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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung personenbezogener Daten der beteiligten Partei mangels Legitimation; keine Verletzung eines subjektiven RechtsRechtssatz
Kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers. Für ein Organ eines Rechtsträgers (Staatsanwaltschaft) kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Organ Organwalter, Datenschutz, StaatsanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3504.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024