TE Vfgh Beschluss 2023/2/28 E4249/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63, §230a, §569
VfGG §7 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der abweisenden Entscheidung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen; keine Möglichkeit einer "Überweisung" der Rechtssache an den EuGH

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. November 2021, E2768/2021, wurde der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 18. Juli 2021 zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2021, AZ 134 Bl 22/21k, abgewiesen, mit dem sein Antrag auf Fortführung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wien, AZ 8 St 341/20a, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

2. Mit vorliegendem Schriftsatz vom 24. November 2021 begehrt der Einschreiter die Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. November 2021 und beantragt, die "gegenständliche Strafrechtssache / Ablehnung […] an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Verhandlung und Entscheidung [zu] überweisen bzw vor[zu]legen", sowie eine schriftliche Verständigung der "Aufhebung" bzw "Überweisung" an den Einschreiter.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 23.9.2019, E2830/2019); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig vergleiche zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 23.9.2019, E2830/2019); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

4. Darüber hinaus ermächtigt weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift den Verfassungsgerichtshof zur "Überweisung" einer Rechtssache an den Gerichtshof der Europäischen Union.

5. Die Eingabe ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).5. Die Eingabe ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).

6. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, EU-Recht, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E4249.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten