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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63, §230a, §569Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der abweisenden Entscheidung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen; keine Möglichkeit einer "Überweisung" der Rechtssache an den EuGHRechtssatz
Nach stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig.
Darüber hinaus ermächtigt weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift den VfGH zur "Überweisung" einer Rechtssache an den EuGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, EU-Recht, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E4249.2021Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023