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56 Öffentliche WirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des ÖIAG-FinanzierungsG 1987 über die Sistierung der in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen von Angestellten des ÖIAG-Konzerns enthaltenen Wertanpassungsklauseln wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Überprüfbarkeit der Gleichheitskonformität wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der NormSpruch
ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, BGBl. 298, wird als verfassungswidrig aufgehoben. ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt 298, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Obersten Gerichtshof ist zu 9 Ob A311/90 das Revisionsverfahren in einer Arbeitsrechtssache anhängig, welches den OGH veranlaßt, unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, BGBl. 298, als verfassungswidrig zu beantragen. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:römisch eins. 1. Beim Obersten Gerichtshof ist zu 9 Ob A311/90 das Revisionsverfahren in einer Arbeitsrechtssache anhängig, welches den OGH veranlaßt, unter Berufung auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des ArtI §7 Abs1 des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt 298, als verfassungswidrig zu beantragen. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:
"§7. (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des §1 Abs1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
..."
Der antragstellende Gerichtshof führt zur Präjudizialität und den verfassungsrechtlichen Bedenken folgendes aus:
"Die Kläger waren leitende Angestellte der beklagten Partei. Sie beziehen seit dem Übertritt in den Ruhestand von der Beklagten auf Grund privatrechtlicher Pensionsverträge einen - mit 80 % des letzten Bruttobezuges nach oben begrenzten - Ruhebezug, der nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex für einen städtischen Arbeitnehmerhaushalt durchschnittlicher Größe und durchschnittlichen Einkommens wertgesichert ist. Jeweilige Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Der Ruhebezug gebührt 14 x jährlich. Die den Ruhegenußberechtigten zufließende ASVG-Pension ist auf den Ruhebezug voll anzurechnen.
Mit Schreiben vom 29. März 1989 teilte die Beklagte den Klägern mit, daß die angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens dazu geführt habe, daß es (als Gesellschaft des ÖIAG-Konzerns) Mittelzuführungen iS des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes 1987 (BGBl. 1987/298) in Anspruch habe nehmen müssen. Gemäß ArtI §7 Abs1 dieses Gesetzes seien in diesem Fall in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden. Der Vorstand der Beklagten sei daher auf Grund dieser Gesetzeslage und der Auflagen des Eigentümers gezwungen, in der Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 keine Wertanpassungen der einzelvertraglichen Ruhebezüge der Kläger vorzunehmen.
Die Kläger begehren die Feststellung, daß ihr vertraglich vereinbarter Ruhebezug auch in diesem Zeitraum der jeweils vertraglich vereinbarten Wertsicherung unterliege. ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG sei auf die Pensionsansprüche der Kläger nicht anzuwenden, weil ihre vertraglichen Ruhegenüsse keine Zusatzpensionen im Sinne dieses Gesetzes seien. Im übrigen sei aber die gesetzliche Regelung verfassungswidrig. Sie widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, verstoße gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und lege den Klägern gegenüber (anderen) Beziehern von Zusatzpensionen ein unangemessenes 'Sonderopfer' auf.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Vorliegens der Voraussetzungen des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hatte gegen die Anwendung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken.
Die Kläger bekämpfen diese Entscheidung mit (der schon nach §46 Abs4 ASGG zulässigen) Revision.
Der Oberste Gerichtshof hat bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG im Sinne der zu Art89 Abs2 B-VG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 3.319, 3.349, 4.644, 5.790, 9.911, 9.906 uva; dazu ausf. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 377) 'anzuwenden'. Die Kläger halten die verfehlte Ansicht, ihre Ruhebezüge seien keine Zusatzpensionen iS des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG, so daß schon aus diesem Grunde die Wertanpassungsklauseln auch in der Zeit zwischen 1.4.1989 und 31.12.1990 anzuwenden seien, in der Revision nicht mehr aufrecht. Die Entscheidung über die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Kläger hängt ausschließlich davon ab, ob ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG anzuwenden ist oder nicht; die angefochtene Norm ist für die Entscheidung präjudiziell (Walter-Mayer aaO).
Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit aus folgenden Erwägungen Bedenken:
Die Verfasser der Regierungsvorlage des ÖIAG-FinanzierungsG waren sich der Problematik der in bestehende Verträge eingreifenden Regelung des ArtI §7 Abs1 leg.cit. (vgl. Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109 (110)) bewußt. Sie meinten jedoch, daß direkte Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende vertragliche Vereinbarungen verfassungsrechtlich zulässig seien, wenn sie weder exzessiv seien noch unsachliche Differenzierungen enthielten (VfSlg. 8.212/1977; wN bei Walter-Mayer aaO 443 f). Die Regelung lasse die vertraglichen Zusatzpensionen (mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gebührenden Betrag) unberührt und schließe nur befristete Steigerungen aus, so daß sie nicht in den Kern der bestehenden Vertragsrechte eingreife. Die Bestimmung sei sachlich gerechtfertigt, weil sie sich auf Unternehmen beschränke, deren Eigentümer letztlich der Bund sei, welcher jedoch durch finanzielle Zuwendungen ihren Bestand sichere. In das bestehende Konzept der Selbstregelung der Beziehungen zwischen den Angehörigen solcher Unternehmungen und diesen Unternehmungen werde nur insoweit eingegriffen, als es die finanzpolitischen Notwendigkeiten einer möglichst geringen Belastung des Bundesbudgets verlangten. Durch die Befristung des Eingriffs auf jenen Zeitraum, bis zu dem die finanzielle Sanierung erwartet werde, sei auch das Gleichheitsgebot gewahrt. Die Verfasser der Regierungsvorlage des ÖIAG-FinanzierungsG waren sich der Problematik der in bestehende Verträge eingreifenden Regelung des ArtI §7 Abs1 leg.cit. vergleiche Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109 (110)) bewußt. Sie meinten jedoch, daß direkte Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende vertragliche Vereinbarungen verfassungsrechtlich zulässig seien, wenn sie weder exzessiv seien noch unsachliche Differenzierungen enthielten (VfSlg. 8.212/1977; wN bei Walter-Mayer aaO 443 f). Die Regelung lasse die vertraglichen Zusatzpensionen (mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gebührenden Betrag) unberührt und schließe nur befristete Steigerungen aus, so daß sie nicht in den Kern der bestehenden Vertragsrechte eingreife. Die Bestimmung sei sachlich gerechtfertigt, weil sie sich auf Unternehmen beschränke, deren Eigentümer letztlich der Bund sei, welcher jedoch durch finanzielle Zuwendungen ihren Bestand sichere. In das bestehende Konzept der Selbstregelung der Beziehungen zwischen den Angehörigen solcher Unternehmungen und diesen Unternehmungen werde nur insoweit eingegriffen, als es die finanzpolitischen Notwendigkeiten einer möglichst geringen Belastung des Bundesbudgets verlangten. Durch die Befristung des Eingriffs auf jenen Zeitraum, bis zu dem die finanzielle Sanierung erwartet werde, sei auch das Gleichheitsgebot gewahrt.
Diese Argumente vermögen insgesamt nicht zu überzeugen.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber zwar nicht gehindert, auch in sogenannte 'wohlerworbene Rechte' einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt wird (VfSlg. 3.665/1959, 3.768/1960, 3.836/1960, 11288/1987, 11309/1987 uva.; Walter-Mayer aaO 444). Der Verfassungsordnung ist ein 'Grundrecht wohlerworbener Rechte' fremd (VfSlg. 10588/1985; wN zur Rspr des VfGH bei Griller in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur Betriebspension 139 FN 61). Das Bestreben, Anspruchsberechtigte bei gleichen sachlichen Voraussetzungen gleich zu behandeln, vermag jedoch nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich zu begründen (VfSlg. 11309/1987). Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (VfSlg. 11288/1987; siehe dazu Novak in Wenger FS, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht 159 ff, 174; auch Tomandl in ZAS 1987, 178 f). Das mit der Regelung des §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG verfolgte Ziel der Entlastung des Bundeshaushalts kann zwar an sich geeignet sein, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, doch können auch Zielsetzungen dieser Art - wie bereits allgemein hervorgehoben - die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich nicht begründen (VfSlg. 11665/1988). Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen.
Bei der Kürzung von Pensionen - auf die der hier verfügte mehrjährige Valorisierungsstop hinausläuft - fällt besonders ins Gewicht, daß die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension (eines Ruhegenusses) einrichten. Zu den Lebensumständen, nach denen sie sich für die Pensionszeit einrichten, zählt auch die Möglichkeit einer Aufbesserung der Pension durch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Häufig haben Pensionisten jahrelang Beiträge in der schutzwürdigen Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch schutzwürdige Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein nur punktuell von Gesetzen geforderter Akt der Solidarität (hier: gegenüber der Allgemeinheit) wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein (VfSlg. 11665/1988; iglS VfSlg. 11741/1988; ähnlich auch schon VfSlg. 11309/1987).
Der durch ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG erfolgte Eingriff in die Rechtsposition der Kläger ist darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums zu beurteilen, da sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte und daher auch auf private Forderungsrechte erstreckt (VfSlg. 3.684, 5.371, 6.986, 6.808, 7.545, 8.201; Walter-Mayer aaO 450), wogegen Gehalts- und Ruhegenußansprüche öffentlich-rechtlicher Bediensteter und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche als Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur nicht Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind (Walter-Mayer aaO 451; Novak ZAS 1988, 113 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Klecatsky-Morscher, B-VG3 ENr 3 zu Art5 StGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 6.780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ('Allgemeininteresse') liegt (VfSlg. 9.911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen (Art1 Abs2 Z1 ZPMRK; s. dazu Walter-Mayer aaO 453), ohne daß hier auf die Frage der Abgrenzung zwischen Enteignung und Eigentumsbeschränkung eingegangen werden müßte. Die Frage, ob der 'Wesenskern' des Eigentumsrechtes berührt ist, wird im wesentlichen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes beurteilt (VfSlg. 5.513; 7.304; Walter-Mayer aaO 451). Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. etwa VfSlg. 11402/1987) dadurch rechtlich bedeutsam sein, daß den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes 'Sonderopfer' abverlangt wird (VfSlg. 6.884/1972, 7.234/1973, 7.759/1976; JBl. 1987, 168 (Zwentendorf II); Walter-Mayer 452). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen jedenfalls (substantiierte) Bedenken gegen ArtI §7 Abs1 ÖIAG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit. Der durch ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG erfolgte Eingriff in die Rechtsposition der Kläger ist darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums zu beurteilen, da sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte und daher auch auf private Forderungsrechte erstreckt (VfSlg. 3.684, 5.371, 6.986, 6.808, 7.545, 8.201; Walter-Mayer aaO 450), wogegen Gehalts- und Ruhegenußansprüche öffentlich-rechtlicher Bediensteter und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche als Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur nicht Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind (Walter-Mayer aaO 451; Novak ZAS 1988, 113 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Klecatsky-Morscher, B-VG3 ENr 3 zu Art5 StGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 6.780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ('Allgemeininteresse') liegt (VfSlg. 9.911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen (Art1 Abs2 Z1 ZPMRK; s. dazu Walter-Mayer aaO 453), ohne daß hier auf die Frage der Abgrenzung zwischen Enteignung und Eigentumsbeschränkung eingegangen werden müßte. Die Frage, ob der 'Wesenskern' des Eigentumsrechtes berührt ist, wird im wesentlichen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes beurteilt (VfSlg. 5.513; 7.304; Walter-Mayer aaO 451). Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche etwa VfSlg. 11402/1987) dadurch rechtlich bedeutsam sein, daß den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes 'Sonderopfer' abverlangt wird (VfSlg. 6.884/1972, 7.234/1973, 7.759/1976; JBl. 1987, 168 (Zwentendorf römisch zwei); Walter-Mayer 452). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen jedenfalls (substantiierte) Bedenken gegen ArtI §7 Abs1 ÖIAG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.
Mit dem anzuwendenden Gesetz sollte eine Budgetentlastung erzielt werden; die damit verbundenen Nachteile treffen aber nicht alle Nutznießer aus der Zuführung von Mitteln durch den Eigentümer, sondern nur die Bezieher von Zusatzpensionen, also eine relativ kleine Personengruppe, die aus den vom VfGH im Erkenntnis 11.665/1988 aufgezeigten Gründen (- das Argument der Leistung (zusätzlicher) Pensionsbeiträge trifft hier allerdings nicht zu -) besonders schutzwürdig ist. Betriebspensionen fallen in der Regel erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Sie werden dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen auf dem Arbeitsvertrag. Die Betriebspension ist gewissermaßen ein aufgespartes, 'thesauriertes' Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistung, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten (DRdA 1989/30; Kerschner, WBl. 1988, 217; Säcker in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen 48 ua). Mit Rücksicht auf diese Situation haben Pensionisten schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung vielfach auf den Bezug der später anfallenden Zusatzpension eingerichtet und ihre oft jahrzehntelangen Arbeitsleistungen in der Erwartung erbracht, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht dann, nachdem sie ihre Arbeitsleistung voll erbracht haben, durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen beeinträchtigt werden und halten nicht zuletzt wegen der späteren Zusatzpension an ihrem Arbeitsverhältnis fest. Bei Pensionisten wiegt eine Mißachtung dieses Vertrauens besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können.
Im vorliegenden Fall geht es freilich nicht darum, daß den betroffenen Zusatzpensionisten die vertraglich zuerkannten Zusatzpensionen durch einen Akt des Gesetzgebers überhaupt aberkannt wurden. Der Eingriff beschränkt sich vielmehr darauf, daß die Wertsicherungsklauseln dieser Pensionsverträge durch einen Akt des Gesetzgebers vorübergehend sistiert wurden. Es ist daher auch die Ausgewogenheit und Intensität des Eingriffs zu prüfen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist jedoch der gesetzliche Eingriff in die vertraglichen Zusatzpensionen der ÖIAG-Pensionisten auch nicht damit zu rechtfertigen, daß er nur die vertraglich vereinbarte Wertsicherung für einen Zeitraum von maximal etwa 3 1/2 Jahren betrifft, weil gleichartige Maßnahmen für aktive Dienstnehmer der durch Mittelzuführungen begünstigten Unternehmen nicht getroffen wurden. Die aus der Gesamtsicht ohnehin wenig effektiven Einsparungsmaßnahmen (vgl. VfSlg. 11665/1988) wurden also nur zu Lasten einer relativ kleinen Gruppe von Pensionisten erzielt, wogegen die aktiven Arbeitnehmer in derselben Zeitperiode von den üblichen jährlichen Lohnerhöhungen nicht ausgeschlossen wurden. Ein an sich naheliegender Vergleich mit den sogenannten 'Statutarpensionisten' scheidet schon deshalb aus, da diesen vom jeweiligen Arbeitgeber von vornherein nur jederzeit widerrufliche Pensionsansprüche zuerkannt wurden (DRdA 1989/30). Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist jedoch der gesetzliche Eingriff in die vertraglichen Zusatzpensionen der ÖIAG-Pensionisten auch nicht damit zu rechtfertigen, daß er nur die vertraglich vereinbarte Wertsicherung für einen Zeitraum von maximal etwa 3 1/2 Jahren betrifft, weil gleichartige Maßnahmen für aktive Dienstnehmer der durch Mittelzuführungen begünstigten Unternehmen nicht getroffen wurden. Die aus der Gesamtsicht ohnehin wenig effektiven Einsparungsmaßnahmen vergleiche VfSlg. 11665/1988) wurden also nur zu Lasten einer relativ kleinen Gruppe von Pensionisten erzielt, wogegen die aktiven Arbeitnehmer in derselben Zeitperiode von den üblichen jährlichen Lohnerhöhungen nicht ausgeschlossen wurden. Ein an sich naheliegender Vergleich mit den sogenannten 'Statutarpensionisten' scheidet schon deshalb aus, da diesen vom jeweiligen Arbeitgeber von vornherein nur jederzeit widerrufliche Pensionsansprüche zuerkannt wurden (DRdA 1989/30).
Im übrigen sind aber die Eingriffe in die vertraglichen Ansprüche der betroffenen Zusatzpensionsbezieher durchaus nicht geringfügig, auch wenn man von immerhin durchaus möglichen Extremfällen (nicht auszuschließende Gefahr ganz erheblicher Geldentwertungen gerade im fraglichen Zeitraum) absieht und die Auswirkungen des Gesetzes nach der im Verfassungsrecht gebotenen Durchschnittsbetrachtung (VfSlg. 10291/1984; 11665/1988) beurteilt. Für den durchschnittlichen Betroffenen konnte jedenfalls während des Zeitraumes von 3 1/2 Jahren (- daß die Mittelzuführung bei der beklagten Partei erst später erfolgte und daher die Kläger nur kürzere Zeiträume von den Auswirkungen des Gesetzes berührt werden, ist nach dem Grundsatz der Durchschnittsbetrachtung und für die verfassungsrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Norm unerheblich -) relativ große Pensionseinbußen eintreten, die sich dann, wenn ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG nach seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden müßte, daß die Wertsicherung ab 1.1.1991 auf jener Basis fortzusetzen ist, die im Zeitpunkt des gesetzlich angeordneten Valorisierungsstops bestand, für die betroffenen Zusatzpensionisten auf ihre Lebenszeit perpetuieren, während die erst ab 1.1.1991 in Ruhestand tretenden Dienstnehmer davon weder während ihrer Aktivzeit betroffen waren noch in ihren Pensionsansprüchen berührt werden. So gesehen ist der Eingriff sozial unausgewogen; er ist von beträchtlicher Intensität und reicht für die Betroffenen - jedenfalls bei einer möglichen Auslegungsvariante des Gesetzes - über den Zeitpunkt der vom Gesetzgeber erwarteten Unternehmenssanierung (31.12.1990) hinaus.
Auch das schwerwiegende Argument für eine Sachlichkeit der Regelung (das gegen die aufgezeigten Bedenken vorgebracht werden kann), nämlich daß der Eigentümer durch die Beistellung der zur Sanierung erforderlichen Mittel den Bestand des (jeweiligen) wirtschaftlich gefährdeten Unternehmens des ÖIAG-Konzerns sichert und damit überhaupt erst die Grundlage dafür schafft, daß die Zusatzpensionen an die Betroffenen weitergezahlt werden können, wogegen sie im Insolvenzfall auf die Ansprüche nach §3 Abs3 IESG verwiesen wären, rechtfertigt jedenfalls Regelungen, die nur für Unternehmen des Bundes gelten, keineswegs. Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragspositionen von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, müßte grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und dürfte nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben (vgl. VfSlg. 11402/1987). Die bei einer solchen Maßnahme vorgesehene Kürzung könnte - ähnlich wie im (geltenden oder früheren) Insolvenzrecht - nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, dürfte aber jedenfalls nicht tendenziell nur wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Diesen Anforderungen wird aber der vorliegende gesetzgeberische Eingriff, der nur die Kürzung von vertraglichen Zusatzpensionen und das wiederum nur im ÖIAG-Konzern betrifft, nicht gerecht. Auch das schwerwiegende Argument für eine Sachlichkeit der Regelung (das gegen die aufgezeigten Bedenken vorgebracht werden kann), nämlich daß der Eigentümer durch die Beistellung der zur Sanierung erforderlichen Mittel den Bestand des (jeweiligen) wirtschaftlich gefährdeten Unternehmens des ÖIAG-Konzerns sichert und damit überhaupt erst die Grundlage dafür schafft, daß die Zusatzpensionen an die Betroffenen weitergezahlt werden können, wogegen sie im Insolvenzfall auf die Ansprüche nach §3 Abs3 IESG verwiesen wären, rechtfertigt jedenfalls Regelungen, die nur für Unternehmen des Bundes gelten, keineswegs. Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragspositionen von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, müßte grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und dürfte nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben vergleiche VfSlg. 11402/1987). Die bei einer solchen Maßnahme vorgesehene Kürzung könnte - ähnlich wie im (geltenden oder früheren) Insolvenzrecht - nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, dürfte aber jedenfalls nicht tendenziell nur wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Diesen Anforderungen wird aber der vorliegende gesetzgeberische Eingriff, der nur die Kürzung von vertraglichen Zusatzpensionen und das wiederum nur im ÖIAG-Konzern betrifft, nicht gerecht.
Zur unsachlichen Beschränkung der Regelung auf Betriebe des ÖIAG-Konzerns ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgesetzgeber selbst eine ähnliche allgemeine, für alle Aktiengesellschaften geltende Regelung (für Vorstandsmitglieder) abgelehnt hat. Gemäß §78 Abs2 AktG 1937 war der Aufsichtsrat zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft berechtigt, wenn nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwerwiegende Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde. Diese Bestimmung wurde anläßlich der Austrifizierung des Aktiengesetzes 1937 nicht übernommen. Der Grund für die Streichung lag nach den EBzRV darin, daß diese Bestimmung 'nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue entspricht' (301 BlgNR 10. GP, 69) (vgl. DRdA 1989/30). Für seine eigenen Gesellschaften hält sich der Bund an dieses rechtsstaatliche Prinzip hier offenbar nicht." Zur unsachlichen Beschränkung der Regelung auf Betriebe des ÖIAG-Konzerns ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgesetzgeber selbst eine ähnliche allgemeine, für alle Aktiengesellschaften geltende Regelung (für Vorstandsmitglieder) abgelehnt hat. Gemäß §78 Abs2 AktG 1937 war der Aufsichtsrat zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft berechtigt, wenn nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwerwiegende Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde. Diese Bestimmung wurde anläßlich der Austrifizierung des Aktiengesetzes 1937 nicht übernommen. Der Grund für die Streichung lag nach den EBzRV darin, daß diese Bestimmung 'nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue entspricht' (301 BlgNR 10. GP, 69) vergleiche DRdA 1989/30). Für seine eigenen Gesellschaften hält sich der Bund an dieses rechtsstaatliche Prinzip hier offenbar nicht."
2. Weiters beantragt der OGH aus Anlaß des bei ihm unter 9 Ob A607/90 anhängigen Verfahrens über einen Feststellungsantrag nach §54 Abs2 ASGG dieselbe Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben. Er hegt gegen sie die gleichen Bedenken wie in der vorhin wiedergegebenen Antragsbegründung und nimmt ihre Präjudizialität aus folgenden Gründen an:
"Beim Obersten Gerichtshof ist ein Feststellungsverfahren gemäß §54 Abs2 ASGG anhängig, in dem der Antragsteller die Feststellungen begehrt, daß
a) die streitgegenständlichen Vertragspensionen unter die Geltung des §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz fallen, und
b) gemäß §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz, BGBl. 1987/298, eine Wertanpassung bestehender Pensionszuschüsse der betroffenen Unternehmungen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes und dem 31.12.1990 nicht nachholend zu erfolgen hat.
Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Feststellungsanträge aus, daß zwischen ihm und dem Antragsgegner die mehr als drei pensionierte Arbeitnehmer betreffende Frage strittig geworden sei, ob die Bestimmung des §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 eine befristete Aussetzung der Wertanpassungsklauseln in dem Sinn vorsehe, daß nach diesem Zeitraum die in der Zwischenzeit bei Anwendung der Klauseln zu erfolgende Wertanpassung nachgeholt und auf diesem neu ermittelten Wert weiter aufgebaut werden müsse, oder ob eine echte Aussetzung der Wertanpassungsklauseln erfolgen soll, so daß die Klauseln erst ab 1. Jänner 1991 wieder angewendet werden können, ohne daß eine Nachholung der Wertanpassung für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Dezember 1990 erfolgen soll. Des weiteren sei strittig, ob die vom Antrag erfaßten Pensionen überhaupt als Zusatzpensionen im Sinne des §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz angesehen werden können.
Der Antragsteller behauptete folgenden Sachverhalt:
In einigen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers wurden mit gewissen Gruppen von Angestellten Einzelverträge über Pensionszuschüsse abgeschlossen. Der Pensionszuschuß beträgt maximal 80 % des letzten Bruttomonatsbezuges, wobei Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf diesen Pensionszuschuß angerechnet werden.
In diesen Pensionsverträgen sind regelmäßig Wertsicherungsklauseln in unterschiedlicher Ausgestaltung enthalten. In der Regel wird als Basis der Wertsicherung der Verbraucherpreisindex 1966 herangezogen, wobei Schwankungen nach oben oder unten in jeweils unterschiedlicher Höhe (3 % bzw. 5 %) unberücksichtigt bleiben. Lediglich darüberhinausgehende Veränderungen schlagen sich entsprechend auf die Höhe der Pension nieder. Andere Wertsicherungsklauseln orientieren sich an den kollektivvertraglichen Erhöhungen der Ist-Gehälter; in diesem Ausmaß wird auch die Pension erhöht. Eine weitere Variante sieht eine Anpassung an das Niveau des durchschnittlichen Normalbezuges der Angestellten und Arbeiter des Unternehmens (ebenfalls unter Berücksichtigung eines 5 %igen Schwellenwerts) vor.
Nach §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz sind bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des §1 Abs1 leg.cit. oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden. Demgemäß ist bei allen in Frage kommenden Pensionszuschüssen die Wertsteigerung für den im Gesetz genannten Zeitraum ausgesetzt worden.
Der Antragsteller vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die antragsgegenständlichen Pensionsansprüche unter den Begriff der Zusatzpension des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz zu subsumieren seien, da auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eine Differenzierung nach der Art der Leistung des Unternehmens nicht hervorgehe.
Hinsichtlich der Aussetzung der Wertanpassung könne die Bestimmung des ArtI §7 Abs1 leg.cit. nur so verstanden werden, daß zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Dezember 1990 die in den bestehenden Pensionsvereinbarungen enthaltenen Wertanpassungsklauseln außer Kraft gesetzt seien. Sei die Regelung befristet unanwendbar, müßten die in diesem Zeitraum stattgefundenen Kaufkraftverluste für alle Zukunft unberücksichtigt bleiben. Dies bedeute, daß für die Jahre 1987 bis 1990 keine Nachholung der eingetretenen Wertminderung zu erfolgen habe. Eine Wertanpassung könne im Sinne der jeweiligen, erst ab 1. Jänner 1991 wieder in Kraft gesetzten Wertanpassungsklauseln erst wieder ab 1. Jänner 1991 vorgenommen werden.
Diese Interpretation entspreche auch dem Zweck der Norm, die zur Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen erforderlichen Mittel sicherzustellen. Aber auch die Gesellschafter des ÖIAG-Konzerns hätten durch Eigenleistungen einen Beitrag zur Stärkung ihrer Liquidität sowie der Ertragslage des Konzerns zu erbringen. Zu diesen Eigenleistungen gehöre die Notwendigkeit, bei den betrieblichen Pensionsbeiträgen Einsparungen zu erzielen; diese würden aber ad absurdum geführt, wenn zum 1. Jänner 1991 die Wertanpassungen der vergangenen Jahre wieder aufgefüllt werden müßten. Setze man die Wertanpassungsklauseln auf Dauer aus, ergebe sich eine Einsparung von ca. 218 Mill. S; müßte die Wertanpassung 1991 hingegen rückwirkend vorgenommen werden, betrage die Einsparung nur 33 Mill. S, also ein im Vergleich zu den Sanierungsleistungen von 32 Milliarden S kaum erwähnenswerter Betrag. Die finanzielle Belastung der Unternehmen hätte gerade durch das Aussetzen der Wertanpassung bis Ende 1990 in Grenzen gehalten werden sollen. Nur durch eine nicht rückwirkende Inkraftsetzung der Wertanpassungsklauseln ab 1. Jänner 1991 könne ein nachhaltiger Sanierungsbeitrag erreicht werden.
Der Antragsgegner vertritt in erster Linie den Standpunkt, daß die Bestimmung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz verfassungswidrig sei und daher überhaupt nicht angewendet werden dürfe. Er regt daher an, einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art. 140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und führt dazu im Sinne eines von o.Univ.-Prof. Dr. R N, Graz, erstatteten Rechtsgutachtens aus, daß die Kürzungsmaßnahme des § 7 Abs1 leg.cit. sozial unausgewogen und unsachlich sei. Die Maßnahme verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, da sie dem Gebot des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe und ohne jede Übergangsfrist ganz massiv in schutzwürdige Interessen eingreife. Nach den geltenden Vertragsbedingungen der VOEST-ALPINE AG werde die Höchstgrenze des Ruhebezuges von 80 % des letzten Bruttomonatsentgelts erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Die betroffenen Pensionisten hätten bereits vorgeleistet und keine Möglichkeit mehr, sich auf den drastischen Eingriff einzustellen oder darauf zu reagieren. Soweit der eingesparte Betrag von höchstens 200 Pensionisten aufgebracht werde, ergebe sich nach den vom Antragsteller genannten Beträgen für den Zeitraum von 3 1/2 Jahren bereits ein Opfer des einzelnen Pensionisten von S 165.000, bei einer Unberücksichtigung der ausgesetzten Valorisierung auch in der Folgezeit ein solches von ca. S 1 Mill. Ein Verzicht auf diesen Betrag führe sohin zu einer erheblichen Schmälerung des Lebensstandards der betroffenen Pensionisten. Der Antragsgegner vertritt in erster Linie den Standpunkt, daß die Bestimmung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz verfassungswidrig sei und daher überhaupt nicht angewendet werden dürfe. Er regt daher an, einen Gesetzesprüfungsantrag nach Artikel 140, Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und führt dazu im Sinne eines von o.Univ.-Prof. Dr. R N, Graz, erstatteten Rechtsgutachtens aus, daß die Kürzungsmaßnahme des Paragraph 7, Abs1 leg.cit. sozial unausgewogen und unsachlich sei. Die Maßnahme verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, da sie dem Gebot des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe und ohne jede Übergangsfrist ganz massiv in schutzwürdige Interessen eingreife. Nach den geltenden Vertragsbedingungen der VOEST-ALPINE AG werde die Höchstgrenze des Ruhebezuges von 80 % des letzten Bruttomonatsentgelts erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Die betroffenen Pensionisten hätten bereits vorgeleistet und keine Möglichkeit mehr, sich auf den drastischen Eingriff einzustellen oder darauf zu reagieren. Soweit der eingesparte Betrag von höchstens 200 Pensionisten aufgebracht werde, ergebe sich nach den vom Antragsteller genannten Beträgen für den Zeitraum von 3 1/2 Jahren bereits ein Opfer des einzelnen Pensionisten von S 165.000, bei einer Unberücksichtigung der ausgesetzten Valorisierung auch in der Folgezeit ein solches von ca. S 1 Mill. Ein Verzicht auf diesen Betrag führe sohin zu einer erheblichen Schmälerung des Lebensstandards der betroffenen Pensionisten.
Für den Fall der Nichtstellung eines Überprüfungsantrags beantragt der Antragsgegner die Abweisung der Feststellungsanträge. Bei den in Frage stehenden Ruhebezügen handle es sich nicht um Doppel- oder Zusatzpensionen. Die vertraglichen Ruhebezüge seien vielmehr als Gesamtpension konzipiert und als Substanz einer einzigen Pensionsleistung anzusehen.
Soweit der im Feststellungsantrag behauptete Sachverhalt nicht näher auf die einzelnen Wertsicherungsklauseln in den bestehenden Verträgen eingehe, sei er unvollständig und ungenau. Die Annahme des Antragstellers, daß es nach dem 1. Jänner 1991 zu einem rückwirkenden Aufleben der Klauseln komme, sei falsch. Die Bestimmung des ArtI §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz sehe begrifflich nur vor, daß die Klauseln bis 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden seien; an ihrem Bestand habe sich dadurch nichts geändert. Die Absicht der Parteien sei durch einfache Vertragsauslegung aus den zugrundeliegenden Vereinbarungen schon dem Wortlaut nach klar erkennbar, sodaß die Auslegung des Antragstellers den geschlossenen Vereinbarungen und sohin auch den §§914 ff ABGB widerspreche. Da die Wertsicherungsklauseln nach dem Ende des Jahres 1990 wieder anzuwenden seien, sei vom Gesetz her die vertragsgemäße Anwendung der Klauseln und somit der Vergleich zwischen Basismonat und Vergleichsmonat geboten. Es werde daher der Antrag gestellt, festzustellen, daß eine Wertanpassung bestehender Rechtsanspruchspensionen der betroffenen Unternehmungen mit 1.1.1991 dem Wortlaut der Verträge entsprechend durch Vergleich des Basismonats mit dem Vergleichsmonat nach den entsprechenden Indices zu erfolgen habe.
Der zur ergänzenden Äußerung aufgeforderte Antragsteller brachte keine weitere Stellungnahme ein.
Der Oberste Gerichtshof hat über den gestellten Feststellungsantrag, der im Sinne des §54 Abs2 ASGG zulässig ist (DRdA 1990/8; DRdA 1989/30 ua.), auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (§54 Abs4 ASGG), wobei dem einschreitenden Senat auch das Antragsrecht an den VfGH zusteht, da er auch in diesem Rahmen in der Rechtsprechung tätig wird (Kuderna, ASGG §54 Erl 20).
Bei dieser Entscheidung ist ArtI §7 Abs1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 im Sinne der zu Art89 Abs2 B-VG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 3319, 3349,