RS Vwgh 2023/4/13 Ra 2021/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO Wr §60 Abs1 litd
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 lit. d Wr. BauO auf die "Wirkung auf das örtliche Stadtbild" eines Gebäudes ab, die zu dessen Erhaltungswürdigkeit führen soll; die Beurteilung, ob an der Erhaltung eines Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, hat dabei regelmäßig auf der Grundlage des Gutachtens eines einschlägig ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen (vgl. VwGH 2.2.1993, 92/05/0274, und auch 11.12.2019, Ra 2017/05/0257).Der Gesetzgeber stellt nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr. BauO auf die "Wirkung auf das örtliche Stadtbild" eines Gebäudes ab, die zu dessen Erhaltungswürdigkeit führen soll; die Beurteilung, ob an der Erhaltung eines Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, hat dabei regelmäßig auf der Grundlage des Gutachtens eines einschlägig ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen vergleiche VwGH 2.2.1993, 92/05/0274, und auch 11.12.2019, Ra 2017/05/0257).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050121.L02

Im RIS seit

22.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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