TE Vwgh Beschluss 1995/9/25 95/10/0165

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/10 Schülerbeihilfen;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art17;
SchBeihG 1983 §20a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der C in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 14. Juli 1995, Zl. 1095/2-III/9/95, betreffend außerordentliche Schülerunterstützung gemäß § 20a Schülerbeihilfengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Erledigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 14. Juli 1995 zufolge wurde der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag vom 13. Juni 1995 auf Zuerkennung einer außerordentlichen Schülerunterstützung gemäß § 20a SchBG "informativ mitgeteilt", daß ihrem Antrag aus näher dargelegten Gründen "nicht nähergetreten werden kann". Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedaure, der Beschwerdeführerin keine günstigere Nachricht zukommen lassen zu können.

Gegen diese, von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Um jedoch von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem (letztinstanzlichen) Bescheid sprechen zu können, ist unabdingbare Voraussetzung, daß der Inhalt dieser Erledigung in einer normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht.

Davon ausgehend erweist sich die angefochtene Erledigung freilich nicht als Bescheid. Denn abgesehen davon, daß außerordentliche Unterstützungen gemäß § 20a SchBG vom zuständigen Bundesminister "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" gewährt werden können, kommt der "informativen Mitteilung", daß dem gestellten Antrag "nicht näher getreten" werden könne, weder eine Rechte der Beschwerdeführerin erzeugende oder diese feststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist die Erledigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Bescheid bezeichnet (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100165.X00

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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