TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 93/11/0114

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des R in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 1993, Zl. I/7-St-R-9216, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. April 1993 wegen einer am 24. Dezember 1991 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft wurde. (Die gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14. April 1993 zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0138, als verspätet zurückgewiesen.) Bei der Wertung der Straftat vom 24. Dezember 1991 nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtige die belangte Behörde außerdem, daß dem Beschwerdeführer aufgrund zweier Alkoholdelikte bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen wurde.

Soweit die Beschwerde die nicht rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Erstbehörde sowie Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Es braucht daher auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen zu werden.

Mit dem übrigen Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, er habe am 24. Dezember 1991 die ihm zur Last gelegte Übertretung (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) begangen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behöre insoweit von der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. April 1993 auszugehen hatte und daß ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer die besagte Übertretung begangen hat, verwehrt war (vgl. zu dieser Bindung unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183). Im Hinblick darauf sind auch die gegenständlichen Beschwerdeausführungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110114.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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