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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigter betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling; mangelnde Berücksichtigung der Position des UNHCR und der Staatendokumentation für den GazastreifenRechtssatz
Das BVwG sieht im vorliegenden Fall - ohne auf die seit 2015 von UNHCR eingenommene Position zu Abschiebungen in den Gazastreifen Bezug zu nehmen - keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Gaza. Zwar hält das BVwG fest, dass es "[i]n jüngerer Vergangenheit [...] immer wieder zu einer Eskalation des Konflikts zwischen palästinensischen Gruppierungen und israelischen Militärkräften" gekommen sei, führt jedoch weiter - ohne nähere Begründung oder Quellenangabe - aus, dass sich die Lage im Gazastreifen "auch angesichts dessen sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage [...] nicht dergestalt dar[stelle], dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre" und dass "im jüngsten Konflikt eine bislang anhaltende Waffenruhe der Konfliktparteien erreicht" worden sei. Das BVwG legt daher auch nicht dar, dass es auf Grund zeitlich nachfolgender Länderinformationen zu einer anderen Einschätzung als UNHCR gelangt wäre. Demgegenüber ist der jüngsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - die das BVwG gleichfalls nicht berücksichtigt - weiterhin keine Verbesserung der Lage zu entnehmen. Im Gegenteil wird von einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere seit dem Gaza-Krieg im Mai 2021, berichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1119.2022Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023