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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Burkina Faso; mangelhafte Auseinandersetzung mit Berichten von UNHCR und Länderinformationen der Staatendokumentation zur SicherheitslageRechtssatz
Entgegen den Berichten von UNHCR aus Juli 2021 (Angriffe auf die Menschenrechte auch den Selbstverteidigungsgruppen "Koglweogo" zuzuschreiben; Abschiebestopp gefordert) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2022 (zunehmende Gewalt, Verschärfung der Sicherheitslage), sieht das BVwG im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso, ohne aber in seiner Begründung auf die vom UNHCR veröffentlichte Stellungnahme einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung als der UNHCR gelangt ist. Das BVwG setzt sich auch sonst nicht näher mit der aktuellen Lage in der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers - die im Erkenntnis nicht ausdrücklich festgestellt wird - auseinander.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2441.2022Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023