TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/29 Ra 2021/15/0110

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Veröffentlicht am 29.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §212a
BAO §212a Abs2 lita
BAO §243
BAO §254
BAO §269
VwRallg
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Salzburg-Land in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juni 2021, Zl. RV/6100006/2021, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (mitbeteiligte Partei: F G in H, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Salzburg-Land in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Juni 2021, Zl. RV/6100006/2021, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO (mitbeteiligte Partei: F G in H, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies mit Beschluss vom 12. November 2019 einen Vorlageantrag der mitbeteiligten Partei betreffend die Beschwerde gegen Umsatz- (2009 bis 2013) und Einkommensteuerbescheide (2008 bis 2013), die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangen waren, als verspätet zurück.

2        Mit Schriftsatz vom 25. November 2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aussetzung der Einhebung jener Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung der dem Antrag auf Wiedereinsetzung zugrundeliegenden Bescheidbeschwerde abhänge.

3        Die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 25. November 2019 wurden mit Bescheid des Finanzamts vom 16. Jänner 2020 abgewiesen.

4        Am 17. Februar 2020 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 5. Mai 2020 stellte sie zudem den Antrag, die Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen in Höhe von insgesamt 172.971,58 € bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gemäß § 212a BAO auszusetzen. Die Höhe dieser Abgaben hänge mittelbar von der Erledigung der gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde ab.Am 17. Februar 2020 erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 5. Mai 2020 stellte sie zudem den Antrag, die Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuernachforderungen in Höhe von insgesamt 172.971,58 € bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gemäß Paragraph 212 a, BAO auszusetzen. Die Höhe dieser Abgaben hänge mittelbar von der Erledigung der gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde ab.

5        Das Finanzamt erließ am 14. August 2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags keine Folge gab, woraufhin die mitbeteiligte Partei die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte (Schriftsatz vom 8. September 2020).

6        Unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 14. August 2020 brachte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein, wobei der auszusetzende Abgabenbetrag diesmal mit 308.575,58 € beziffert wurde.Unter Hinweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 14. August 2020 brachte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO ein, wobei der auszusetzende Abgabenbetrag diesmal mit 308.575,58 € beziffert wurde.

7        Mit Bescheiden vom 22. Oktober 2020 wies das Finanzamt die Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 und vom 6. Oktober 2020, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1997, 96/13/0208, als unbegründet ab.

8        Einer gegen die Bescheide vom 22. Oktober 2020 eingebrachten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, weshalb die mitbeteiligte Partei die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 Folge und änderte den Bescheid des Finanzamtes dahingehend ab, dass es die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von 172.971,58 € bewilligte (Spruchpunkt 1). Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 6. Oktober 2020 erklärte es - mit der Begründung, dass der Antrag zurückgezogen worden sei - für gegenstandslos (Spruchpunkt 2).

10       Strittig sei, ob zwischen der Höhe der über Antrag der mitbeteiligten Partei auszusetzenden Abgaben und der Erledigung der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung eine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a BAO gegeben sei oder nicht.Strittig sei, ob zwischen der Höhe der über Antrag der mitbeteiligten Partei auszusetzenden Abgaben und der Erledigung der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung eine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 212 a, BAO gegeben sei oder nicht.

11       Im gegenständlichen Fall seien Aussetzungsanträge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. Insoweit gehe der Hinweis des Finanzamts auf das Erkenntnis vom 9. April 1997 ins Leere, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass nicht über einen mit der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgesprochen worden sei. Im angeführten Erkenntnis werde zudem auf Stoll, BAO-Kommentar, 2976, verwiesen, der den Standpunkt vertrete, dass im Zuge der Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ein Aussetzungsantrag gestellt werden könne. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, 97/15/0085, sei einschlägig, laut welchem § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens auch für die Zeit ermögliche, während der in einem Nebenverfahren geprüft werde, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorlägen.Im gegenständlichen Fall seien Aussetzungsanträge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. Insoweit gehe der Hinweis des Finanzamts auf das Erkenntnis vom 9. April 1997 ins Leere, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten habe, dass nicht über einen mit der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgesprochen worden sei. Im angeführten Erkenntnis werde zudem auf Stoll, BAO-Kommentar, 2976, verwiesen, der den Standpunkt vertrete, dass im Zuge der Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ein Aussetzungsantrag gestellt werden könne. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, 97/15/0085, sei einschlägig, laut welchem Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens auch für die Zeit ermögliche, während der in einem Nebenverfahren geprüft werde, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorlägen.

12       Dass das Wiedereinsetzungsverfahren wenig erfolgversprechend sei, habe das Finanzamt nicht behauptet bzw. werde dazu auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt verwiesen. Der Beschwerde komme somit Berechtigung zu.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich außerordentliche Revision des Finanzamts, welches die Entscheidung insoweit anficht, als der Beschwerde bezüglich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung für den Betrag von 172.971,58 € bewilligt wurde (Spruchpunkt 1). Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach Stoll (BAO-Kommentar, 2976) könne mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ein Aussetzungsantrag verbunden werden, wenn das Ziel des Verfahrens eine Minderung von Abgabenforderungen sei. Rechtsprechung zu dieser Rechtsansicht existiere, abgesehen vom obiter dictum im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1997, 96/13/0208, nicht. Auch fehle es an höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob im Falle eines Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, die Prüfung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nur auf Ebene des die Wiedereinsetzung betreffenden Verfahrens zu erfolgen habe.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich außerordentliche Revision des Finanzamts, welches die Entscheidung insoweit anficht, als der Beschwerde bezüglich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung für den Betrag von 172.971,58 € bewilligt wurde (Spruchpunkt 1). Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach Stoll (BAO-Kommentar, 2976) könne mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ein Aussetzungsantrag verbunden werden, wenn das Ziel des Verfahrens eine Minderung von Abgabenforderungen sei. Rechtsprechung zu dieser Rechtsansicht existiere, abgesehen vom obiter dictum im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1997, 96/13/0208, nicht. Auch fehle es an höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob im Falle eines Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, die Prüfung nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO nur auf Ebene des die Wiedereinsetzung betreffenden Verfahrens zu erfolgen habe.

14       Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16       Die Revision ist zulässig und begründet.

17       § 212a BAO lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 212 a, BAO lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

[...]

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)   soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

[...]

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Absatz eins,) ergehenden

a)   Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderBeschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder

b)   Erkenntnisses (§ 279) oderErkenntnisses (Paragraph 279,) oder

c)   anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.“

18       Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0085, mit Hinweis auf VfGH 11.12.1986, G 119/86).Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt vergleiche , VwGH 17.12.1998, 97/15/0085, mit Hinweis auf VfGH 11.12.1986, G 119/86).

19       In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Beschwerde gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit ermöglicht, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorliegen. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. ein weiteres Mal VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).In verfassungskonformer Interpretation ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Beschwerde gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit ermöglicht, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beschwerde vorliegen. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen vergleiche , ein weiteres Mal VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).

20       Das BFG sprach im Revisionsfall über einen Aussetzungsantrag ab, der mit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages verbunden war. Die mitbeteiligte Partei hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer durch das Verwaltungsgericht beantragt. Die Höhe dieser Abgaben hängt somit „mittelbar“ von der Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ab. Daher stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das BFG die Aussetzung der Einhebung für zulässig erachtet hat.

21       Zu beachten ist allerdings, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen ist, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).Zu beachten ist allerdings, dass die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO nicht zu bewilligen ist, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Wird im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Beschwerde ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt, so sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen vergleiche , VwGH 17.12.1998, 97/15/0085).

22       Dies hat das BFG versäumt und es unterlassen, anhand des Beschwerdevorbringens - unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens - die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu beurteilen und allenfalls dazu erforderliche (ergänzende) Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020; 16.5.2002, 2000/13/0100, mwN).Dies hat das BFG versäumt und es unterlassen, anhand des Beschwerdevorbringens - unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens - die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu beurteilen und allenfalls dazu erforderliche (ergänzende) Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche , VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020; 16.5.2002, 2000/13/0100, mwN).

23       Das angefochtene Erkenntnis des BFG war daher in seinem Spruchteil 1, mit dem dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von 172.971,58 € bewilligt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis des BFG war daher in seinem Spruchteil 1, mit dem dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von 172.971,58 € bewilligt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. März 2023

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150110.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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