TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/21/0641

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1995, Zl. 103.514/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministes für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Juli 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Daraus ergebe sich als letzter Tag der Frist der 4. Juli 1994. Diese Frist sei versäumt worden, weil der Verlängerungsantrag erst am 6. Juli 1994 eingebracht worden sei. Auf das Berufungsvorbringen habe nicht weiter eingegangen werden können, weil es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, "die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstellt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 31. Juli 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag am 6. Juli 1994 gestellt worden sei, unbestritten. Der von der belangten Behörde aus diesem Sachverhalt gezogene Schluß auf die Nichteinhaltung der im § 6 Abs. 3 AufG (in der hier anzuwendenden Fassung) normierten Frist ("spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist zutreffend. Damit aber steht der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0090, und vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516).

Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, kommt gegen die Versäumung dieser Frist - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht (ständige hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl.94/18/0748). Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Gründe für die Fristversäumung und das angebliche Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers daran ist damit der Boden entzogen. Demnach hätte selbst die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde erster Instanz keinen Einfluß auf die Richtigkeit der Entscheidung gehabt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der von ihm eingebrachten Berufung hätte die belangte Behörde auch einen Antrag gemäß § 71 AVG sehen müssen, über den zunächst zu entscheiden gewesen wäre, ist auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, zu verweisen. Danach würde der Beschwerdeführer dadurch, daß über seinen Wiedereinsetzungsantrag (noch) nicht entschieden wurde, durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Denn das Ausstehen eines Abspruches über den Wiedereinsetzungsantrag - der nach dem Gesagten rechtens nur auf Zurückweisung lauten könnte - änderte nichts an der, wie dargetan, Rechtmäßigkeit der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagenden angefochtenen Entscheidung. Selbst wenn die Wiedereinsetzung zulässig wäre, wäre für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275/A, nichts gewonnen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden konnte. Der Vorwurf, daß die belangte Behörde, die ja als Berufungsbehörde für die Eingabe des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit zuständig war, als diese von ihr als Berufungsschrift behandelt wurde, als unzuständige Behörde entschieden hätte, erweist sich als nicht stichhältig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210641.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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