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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2023, Ra 2023/02/0045-4, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach der StVO, gerichtete, mit 29. März 2023 datierte Eingabe des S H in W, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem hg. Beschlus vom 22. März 2023 wurde der Antrag des Einschreiters auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/V/102/1126/2023-3, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter ersucht, das „Delikt aufzuheben“ oder zumindest „in dubio pro reo“ zu entscheiden. Das Begehren ist somit auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
3 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
4 Das mit Eingabe vom 29. März 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).Das mit Eingabe vom 29. März 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).
5 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
6 In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0027).In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0027).
Wien, am 27. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020045.L00Im RIS seit
25.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023