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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses in Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 9. August 1995, Zl. LA 2 7022 B-Dr.J/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Karenzurlaubsgeld und Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlages gemäß § 32a AlVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1978, Slg. Nr. 9701/A, vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A, vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, uva.).
Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden sind die in § 42 Abs. 2 VwGG genannten Aufhebungsgründe, u.a. jene der Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird daher nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruchs verletzt zu sein behauptet (vgl. u.a. den Beschluß vom 9. November 1965, Slg. Nr. 6797/A).
Wird der Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A).
Im vorliegenden Beschwerdefall umschreibt die Beschwerdeführerin die behauptete Rechtsverletzung (nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin ist durch diesen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde entgegen dem in den §§ 45 ff AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Fragen nicht zu Recht erhoben hat und ihre rechtlichen Schlußfolgerungen ohne ausreichende Feststellungsbasis zog. Weiters ist die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich unter anderem in Art. 2 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 garantierten Recht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt"
Diese Formulierung läßt zunächst (arg.: insofern) erkennen, daß damit (im Sinne der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) jenes Recht behauptet werden sollte, in dem sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet. Angesichts der so eingeschränkten Bezeichnung der behaupteten Rechtsverletzung kommt daher die amtswegige Heranziehung anderer subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, in denen sie durch den angefochtenen Bescheid möglicherweise verletzt sein könnte, von vornherein nicht in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler releviert, bringt sie allerdings nicht ein subjektives Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, zur Darstellung, sondern ausschließlich Aufhebungsgründe im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.
Soweit die Beschwerdeführerin sich hingegen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz als verletzt erachtet, handelt es sich um eine Rechtsverletzung, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfasssungsgerichtshof geltend zu machen ist. Da gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes jene Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen sind, war die Beschwerde sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080256.X00Im RIS seit
20.11.2000