RS Vwgh 2023/3/28 Ra 2021/16/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0153 E 20. Oktober 2009 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, der inhaltlich dem § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben (vgl. als Beispiel für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0044, mit Hinweis auf die Anwendbarkeit der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG). Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 11 letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat. (Im vorliegenden Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung jedoch unerwähnt gelassen.)Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, FinStrG, der inhaltlich dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben vergleiche als Beispiel für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0044, mit Hinweis auf die Anwendbarkeit der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, VStG). Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 11, letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat. (Im vorliegenden Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung jedoch unerwähnt gelassen.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160097.L07

Im RIS seit

22.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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