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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §52Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 lit. d Wr. BauO auf die "Wirkung auf das örtliche Stadtbild" eines Gebäudes ab, die zu dessen Erhaltungswürdigkeit führen soll; die Beurteilung, ob an der Erhaltung eines Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, hat dabei regelmäßig auf der Grundlage des Gutachtens eines einschlägig ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen (vgl. VwGH 2.2.1993, 92/05/0274, und auch 11.12.2019, Ra 2017/05/0257).Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr. BauO auf die "Wirkung auf das örtliche Stadtbild" eines Gebäudes ab, die zu dessen Erhaltungswürdigkeit führen soll; die Beurteilung, ob an der Erhaltung eines Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, hat dabei regelmäßig auf der Grundlage des Gutachtens eines einschlägig ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen vergleiche VwGH 2.2.1993, 92/05/0274, und auch 11.12.2019, Ra 2017/05/0257).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050121.L02Im RIS seit
22.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023