Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des S B, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023, W207 2264971-1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist staatenlos und lebte zunächst in Syrien. Im Dezember 2012 verließ er Syrien und lebte in der Folge für etwa mehr als 8 1/2 Jahre im Irak. Danach hielt er sich kurzfristig (jeweils nicht länger als einige Tage) in der Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn auf. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte er hier am 31. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. November 2022 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die vom Revisionswerber gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die vom Revisionswerber gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision geltend, die angefochtene Entscheidung stehe „im groben Widerspruch zu den Grundsätzen der Artikel 2 und 3 EMRK“. Diese Argumentation ist aber im vorliegenden Fall schon vom Ansatz her verfehlt, weil dem Revisionswerber - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision geltend, die angefochtene Entscheidung stehe „im groben Widerspruch zu den Grundsätzen der Artikel 2 und 3 EMRK“. Diese Argumentation ist aber im vorliegenden Fall schon vom Ansatz her verfehlt, weil dem Revisionswerber - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
8 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0292, mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, zeigt der Revisionswerber, der in der Revision lediglich auf die Richtigkeit seiner Angaben verweist und bloß unsubstantiiert behauptet, er habe diese ausreichend belegt, nicht auf.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0292, mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, zeigt der Revisionswerber, der in der Revision lediglich auf die Richtigkeit seiner Angaben verweist und bloß unsubstantiiert behauptet, er habe diese ausreichend belegt, nicht auf.
9 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Verfahrensfehlern ist somit schon deswegen der Boden entzogen. Zudem wird auch sonst - im Besonderen auch vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber kein syrischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos ist - die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf den Verfahrensausgang nicht dargetan.
10 Wenn in der Revision - ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen - die Verletzung der Verhandlungspflicht gerügt wird, verabsäumt es der Revisionswerber darzulegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zum - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen wären (vgl. zu diesen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2022/14/0147, mwN).Wenn in der Revision - ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen - die Verletzung der Verhandlungspflicht gerügt wird, verabsäumt es der Revisionswerber darzulegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zum - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen wären vergleiche , zu diesen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2022/14/0147, mwN).
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200134.L00Im RIS seit
22.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023