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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Rechtssatz
Der Abgabenpflichtige beauftragte den Steuerberater im Februar 2015 mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Den Steuerberater traf daher kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Jahressteuererklärung 2015. Dies umfasste zweifellos die Einreichung der Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des Abgabenpflichtigen gemäß §§ 133, 134 BAO.Der Abgabenpflichtige beauftragte den Steuerberater im Februar 2015 mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Den Steuerberater traf daher kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Jahressteuererklärung 2015. Dies umfasste zweifellos die Einreichung der Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des Abgabenpflichtigen gemäß Paragraphen 133, 134, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160097.L05Im RIS seit
22.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023