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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über eine Eingabe der I H in T, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über eine Eingabe der römisch eins H in T, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Einschreiterin hat mit Eingabe, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 19. Dezember 2022, diverse Dokumente übermittelt, welche sich, soweit erkennbar, auf Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt und bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan beziehen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden seiner in Art. 133 B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über Entscheidungen der ordentlichen Gerichte oder von Bezirkshauptmannschaften oder Beschwerden gegen diese zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof ist auf dem Boden seiner in Artikel 133, B-VG verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeit nicht zuständig, über Entscheidungen der ordentlichen Gerichte oder von Bezirkshauptmannschaften oder Beschwerden gegen diese zu entscheiden.
3 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
4 Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen:
5 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022, So 2022/03/0020-4, wurden bereits zwei vergleichbare Eingaben der Einschreiterin zurückgewiesen.
6 Die Einschreiterin wird nunmehr darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 27. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:SO2022030020.X00Im RIS seit
22.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023