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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines irakischen Staatsangehörigen; keine Verpflichtung zur Geheimhaltung der Homosexualität im Herkunftsstaat zur Vermeidung einer Verfolgung; mangelhafte Berücksichtigung der Länderberichte und der einschlägigen RechtsprechungRechtssatz
Das BVwG, das nach seinen Feststellungen offenkundig von der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgeht, verkennt, dass das Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht deshalb verneint werden darf, weil das Ausleben einer sexuellen Neigung "im Privaten" möglich sei. Denn wie der VfGH in Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Auch widerspricht die Annahme des BVwG, eine asylrechtlich relevante Verfolgung von Homosexuellen sei im Irak nicht mehr gegeben, den vom Gericht selbst im Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen. Ebensowenig erschließt sich dem VfGH, inwieweit das Bestehen allfälliger "Communitys", die Homosexuelle unterstützen, für die Frage, ob Homosexuelle im Irak einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, von asylrechtlicher Relevanz sein soll.
Schlagworte
Asylrecht, Homosexualität, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E233.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023