TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/24 G262/92, G263/92, G36/93, G64/93, G107/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102 Abs1
B-VG Art129a Abs2
GelVerkG §15 Abs4
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Leitsatz

Aufhebung der die unmittelbare Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenats mit Berufung regelnden Bestimmung des GelVerkG mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung

Spruch

I. §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 452/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter ZVwSen-500026/4/Gu/Atz gestellte Antrag wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter ZVwSen-500026/4/Gu/Atz gestellte Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich sind Verfahren über die Anträge des W T auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Niederösterreich über Berufungen gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. März 1992, Z12-G-8831 und 12-G-87137, womit Ansuchen um Bewilligung der Verlegung zweier Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes - gestützt auf §49 Abs2 GewO 1973 iVm §10 Abs2 GelegenheitsverkehrsG idF BGBl. 125/1987 und der VO des Landeshauptmanns von Niederösterreich LGBl. 7001/5-0 - abgewiesen wurden, auf den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. In diesen Verfahren stellte der Senat zu den AZ G262/92 und G263/92 auf Grund seiner Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 1992 gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 452/1992, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben." 1.1.1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich sind Verfahren über die Anträge des W T auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Niederösterreich über Berufungen gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. März 1992, Z12-G-8831 und 12-G-87137, womit Ansuchen um Bewilligung der Verlegung zweier Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes - gestützt auf §49 Abs2 GewO 1973 in Verbindung mit §10 Abs2 GelegenheitsverkehrsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 125 aus 1987, und der VO des Landeshauptmanns von Niederösterreich LGBl. 7001/5-0 - abgewiesen wurden, auf den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. In diesen Verfahren stellte der Senat zu den AZ G262/92 und G263/92 auf Grund seiner Kammerbeschlüsse vom 15. Dezember 1992 gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."

1.1.1.2. Im Antrag (Verfahren G262/92) führte der unabhängige Verwaltungssenat zu den Prozeßvoraussetzungen ua. aus:

"Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist ein Antrag des ... W T auf Geltendmachung des Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß §73 AVG auf den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. März 1992, Z12-G-8831, wurde einem Ansuchen des ... W T vom 15. Jänner 1992 um Bewilligung zur Verlegung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens bis zu neun Sitzplätzen (Konzessionsurkunde ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 9.5.1988, Z12-G-8831) vom Standort 2440 Gramatneusiedl, Hauptplatz 5, nach 2320 Schwechat, Ehrenbrunngasse 15, und mit dem Aufstellungsrecht auf allen genehmigten Standplätzen im Gemeindegebiet von Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, gemäß §49 Abs2 GewO 1973 iVm §10 Abs2 GelegenheitsverkehrsG, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 125/1987, und der Verordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat einschließlich Flughafen Wien-Schwechat vom 30. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5-0, nicht stattgegeben. Dagegen erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Berufung. Über diese Berufung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich bisher nicht entschieden. Gemäß §73 Abs2 AVG geht nach Ablauf der Entscheidungsfrist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf den unabhängigen Verwaltungssenat über, wenn gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an diesen vorgesehen ist. Gemäß Art103 Abs4 B-VG endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, bei diesem, wenn nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine derartige ausdrückliche Bestimmung für den gegenständlichen Fall findet sich im §344 Abs3 Z1 GewO 1973, wonach der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie geht, wenn für das Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist und der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat. Diese Bestimmung gilt zufolge §1 Abs3 GelegenheitsverkehrsG auch für die in diesem Gesetz geregelten konzessionierten Gewerbe... Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich ist die Säumigkeit des Landeshauptmanns als Berufungsbehörde einer nicht bestätigenden Berufungsentscheidung iSd §344 Abs3 Z1 GewO 1973 gleichzusetzen. Gemäß §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG idF BGBl. Nr. 452/1992 entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gegen die Säumigkeit des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell..." "Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist ein Antrag des ... W T auf Geltendmachung des Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß §73 AVG auf den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängig. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 6. März 1992, Z12-G-8831, wurde einem Ansuchen des ... W T vom 15. Jänner 1992 um Bewilligung zur Verlegung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens bis zu neun Sitzplätzen (Konzessionsurkunde ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 9.5.1988, Z12-G-8831) vom Standort 2440 Gramatneusiedl, Hauptplatz 5, nach 2320 Schwechat, Ehrenbrunngasse 15, und mit dem Aufstellungsrecht auf allen genehmigten Standplätzen im Gemeindegebiet von Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, gemäß §49 Abs2 GewO 1973 in Verbindung mit §10 Abs2 GelegenheitsverkehrsG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1987,, und der Verordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat einschließlich Flughafen Wien-Schwechat vom 30. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5-0, nicht stattgegeben. Dagegen erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Berufung. Über diese Berufung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich bisher nicht entschieden. Gemäß §73 Abs2 AVG geht nach Ablauf der Entscheidungsfrist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf den unabhängigen Verwaltungssenat über, wenn gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an diesen vorgesehen ist. Gemäß Art103 Abs4 B-VG endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, bei diesem, wenn nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine derartige ausdrückliche Bestimmung für den gegenständlichen Fall findet sich im §344 Abs3 Z1 GewO 1973, wonach der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie geht, wenn für das Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist und der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat. Diese Bestimmung gilt zufolge §1 Abs3 GelegenheitsverkehrsG auch für die in diesem Gesetz geregelten konzessionierten Gewerbe... Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich ist die Säumigkeit des Landeshauptmanns als Berufungsbehörde einer nicht bestätigenden Berufungsentscheidung iSd §344 Abs3 Z1 GewO 1973 gleichzusetzen. Gemäß §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gegen die Säumigkeit des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell..."

Zur Sache selbst heißt es :

"Die angefochtene Bestimmung sieht ... unter Berücksichtigung des §73 Abs2 AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich zur Entscheidung über einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf Grund der Säumigkeit des Landeshauptmanns von Niederösterreich in Vollziehung des GelegenheitsverkehrsG vor. Die Vollziehung des GelegenheitsverkehrsG fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes, die Ausübung der Vollziehung ist gemäß Art102 Abs1 B-VG dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen. Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG normiert hiefür die Zustimmung der beteiligten Länder als Kundmachungsvoraussetzung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungweisenden Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., mit dem §51 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eindeutig klargestellt, daß für die Kundmachung von Angelegenheiten, die im Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG angeführt sind, die Zustimmung der beteiligten Länder erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG idF BGBl. Nr. 452/1992 mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist." "Die angefochtene Bestimmung sieht ... unter Berücksichtigung des §73 Abs2 AVG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich zur Entscheidung über einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf Grund der Säumigkeit des Landeshauptmanns von Niederösterreich in Vollziehung des GelegenheitsverkehrsG vor. Die Vollziehung des GelegenheitsverkehrsG fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes, die Ausübung der Vollziehung ist gemäß Art102 Abs1 B-VG dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen. Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG normiert hiefür die Zustimmung der beteiligten Länder als Kundmachungsvoraussetzung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungweisenden Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., mit dem §51 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eindeutig klargestellt, daß für die Kundmachung von Angelegenheiten, die im Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG angeführt sind, die Zustimmung der beteiligten Länder erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist."

Der Antrag im Verfahren G263/92 ist im wesentlichen gleichlautend begründet.

1.1.2.1. Ferner führt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Verfahren über Berufungen des F L gegen (vier) Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. November 1992, ZVerkGe-963/17-1992/Hi, VerkGe-584/32-1992/Hi, VerkGe-389/39-1992/Hi und VerkGe-154/24-1992/Hi, womit verschiedene Konzessionen zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit Omnibussen - gestützt auf §87 Abs1 Z2 lita und §89 Abs1 iVm §25 Abs1 Z1 GewO 1973 idgF - entzogen wurden, und des F M gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 26. November 1992, ZVerkGe-050.031/7-1992/Sie, womit einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen - gegründet auf §28 Abs1 und 5 GewO 1973 idgF iVm §5 a GelegenheitsverkehrsG idgF und §2 Abs1 Z2 VO des Bundesministers für Verkehr BGBl. 134/1982 - keine Folge gegeben wurde. Er stellte darin zum AZ G36/93 durch seine zuständige Kammer (Beschluß vom 22. Jänner 1993) gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF des ArtVI Z2 des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 452/1992, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben." 1.1.2.1. Ferner führt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Verfahren über Berufungen des F L gegen (vier) Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. November 1992, ZVerkGe-963/17-1992/Hi, VerkGe-584/32-1992/Hi, VerkGe-389/39-1992/Hi und VerkGe-154/24-1992/Hi, womit verschiedene Konzessionen zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit Omnibussen - gestützt auf §87 Abs1 Z2 lita und §89 Abs1 in Verbindung mit §25 Abs1 Z1 GewO 1973 idgF - entzogen wurden, und des F M gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 26. November 1992, ZVerkGe-050.031/7-1992/Sie, womit einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen - gegründet auf §28 Abs1 und 5 GewO 1973 idgF in Verbindung mit §5 a GelegenheitsverkehrsG idgF und §2 Abs1 Z2 VO des Bundesministers für Verkehr Bundesgesetzblatt 134 aus 1982, - keine Folge gegeben wurde. Er stellte darin zum AZ G36/93 durch seine zuständige Kammer (Beschluß vom 22. Jänner 1993) gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung des ArtVI Z2 des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben."

1.1.2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat führte dazu ua. wörtlich aus:

"Allen vorangeführten anhängigen Fällen ist gemeinsam, daß in einer Angelegenheit des GelegenheitsverkehrsG der O.ö.

Verwaltungssenat ... als zweite Instanz über eine Berufung zu

entscheiden hat... Durch ArtVI Z2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

452/1992 wurde im §15 GelegenheitsverkehrsG, BGBl. Nr. 85/1952

idF BGBl. Nr. 457/1990, ein Abs4 angefügt... Der O.ö.

Verwaltungssenat (2. Kammer) geht davon aus, daß er in den vorliegenden Anlaßfällen zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, und zwar als zweite Instanz. Dies in der Zusammenschau mit folgenden Erwägungen: Der bereits nach der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 in Geltung stehende §1 Abs3 GelegenheitsverkehrsG bestimmt, daß, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbszweige (Abs1) die Bestimmungen der GewO 1973 gelten... Mangels besonderer Kompetenznormen für ein diesbezügliches Konzessionsentziehungsverfahren gilt §361 Abs1 GewO 1973 (iVm §15 Abs1 GelegenheitsverkehrsG - Entziehungsbehörde ist gleich Verleihungsbehörde) und bezüglich eines Nachsichtverfahrens vom Befähigungsnachweis §346 Abs1 Z2 GewO 1973. In beiden Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann zur Entscheidung berufen. Gemäß Art103 Abs4 B-VG geht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - um eine solche handelt es sich zweifellos (vgl.Verwaltungssenat (2. Kammer) geht davon aus, daß er in den vorliegenden Anlaßfällen zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, und zwar als zweite Instanz. Dies in der Zusammenschau mit folgenden Erwägungen: Der bereits nach der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981, in Geltung stehende §1 Abs3 GelegenheitsverkehrsG bestimmt, daß, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbszweige (Abs1) die Bestimmungen der GewO 1973 gelten... Mangels besonderer Kompetenznormen für ein diesbezügliches Konzessionsentziehungsverfahren gilt §361 Abs1 GewO 1973 in Verbindung mit §15 Abs1 GelegenheitsverkehrsG - Entziehungsbehörde ist gleich Verleihungsbehörde) und bezüglich eines Nachsichtverfahrens vom Befähigungsnachweis §346 Abs1 Z2 GewO 1973. In beiden Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann zur Entscheidung berufen. Gemäß Art103 Abs4 B-VG geht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - um eine solche handelt es sich zweifellos (vgl.

Art10 B-VG und Art102 Abs1 B-VG) - der administrative Instanzenzug

gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns als erste Instanz, wenn

nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen

Bundesminister. Eine auf die Anlaßfälle zu beziehende Beschränkung

des Instanzenzugs ist in den gewerberechtlichen Vorschriften nicht

vorgesehen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns

iSd §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG idgF ist daher zulässig. Wie

bereits erwähnt, wurden die ... beschriebenen

Konzessionsentziehungsverfahren mit der Aufforderung des

Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 28. April 1992 an die Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, als Beteiligte zur

Absicht der Konzessionsentziehung Stellung zu nehmen, eingeleitet

bzw. anhängig. Das Nachsichtverfahren ... wurde durch das laut

Eingangsstempel am 5. August 1992 beim Landeshauptmann eingelangte

Nachsichtgesuch anhängig. Der O.ö. Verwaltungssenat hat die

Zuständigkeitsbestimmung des §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG

BGBl. Nr. 85/1952 idF des ArtVI Z2 des Bundesgesetzes über Änderungen

von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, ... BGBl. Nr. 452/1992, welche gemäß ArtXIII

Abs1 leg.cit. am 1. August 1992 in Kraft getreten ist, auch in den

... Fällen (der Berufungen des F L), und zwar aufgrund der

Übergangsvorschriften des ArtXII Abs1 leg.cit. anzuwenden...

Das GelegenheitsverkehrsG als Angelegenheit des Gewerbes ist gemäß Art10 iVm Art102 B-VG eine Angelegenheit der Das GelegenheitsverkehrsG als Angelegenheit des Gewerbes ist gemäß Art10 in Verbindung mit Art102 B-VG eine Angelegenheit der

mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art129 a Abs2 B-VG. Eine Zustimmung jedenfalls des Landes Oberösterreich zur Kundmachung wurde hinsichtlich §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG (idF BGBl. 452/1992) nicht erteilt, obwohl damit auch Fälle - wie die vorliegenden Anlaßfälle - erfaßt sind, in denen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unmittelbar nach einer Entscheidung des Landeshauptmanns in erster Instanz angerufen werden kann. Der O.ö. Verwaltungssenat erlaubt sich, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., hinzuweisen, aus dem abgeleitet werden kann, daß ein ... Zustimmungserfordernis der Länder gemäß Art129 a Abs2 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unstrittig ist. Die zur Prüfung beantragte einfachgesetzliche Bestimmung des GelegenheitsverkehrsG scheint demnach aus den oben genannten Gründen der Bundesverfassung nicht zu entsprechen. Durch eine allfällige nachträgliche Zustimmung der Länder - die nach h. Kenntnis aber ohnedies nicht erfolgt ist - wäre nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenats der Zustimmungsmangel auch nicht sanierbar, da sich die Zustimmung als eine - unverzichtbare - Voraussetzung für die Kundmachung eines entsprechenden Gesetzes darstellt."mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art129 a Abs2 B-VG. Eine Zustimmung jedenfalls des Landes Oberösterreich zur Kundmachung wurde hinsichtlich §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992,) nicht erteilt, obwohl damit auch Fälle - wie die vorliegenden Anlaßfälle - erfaßt sind, in denen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unmittelbar nach einer Entscheidung des Landeshauptmanns in erster Instanz angerufen werden kann. Der O.ö. Verwaltungssenat erlaubt sich, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., hinzuweisen, aus dem abgeleitet werden kann, daß ein ... Zustimmungserfordernis der Länder gemäß Art129 a Abs2 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unstrittig ist. Die zur Prüfung beantragte einfachgesetzliche Bestimmung des GelegenheitsverkehrsG scheint demnach aus den oben genannten Gründen der Bundesverfassung nicht zu entsprechen. Durch eine allfällige nachträgliche Zustimmung der Länder - die nach h. Kenntnis aber ohnedies nicht erfolgt ist - wäre nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenats der Zustimmungsmangel auch nicht sanierbar, da sich die Zustimmung als eine - unverzichtbare - Voraussetzung für die Kundmachung eines entsprechenden Gesetzes darstellt."

1.1.3.1. Auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 24. März 1993 brachte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zum AZ G64/93 in dem bei ihm gleichfalls anhängigen Verfahren über die Berufung der S L gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. Februar 1993, ZV/1-N-92536, womit einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen - gestützt auf §28 Abs1 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnov. 1992 - nicht Folge gegeben wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof wolle "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 129/1993, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben." 1.1.3.1. Auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 24. März 1993 brachte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zum AZ G64/93 in dem bei ihm gleichfalls anhängigen Verfahren über die Berufung der S L gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. Februar 1993, ZV/1-N-92536, womit einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen - gestützt auf §28 Abs1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnov. 1992 - nicht Folge gegeben wurde, gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof wolle "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."

1.1.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat führte zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Norm aus:

    "Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich

ist eine Berufung der ... S L ... gegen den Bescheid des

Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 1. Februar 1993,

V/1-N-92536, anhängig. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

Mit diesem Bescheid wurde dem Ansuchen der ... S L um die Erteilung

einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des

Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen auf dem Standort

Kritzendorf, Hauptstraße 201, gemäß §28 Abs1 GewO 1973 idF der

Gewerberechtsnov. 1992 nicht Folge gegeben... Gemäß §15 Abs4

GelegenheitsverkehrsG idF BGBl. Nr. 129/1993 entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell."GelegenheitsverkehrsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell."

Die Ausführungen zur Sache selbst lauten gleich wie jene in den Verfahren G262/92 und G263/92 (s. 1.1.1.2.).

1.2.1. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung gab im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §15 Abs4 GelegenheitsverkehrsG keine schriftliche meritorische Stellungnahme ab.

1.2.2. Der am Verfahren G36/93 beteiligte F L trat in einer Stellungnahme dem Antrag des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich bei. Im übrigen äußerten sich die verfahrensbeteiligten Parteien nicht.

1.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellte zuletzt noch auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 8. Juni 1993 unter ZVwSen-500026/4/Gu/Atz in einem bei ihm anhängigen Verfahren gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF des ArtVI Z2 des Bundesgesetzes über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengutgesetz - Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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