Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Aufhebung der die unmittelbare Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenats mit Berufung regelnden Bestimmung des GüterbeförderungsG mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung in einer Angelegenheit der mittelbaren BundesverwaltungSpruch
I. §15 b Abs5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952 idF BGBl. Nr. 453/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §15 b Abs5 Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich unter den Z Senat-AB-93-006 und Senat-AB-93-007 gestellten Anträge werden zurückgewiesen. römisch zwei. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich unter den Z Senat-AB-93-006 und Senat-AB-93-007 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich führt Verfahren über Berufungen des F L gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. November 1992, ZVerkGe 210.469/8-1992/Ga, 210.656/7-1992/Ga und 210.655/6-1992/Ga, womit (drei) Konzessionen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit jeweils mehreren Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr mit verschiedenen Standorten - gestützt auf §87 Abs1 Z2 lita und §89 Abs1 iVm §25 Abs1 Z1 GewO 1973 - entzogen wurden, und des J K gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Dezember 1992, ZVerkGe 230.061/3-1992/Ga, der einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des auf das Abschleppen von Kraftfahrzeugen mit einem Lastkraftwagen eingeschränkten Güterbeförderungsgewerbes - gegründet auf §28 Abs1 GewO 1973 iVm §5 a GüterbeförderungsG idF BGBl. 452/1992 - keine Folge gab. In diesen Verfahren stellte der Senat zum AZ G35/93 auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 22. Jänner 1993 gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952 idF des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und das Kraftfahrgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 453/1992, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben." Ferner verband der Senat damit den Eventualantrag, §15 b Abs3 GüterbeförderungsG idF BGBl. 452/1992 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1.1.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich führt Verfahren über Berufungen des F L gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. November 1992, ZVerkGe 210.469/8-1992/Ga, 210.656/7-1992/Ga und 210.655/6-1992/Ga, womit (drei) Konzessionen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit jeweils mehreren Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr mit verschiedenen Standorten - gestützt auf §87 Abs1 Z2 lita und §89 Abs1 in Verbindung mit §25 Abs1 Z1 GewO 1973 - entzogen wurden, und des J K gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Dezember 1992, ZVerkGe 230.061/3-1992/Ga, der einem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des auf das Abschleppen von Kraftfahrzeugen mit einem Lastkraftwagen eingeschränkten Güterbeförderungsgewerbes - gegründet auf §28 Abs1 GewO 1973 in Verbindung mit §5 a GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992, - keine Folge gab. In diesen Verfahren stellte der Senat zum AZ G35/93 auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 22. Jänner 1993 gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, in der Fassung des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und das Kraftfahrgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben." Ferner verband der Senat damit den Eventualantrag, §15 b Abs3 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1.1.2. Der unabhängige Verwaltungssenat bringt dazu ua. wörtlich vor:
"Allen vorangeführten anhängigen Fällen ist gemeinsam, daß in einer Angelegenheit des GüterbeförderungsG der O.ö. Verwaltungssenat ... als zweite Instanz über eine Berufung zu
entscheiden hat... Durch ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem
das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, BGBl. 453/1992, wurde §15 b GüterbeförderungsG neu gefaßt. Die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Berufungsentscheidung regelnde Bestimmung des vormaligen Abs3 wurde nunmehr als Abs5 gleichlautend übernommen. Gemäß ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes (BGBl. 453/1992) tritt (trat) dieses mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße in Kraft. Das genannte Abkommen wurde im BGBl. 823/1992 kundgemacht und trat gemäß seinem Art24 Abs3 mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Der O.ö. Verwaltungssenat (2. Kammer) geht davon aus, daß er in den vorliegenden Anlaßfällen zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, und zwar als zweite Instanz. Dies in der Zusammenschau mit folgenden Erwägungen: Der bereits nach der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 630/1982 in Geltung stehende §1 Abs3 GüterbeförderungsG bestimmt, daß, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1973 gilt... Mangels besonderer Kompetenznormen für ein diesbezügliches Konzessionsentziehungsverfahren gilt §361 Abs1 GewO 1973 (iVm §15 b Abs2 GüterbeförderungsG - Entziehungsbehörde ist gleich Verleihungsbehörde) und bezüglich eines Nachsichtverfahrens vom Befähigungsnachweis §346 Abs1 Z2 GewO 1973. In beiden Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann zur Entscheidung berufen. Gemäß Art103 Abs4 B-VG geht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - um solche handelt es sich zweifellos (vgl. Art10 Abs1 Z8 B-VG und Art102 Abs1 B-VG) - der administrative Instanzenzug gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns als erste Instanz, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister. Eine auf die Anlaßfälle zu beziehende Beschränkung des Instanzenzugs ist in den gewerberechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns iSd §15 b Abs5 GüterbeförderungsG ist daher zulässig. Aufgrund dessen hat der O.ö. Verwaltungssenat auch die Zuständigkeitsbestimmung des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG, BGBl. 63/1952 idF des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, BGBl. 453/1992, in den dargestellten Berufungsfällen anzuwenden. Wie bereits erwähnt, wurden die ... beschriebenen Konzessionsentziehungsverfahren mit der Aufforderung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. April 1992 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, als Beteiligte zur Absicht der Konzessionsentziehung Stellung zu nehmen, eingeleitet bzw. anhängig. Das Nachsichtverfahren ... wurde durch das am 29. September 1992 beim Landeshauptmann eingelangte Nachsichtgesuch anhängig. Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß dem ArtVII Z2 des Bundesgesetzes über Änderungen von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das EisenbahnG, das EisenbahnbeförderungsG, das KraftfahrlinienG, das KraftfahrG, das GefahrengutG - Straße, das GelegenheitsverkehrsG, das GüterbeförderungsG, das LuftfahrtG, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das SeeschiffahrtsG und das SchiffahrtsG geändert werden, BGBl. 452/1992, durch ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, BGBl. 453/1992, derogiert wurde und die letztgenannte Bestimmung - mangels Übergangsbestimmungen - seit 1. Jänner 1993 anzuwenden ist...das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt 453 aus 1992,, wurde §15 b GüterbeförderungsG neu gefaßt. Die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Berufungsentscheidung regelnde Bestimmung des vormaligen Abs3 wurde nunmehr als Abs5 gleichlautend übernommen. Gemäß ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 453 aus 1992,) tritt (trat) dieses mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße in Kraft. Das genannte Abkommen wurde im Bundesgesetzblatt 823 aus 1992, kundgemacht und trat gemäß seinem Art24 Abs3 mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Der O.ö. Verwaltungssenat (2. Kammer) geht davon aus, daß er in den vorliegenden Anlaßfällen zur Entscheidung über die Berufungen zuständig ist, und zwar als zweite Instanz. Dies in der Zusammenschau mit folgenden Erwägungen: Der bereits nach der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 630 aus 1982, in Geltung stehende §1 Abs3 GüterbeförderungsG bestimmt, daß, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1973 gilt... Mangels besonderer Kompetenznormen für ein diesbezügliches Konzessionsentziehungsverfahren gilt §361 Abs1 GewO 1973 in Verbindung mit §15 b Abs2 GüterbeförderungsG - Entziehungsbehörde ist gleich Verleihungsbehörde) und bezüglich eines Nachsichtverfahrens vom Befähigungsnachweis §346 Abs1 Z2 GewO 1973. In beiden Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann zur Entscheidung berufen. Gemäß Art103 Abs4 B-VG geht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - um solche handelt es sich zweifellos vergleiche Art10 Abs1 Z8 B-VG und Art102 Abs1 B-VG) - der administrative Instanzenzug gegen eine Entscheidung des Landeshauptmanns als erste Instanz, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister. Eine auf die Anlaßfälle zu beziehende Beschränkung des Instanzenzugs ist in den gewerberechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns iSd §15 b Abs5 GüterbeförderungsG ist daher zulässig. Aufgrund dessen hat der O.ö. Verwaltungssenat auch die Zuständigkeitsbestimmung des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG, Bundesgesetzblatt 63 aus 1952, in der Fassung des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt 453 aus 1992,, in den dargestellten Berufungsfällen anzuwenden. Wie bereits erwähnt, wurden die ... beschriebenen Konzessionsentziehungsverfahren mit der Aufforderung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. April 1992 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, als Beteiligte zur Absicht der Konzessionsentziehung Stellung zu nehmen, eingeleitet bzw. anhängig. Das Nachsichtverfahren ... wurde durch das am 29. September 1992 beim Landeshauptmann eingelangte Nachsichtgesuch anhängig. Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß dem ArtVII Z2 des Bundesgesetzes über Änderungen von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das EisenbahnG, das EisenbahnbeförderungsG, das KraftfahrlinienG, das KraftfahrG, das GefahrengutG - Straße, das GelegenheitsverkehrsG, das GüterbeförderungsG, das LuftfahrtG, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das SeeschiffahrtsG und das SchiffahrtsG geändert werden, Bundesgesetzblatt 452 aus 1992,, durch ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt 453 aus 1992,, derogiert wurde und die letztgenannte Bestimmung - mangels Übergangsbestimmungen - seit 1. Jänner 1993 anzuwenden ist...
Das GüterbeförderungsG ist gemäß Art10 iVm Art102 B-VG eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art129 a Abs2 B-VG. Eine Zustimmung jedenfalls des Landes Oberösterreich zur Kundmachung wurde weder hinsichtlich des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG (idF BGBl. 453/1992) noch hinsichtlich des §15 b Abs3 GüterbeförderungsG (idF BGBl. 452/1992) erteilt, obwohl damit auch Fälle - wie die vorliegenden Anlaßfälle - erfaßt sind, in denen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unmittelbar nach einer Entscheidung des Landeshauptmanns in erster Instanz angerufen werden kann. Der O.ö. Verwaltungssenat erlaubt sich, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., hinzuweisen, aus dem abgeleitet werden kann, daß ein ... Zustimmungserfordernis der Länder gemäß Art129 a Abs2 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unstrittig ist. Die zur Prüfung beantragten einfachgesetzlichen Bestimmungen des GüterbeförderungsG scheinen demnach aus den oben genannten Gründen der Bundesverfassung nicht zu entsprechen. Durch eine allfällige nachträgliche Zustimmung der Länder - die nach ha. Kenntnis aber ohnedies nicht erfolgt ist - wäre nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenats der Zustimmungsmangel auch nicht sanierbar, weil sich die Zustimmung als eine - unverzichtbare - Voraussetzung für die Kundmachung eines entsprechenden Gesetzes darstellt." Das GüterbeförderungsG ist gemäß Art10 in Verbindung mit Art102 B-VG eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art129 a Abs2 B-VG. Eine Zustimmung jedenfalls des Landes Oberösterreich zur Kundmachung wurde weder hinsichtlich des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 453 aus 1992,) noch hinsichtlich des §15 b Abs3 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992,) erteilt, obwohl damit auch Fälle - wie die vorliegenden Anlaßfälle - erfaßt sind, in denen der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unmittelbar nach einer Entscheidung des Landeshauptmanns in erster Instanz angerufen werden kann. Der O.ö. Verwaltungssenat erlaubt sich, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., hinzuweisen, aus dem abgeleitet werden kann, daß ein ... Zustimmungserfordernis der Länder gemäß Art129 a Abs2 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unstrittig ist. Die zur Prüfung beantragten einfachgesetzlichen Bestimmungen des GüterbeförderungsG scheinen demnach aus den oben genannten Gründen der Bundesverfassung nicht zu entsprechen. Durch eine allfällige nachträgliche Zustimmung der Länder - die nach ha. Kenntnis aber ohnedies nicht erfolgt ist - wäre nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenats der Zustimmungsmangel auch nicht sanierbar, weil sich die Zustimmung als eine - unverzichtbare - Voraussetzung für die Kundmachung eines entsprechenden Gesetzes darstellt."
1.1.2.1. Außerdem stellte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zum AZ G65/93 durch seine zuständige Kammer (Beschluß vom 24. März 1993) in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung des M N gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 4. Februar 1993, ZV/1-N-92517, womit ein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr infolge Konkurseröffnung gemäß §26 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. 468/1992 abgewiesen wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle "den §15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952 idF BGBl. Nr. 126/1993, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben." 1.1.2.1. Außerdem stellte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zum AZ G65/93 durch seine zuständige Kammer (Beschluß vom 24. März 1993) in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung des M N gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 4. Februar 1993, ZV/1-N-92517, womit ein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr infolge Konkurseröffnung gemäß §26 Abs2 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 468 aus 1992, abgewiesen wurde, gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle "den §15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."
1.1.2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat führte zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Norm aus:
"Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist eine Berufung des ... M N gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 4. Februar 1993, V/1-N-92517, anhängig. Mit diesem Bescheid wurde ein Ansuchen des Berufungswerbers um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses für die Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gemäß §26 Abs2 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 idF BGBl. Nr. 468/1992, abgewiesen. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht... Gemäß §15 b Abs5 GüterbeförderungsG idF BGBl. Nr. 126/1993 entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell." "Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist eine Berufung des ... M N gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 4. Februar 1993, V/1-N-92517, anhängig. Mit diesem Bescheid wurde ein Ansuchen des Berufungswerbers um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses für die Ausübung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr gemäß §26 Abs2 GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, abgewiesen. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht... Gemäß §15 b Abs5 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993, entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmanns eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Da sich die Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich wendet, ist diese Bestimmung für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im vorliegenden Fall präjudiziell."
Zur Sache selbst heißt es:
"Die angefochtene Bestimmung sieht - auf den konkreten Fall angewendet - die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Niederösterreich in Vollziehung des GüterbeförderungsG vor. Die Vollziehung des GüterbeförderungsG fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes, die Ausübung der Vollziehung ist gemäß Art102 Abs1 B-VG dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen. Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG normiert hiefür die Zustimmung der beteiligten Länder als Kundmachungsvoraussetzung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungweisenden Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., mit dem §51 Abs1 VerwaltungsstrafG 1991, BGBl. Nr. 52, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eindeutig klargestellt, daß für die Kundmachung von Angelegenheiten, die im Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG angeführt sind, die Zustimmung der beteiligten Länder erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß §15 b Abs5 GüterbeförderungsG idF BGBl. Nr. 126/1993 mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist." "Die angefochtene Bestimmung sieht - auf den konkreten Fall angewendet - die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Niederösterreich in Vollziehung des GüterbeförderungsG vor. Die Vollziehung des GüterbeförderungsG fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes, die Ausübung der Vollziehung ist gemäß Art102 Abs1 B-VG dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen. Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG normiert hiefür die Zustimmung der beteiligten Länder als Kundmachungsvoraussetzung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungweisenden Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G103-107/92 ua., mit dem §51 Abs1 VerwaltungsstrafG 1991, BGBl. Nr. 52, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eindeutig klargestellt, daß für die Kundmachung von Angelegenheiten, die im Art129 a Abs2 zweiter Satz B-VG angeführt sind, die Zustimmung der beteiligten Länder erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ist daher der Ansicht, daß §15 b Abs5 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993, mangels der gemäß Art129 a Abs2 B-VG erforderlichen Kundmachungszustimmung der Länder (im gegenständlichen Fall des Landes Niederösterreich) verfassungswidrig ist."
1.1.3.1. Auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 1. April 1993 brachte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum AZ G76/93 in den bei ihm gleichfalls anhängigen Verfahren über die Berufungen des H J gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. Jänner 1993, ZVerkGe-250.076/2-1992/Sie, womit ein Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr - gestützt auf §5 der VO des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984, BGBl. 168 - keine Folge gegeben und der Gesuchswerber zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wurde, und des A L gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Februar 1993, ZVerkGe-211.130/6-1993/Ga, womit - gegründet auf §3 Abs1 und 2 Z2 und §5 GüterbeförderungsG idF BGBl. 452/1992 iVm §25 Abs1 Z1 GewO 1973 idgF - dem Ansuchen um Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr keine Folge gegeben wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag ein, "der Verfassungsgerichtshof möge §15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952 idF des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, BGBl. Nr. 453/1992, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben." 1.1.3.1. Auf Grund seines Kammerbeschlusses vom 1. April 1993 brachte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum AZ G76/93 in den bei ihm gleichfalls anhängigen Verfahren über die Berufungen des H J gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. Jänner 1993, ZVerkGe-250.076/2-1992/Sie, womit ein Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr - gestützt auf §5 der VO des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984, BGBl. 168 - keine Folge gegeben und der Gesuchswerber zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wurde, und des A L gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Februar 1993, ZVerkGe-211.130/6-1993/Ga, womit - gegründet auf §3 Abs1 und 2 Z2 und §5 GüterbeförderungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 452 aus 1992, in Verbindung mit §25 Abs1 Z1 GewO 1973 idgF - dem Ansuchen um Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr keine Folge gegeben wurde, gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag ein, "der Verfassungsgerichtshof möge §15 b Abs5 des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, in der Fassung des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."
1.1.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat führte zu den Prozeßvoraussetzungen aus:
"Den beiden vorangeführten Fällen ist gemeinsam, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich in Angelegenheiten des GüterbeförderungsG als Behörde erster Instanz (vgl. §5 a Abs4 und §15 b Abs2 GüterbeförderungsG, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1992) Entscheidungen getroffen hat und daß gemäß §15 b Abs5 leg.cit. über die dagegen erhobenen Berufungen der O.ö. Verwaltungssenat als zweite Instanz zu "Den beiden vorangeführten Fällen ist gemeinsam, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich in Angelegenheiten des GüterbeförderungsG als Behörde erster Instanz vergleiche §5 a Abs4 und §15 b Abs2 GüterbeförderungsG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,) Entscheidungen getroffen hat und daß gemäß §15 b Abs5 leg.cit. über die dagegen erhobenen Berufungen der O.ö. Verwaltungssenat als zweite Instanz zu
entscheiden hat... Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß er hinsichtlich beider ... dargelegten Anlaßfälle
die mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Bestimmungen des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG, BGBl. Nr. 63/1952 idF des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, BGBl. Nr. 453/1992, anzuwenden hat und daß daher die Antragsvoraussetzungen für ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren gegeben sind."die mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Bestimmungen des §15 b Abs5 GüterbeförderungsG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, in der Fassung des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das GüterbeförderungsG und das KraftfahrG 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1992,, anzuwenden hat und daß daher die Antragsvoraussetzungen für ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren gegeben sind."
Die Ausführungen zur Sache selbst sind im wesentlichen die gleichen wie jene im Verfahren AZ G35/93 (s. Abschnitt 1.1.1.).
1.1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich schließlich stellte zum AZ G86/93 durch die zuständige Kammer (Beschluß vom 21. Mai 1993) in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung der T-gesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 7. April 1993, ZV/1-G-3154/4, womit die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit Standort Kematen/Ybbs, 1. Straße 67, - gestützt auf §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs3 GewO 1973 - entzogen wurde, und desgleichen mit Kammerbeschluß vom 25. Mai 1993 zum AZ G87/93 im Verfahren über die Berufung des H V gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. April 1993, ZV/1-G-3653/3, womit die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit Standort Mödling, Guntramsdorfer Straße 89, - gegründet auf §87 Abs1 Z2 lita GewO 1973 - entzogen wurde, gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, §15 b Abs5 GüterbeförderungsG, BGBl. 63/1952 idF BGBl. 126/1993, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, und zwar im wesentlichen aus den Gründen des in Abschnitt 1.1.2. genannten Antrags. 1.1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich schließlich stellte zum AZ G86/93 durch die zuständige Kammer (Beschluß vom 21. Mai 1993) in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung der T-gesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Nie