RS Vwgh 2023/4/13 Ra 2021/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Wr §60 Abs1 litd

Rechtssatz

§ 60 Abs. 1 lit. d Wr. BauO nennt als Gründe, die einen Abbruch möglich machen, drei Alternativen (kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild; Bauzustand derart schlecht, dass Instandsetzung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar). Die Behörde kann über ein Abbruchansuchen wegen Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild entscheiden, ohne dass die Entscheidung von Einfluss auf ein Abbruchverfahren wegen seines Bauzustandes ist. Die drei in § 60 Abs. 1 lit. d Wr. BauO genannten Alternativen sind daher gleichrangig. Die Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, von einem untrennbaren Verfahrensgegenstand auszugehen. Die Einschränkung eines Antrags auf den ersten Tatbestand des § 60 Abs. 1 lit. d Wr. BauO ist zulässig und in diesem Fall dieser Tatbestand allein Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr. BauO nennt als Gründe, die einen Abbruch möglich machen, drei Alternativen (kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild; Bauzustand derart schlecht, dass Instandsetzung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar). Die Behörde kann über ein Abbruchansuchen wegen Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild entscheiden, ohne dass die Entscheidung von Einfluss auf ein Abbruchverfahren wegen seines Bauzustandes ist. Die drei in Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr. BauO genannten Alternativen sind daher gleichrangig. Die Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, von einem untrennbaren Verfahrensgegenstand auszugehen. Die Einschränkung eines Antrags auf den ersten Tatbestand des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr. BauO ist zulässig und in diesem Fall dieser Tatbestand allein Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050121.L06

Im RIS seit

22.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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