Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnhO 1999 §28Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der K A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 13. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 2. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34, betreffend Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der K A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 13. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 2. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Ausspruch, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 RLV nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt 1. letzter Satz), richtet.Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Ausspruch, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, RLV nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt 1. letzter Satz), richtet.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision, soweit sie sich gegen die Höhe des zugesprochenen Aufwandersatzes richtet, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobenen Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung - RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [der belangten Behörde] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Revisionswerberin] - Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 der RL-V konnte nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gemäß Paragraph 89, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobenen Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung - RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [der belangten Behörde] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Revisionswerberin] - Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, der RL-V konnte nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).
2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Revisionswerberin € 737,60 für den Schriftsatzaufwand, € 922,-- für den Verhandlungssaufwand und € 30,-- für den Ersatz der Eingabengebühr, somit insgesamt € 1.689,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe (Spruchpunkt 2.).
3 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. fest, dass am 8. November 2020 sowohl in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion (PI) Am Hauptbahnhof („Amtshandlung A“) als auch - aufgrund der anschließenden Aufnahme der Revisionswerberin als Verwahrungshäftling - im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel („Amtshandlung B“) die Durchsuchung der Revisionswerberin, „mithin die Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres unbekleideten Körpers“, jeweils durch männliche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt sei. Im Anschluss an die zweitgenannte Durchsuchung sei die Revisionswerberin im „Visitierraum“ im PAZ Hernalser Gürtel auch gewogen und ihre Körpergröße gemessen worden („Amtshandlung C“). Die Revisionswerberin habe schon den Organen in der Polizeiinspektion Am Hauptbahnhof einen gültigen ukrainischen Reisepass vorgelegt, in dem ihr Geschlecht als „Sex: F“ ausgewiesen gewesen sei. Die Organe der belangten Behörde hätten zudem Kenntnis vom ukrainischen Personalausweis der Revisionswerberin gehabt, der sie ebenfalls als Frau ausgewiesen habe. Die einschreitenden Organe der PI Am Hauptbahnhof seien aufgrund des „faktischen sowie biologischen“ Erscheinungsbildes der Revisionswerberin - die zu diesem Zeitpunkt keinen operativen Eingriff zur Geschlechtsumwandlung habe vornehmen lassen - davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin männlichen Geschlechts sei.
5 Zur festgestellten Verletzung von § 5 Abs. 3 RLV (Richtlinien-Verordnung) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin durch Vorlage ihres Reisepasses „unmissverständlich“ nachgewiesen habe, dass sie eine Frau sei. Ungeachtet ihres „faktischen sowie biologischen Erscheinungsbildes“ hätte sie daher nur von einer Frau durchsucht werden dürfen. Da die Revisionswerberinnicht von Organen desselben Geschlechts durchsucht worden sei und sich von männlichen Organen der belangten Behörde, nämlich in der PI Am Hauptbahnhof und im PAZ Hernalser Gürtel, auszuziehen gehabt habe, sei hinsichtlich der „Amtshandlungen A und B“ § 5 Abs. 3 RLV verletzt worden.Zur festgestellten Verletzung von Paragraph 5, Absatz 3, RLV (Richtlinien-Verordnung) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin durch Vorlage ihres Reisepasses „unmissverständlich“ nachgewiesen habe, dass sie eine Frau sei. Ungeachtet ihres „faktischen sowie biologischen Erscheinungsbildes“ hätte sie daher nur von einer Frau durchsucht werden dürfen. Da die Revisionswerberinnicht von Organen desselben Geschlechts durchsucht worden sei und sich von männlichen Organen der belangten Behörde, nämlich in der PI Am Hauptbahnhof und im PAZ Hernalser Gürtel, auszuziehen gehabt habe, sei hinsichtlich der „Amtshandlungen A und B“ Paragraph 5, Absatz 3, RLV verletzt worden.
6 Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von § 10 RLV führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass alle genannten Amtshandlungen ausreichend dokumentiert worden seien:Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Paragraph 10, RLV führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass alle genannten Amtshandlungen ausreichend dokumentiert worden seien:
7 Die „Amtshandlung A“ sei durch das einschreitende Organ in einer [aktenkundigen] „Sachverhaltsdarstellung“ vom 8. November 2020 dokumentiert worden. Daraus ergebe sich, dass die Revisionswerberin von einem namentlich näher bezeichneten „Meldungsleger“ einer Personendurchsuchung „gemäß § 40 SPG iVm § 38 BFA-VG“ unterzogen worden sei. Durch den sichergestellten Reisepass habe der „Meldungsleger“ Kenntnis vom Geschlecht der Revisionswerberin gehabt. Aus den Formulierungen in der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass das einschreitende Organ die Revisionswerberin dennoch als Mann betrachtet und behandelt habe.Die „Amtshandlung A“ sei durch das einschreitende Organ in einer [aktenkundigen] „Sachverhaltsdarstellung“ vom 8. November 2020 dokumentiert worden. Daraus ergebe sich, dass die Revisionswerberin von einem namentlich näher bezeichneten „Meldungsleger“ einer Personendurchsuchung „gemäß Paragraph 40, SPG in Verbindung mit , Paragraph 38, BFA-VG“ unterzogen worden sei. Durch den sichergestellten Reisepass habe der „Meldungsleger“ Kenntnis vom Geschlecht der Revisionswerberin gehabt. Aus den Formulierungen in der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass das einschreitende Organ die Revisionswerberin dennoch als Mann betrachtet und behandelt habe.
8 Die beschwerdegegenständlich maßgeblichen Umstände der „Amtshandlung A“ (Personendurchsuchung der Revisionswerberin durch männliche Organe) seien dokumentiert und könnten nachvollzogen werden.
9 Hinsichtlich der „Amtshandlung B“ ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 4 Anhalteordnung (AnhO), dass ein Häftling bei seiner Aufnahme zu durchsuchen sei. Die maßgeblichen Umstände für die „Amtshandlung B“ ergäben sich [jeweils aktenkundig] aus einem „Begleitschein“, einer „Aufenthaltsinformation“ sowie einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“. Zudem gehe aus dem „Tagesbericht vom 8.11.2020“ hervor, welche Organe den Dienst im PAZ Hernalser Gürtel verrichtet hätten. Dass die Revisionswerberin von einem männlichen Organ durchsucht worden sei, ergebe sich aus der Diensteinteilung des PAZ Hernalser Gürtel. Welche Gegenstände in Verwahrung genommen worden seien, sei in der „Übernahme- und Übergabebestätigung“ dokumentiert. Die maßgeblichen Umstände - also die „Besichtigung [des] unbekleideten Körpers und die Durchsuchung [der] Kleider“ durch männliche Organe - seien damit ausreichend dokumentiert.Hinsichtlich der „Amtshandlung B“ ergebe sich bereits aus Paragraph 6, Absatz 4, Anhalteordnung (AnhO), dass ein Häftling bei seiner Aufnahme zu durchsuchen sei. Die maßgeblichen Umstände für die „Amtshandlung B“ ergäben sich [jeweils aktenkundig] aus einem „Begleitschein“, einer „Aufenthaltsinformation“ sowie einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“. Zudem gehe aus dem „Tagesbericht vom 8.11.2020“ hervor, welche Organe den Dienst im PAZ Hernalser Gürtel verrichtet hätten. Dass die Revisionswerberin von einem männlichen Organ durchsucht worden sei, ergebe sich aus der Diensteinteilung des PAZ Hernalser Gürtel. Welche Gegenstände in Verwahrung genommen worden seien, sei in der „Übernahme- und Übergabebestätigung“ dokumentiert. Die maßgeblichen Umstände - also die „Besichtigung [des] unbekleideten Körpers und die Durchsuchung [der] Kleider“ durch männliche Organe - seien damit ausreichend dokumentiert.
10 Hinsichtlich der Dokumentation der „Amtshandlung C“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Bestimmung des § 7 AnhO Häftlinge nach der Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen seien, wobei ihnen eine Mitwirkungspflicht zukomme. Die Gesundheitsbefragung der Revisionserwerberin sei im vorliegenden Fall durch einen „Gesundheitsfragebogen“ vorgenommen worden. Dem ausgefüllten Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 8. November 2020 seien die Angaben über die Größe und das Gewicht der Revisionswerberin zu entnehmen.Das Messen und Wiegen sei für die Beurteilung der Haftfähigkeit durch den Amtsarzt erforderlich. Die im Hinblick auf die AnhO erforderliche Dokumentation für die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Haftfähigkeit durch Angabe der Größe und des Gewichts der Revisionswerberin sei somit erfolgt.Hinsichtlich der Dokumentation der „Amtshandlung C“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Bestimmung des Paragraph 7, AnhO Häftlinge nach der Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen seien, wobei ihnen eine Mitwirkungspflicht zukomme. Die Gesundheitsbefragung der Revisionserwerberin sei im vorliegenden Fall durch einen „Gesundheitsfragebogen“ vorgenommen worden. Dem ausgefüllten Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 8. November 2020 seien die Angaben über die Größe und das Gewicht der Revisionswerberin zu entnehmen.Das Messen und Wiegen sei für die Beurteilung der Haftfähigkeit durch den Amtsarzt erforderlich. Die im Hinblick auf die AnhO erforderliche Dokumentation für die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Haftfähigkeit durch Angabe der Größe und des Gewichts der Revisionswerberin sei somit erfolgt.
11 Hinsichtlich keiner der drei Amtshandlungen liege daher eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß „§ 10 RL-V und § 28 AnhO“ vor.Hinsichtlich keiner der drei Amtshandlungen liege daher eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß „§ 10 RL-V und Paragraph 28, AnhO“ vor.
12 Die in Spruchpunkt 2. getroffene Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Kostenersatz „zur Gänze“ der Revisionswerberin zuzusprechen gewesen sei, weil „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien. Die Richtlinienverletzung gemäß § 5 Abs. 3 RLV stehe in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der „Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 Abs. 1 RL-V“.Die in Spruchpunkt 2. getroffene Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Kostenersatz „zur Gänze“ der Revisionswerberin zuzusprechen gewesen sei, weil „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien. Die Richtlinienverletzung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, RLV stehe in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der „Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RL-V“.
13 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die in Spruchpunkt 1. letzter Satz des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Feststellung, wonach keine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß § 10 RLV vorliege, sowie gegen die Höhe des in Spruchpunkt 2. zugesprochenen Aufwandersatzes.Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die in Spruchpunkt 1. letzter Satz des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Feststellung, wonach keine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, RLV vorliege, sowie gegen die Höhe des in Spruchpunkt 2. zugesprochenen Aufwandersatzes.
14 Der Verwaltungsgerichtshof führte das Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
15 Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 113/2019 (SPG), lautet auszugsweise wie folgt:Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019, (SPG), lautet auszugsweise wie folgt:
„Dokumentation
§ 13a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.Paragraph 13 a, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.
(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.
(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Artikel 32, DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.
...
Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
...
Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) ...
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Absatz eins, und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.(4) Bei Durchsuchungen gemäß Absatz eins, und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
...
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.Paragraph 89, (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
...
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“(4) Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012 (RLV), lauten (auszugsweise): Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012, (RLV), lauten (auszugsweise):
„Achtung der Menschenwürde
§ 5. (1) ...Paragraph 5, (1) ...
(2) ...
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.
...
Dokumentation
§ 10. (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.Paragraph 10, (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (Paragraph 4,), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.
(2) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit hat der Kommandant angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist.
(3) Die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung sind nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt.“
17 § 28 der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005 (AnhO), lautet:Paragraph 28, der Anhalteordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005, (AnhO), lautet:
„§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“„§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
Anwendungsbereich der Richtlinienbeschwerde
18 Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020-12; zur „Richtlinienbeschwerde“ als „Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen vergleiche , VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020-12; zur „Richtlinienbeschwerde“ als „Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vergleiche , auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).
19 Die RLV bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte (vgl. VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).Die RLV bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte vergleiche , VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).
20 In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden.In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (Paragraph 89, Absatz 2, SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden.
Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern.
Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (§ 5 Abs. 1 RLV) zu beachten haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern - unter „Einschreiten“ ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ (vgl. zum Ganzen VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, jeweils mwN; vgl. weiters auch dazu VwGH Ra 2019/01/0135, Rn. 11).Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (Paragraph 5, Absatz eins, RLV) zu beachten haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern - unter „Einschreiten“ ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ vergleiche , zum Ganzen VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, jeweils mwN; vergleiche , weiters auch dazu VwGH Ra 2019/01/0135, Rn. 11).
21 Schon das Verständnis der RLV als „Berufspflichtenkodex“ und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens“ lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten (vgl. VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).Schon das Verständnis der RLV als „Berufspflichtenkodex“ und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens“ lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten vergleiche , VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).