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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2021, W184 2239550-1/2E, betreffend Erlassung einer Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1980 geborene Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, begründete im März 2017 seinen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet, nachdem er im Februar 2017 mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Österreich Gebrauch machte, die Ehe geschlossen hatte. Schließlich wurde ihm im Mai 2017 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR-Bürgerin ausgestellt.
2 Spätestens im Dezember 2019 verließ die Ehefrau des Revisionswerbers das österreichische Bundesgebiet. Die Ehe, der keine Kinder entstammen, wurde am 26. November 2020 geschieden.
3 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.Mit Bescheid vom 8. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision zunächst geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 54 NAG für den Fall des Wegzuges der EWR-Bürgerin, von der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen als deren Ehegatte abgeleitet werde, vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art. 12 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) fehle. Dazu verweist die Revision auf eine Literaturstelle (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar² [2019], § 54 Rz 20), der zufolge der Wegzug eines EWR-Bürgers analog zu Sachverhalten zu behandeln sei, in denen der EWR-Bürger, von dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, verstorben sei, weil sowohl der Tod als auch der Wegzug des EWR-Bürgers in Art. 12 der genannten Richtlinie „auf dieselbe Art und Weise“ geregelt seien. Eine solche Analogie - so die Revision erkennbar unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 3 NAG weiter - führe dazu, dass das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers dadurch erhalten geblieben sei, dass er sich als Angehöriger jedenfalls länger als ein Jahr in Österreich aufgehalten und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG nachgewiesen habe. Durch die mittlerweile erfolgte Scheidung lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vor, sodass dem Revisionswerber das Aufenthaltsrecht auch deshalb erhalten bleibe.Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision zunächst geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 54, NAG für den Fall des Wegzuges der EWR-Bürgerin, von der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen als deren Ehegatte abgeleitet werde, vor dem unionsrechtlichen Hintergrund des Artikel 12, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) fehle. Dazu verweist die Revision auf eine Literaturstelle (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar² [2019], Paragraph 54, Rz 20), der zufolge der Wegzug eines EWR-Bürgers analog zu Sachverhalten zu behandeln sei, in denen der EWR-Bürger, von dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, verstorben sei, weil sowohl der Tod als auch der Wegzug des EWR-Bürgers in Artikel 12, der genannten Richtlinie „auf dieselbe Art und Weise“ geregelt seien. Eine solche Analogie - so die Revision erkennbar unter Bezugnahme auf Paragraph 54, Absatz 3, NAG weiter - führe dazu, dass das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers dadurch erhalten geblieben sei, dass er sich als Angehöriger jedenfalls länger als ein Jahr in Österreich aufgehalten und die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 NAG nachgewiesen habe. Durch die mittlerweile erfolgte Scheidung lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vor, sodass dem Revisionswerber das Aufenthaltsrecht auch deshalb erhalten bleibe.
9 Der erstangeführten Überlegung ist zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers in Art. 12 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht „auf dieselbe Art und Weise“, sondern in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt ist, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung angeordnet ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit § 52 Abs. 2 NAG und § 54 Abs. 4 NAG in nationales Recht umgesetzt wurden).Der erstangeführten Überlegung ist zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers in Artikel 12, der Freizügigkeitsrichtlinie nicht „auf dieselbe Art und Weise“, sondern in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt ist, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung angeordnet ist vergleiche , Artikel 12, Absatz eins, und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit Paragraph 52, Absatz 2, NAG und Paragraph 54, Absatz 4, NAG in nationales Recht umgesetzt wurden).
10 Vor diesem Hintergrund bleibt für die von der Revision für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation vertretene analoge Anwendung des mit § 54 Abs. 3 NAG umgesetzten Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) kein Raum. Deshalb ist auch der Anregung des Revisionswerbers, zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, nicht beizutreten. Vor diesem Hintergrund bleibt für die von der Revision für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation vertretene analoge Anwendung des mit Paragraph 54, Absatz 3, NAG umgesetzten Artikel 12, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) kein Raum. Deshalb ist auch der Anregung des Revisionswerbers, zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, nicht beizutreten.
11 Der in der Revision der Sache nach auch noch ins Treffen geführte, mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG umgesetzte Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie sieht zwar vor, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat. Der in der Revision der Sache nach auch noch ins Treffen geführte, mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG umgesetzte Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie sieht zwar vor, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 5 Z 1 NAG kommt diese Bestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch wegen des Wegzuges der Unionsbürgerin nicht zum Tragen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie ging der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht endet, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 17, mit Verweis auf EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15, Rn. 34 ff, unter Bezugnahme auf EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 62/66 f; vgl. ferner VwGH 24.8.2021, Ra 2020/21/0076, Rn. 13/14). Folglich erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet (wie in der Beschwerde releviert: bis Februar 2020), wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142, Rn. 10/11).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG kommt diese Bestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch wegen des Wegzuges der Unionsbürgerin nicht zum Tragen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie ging der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners mit dem Wegzug des Unionsbürgers nur dann nicht endet, wenn der Unionsbürger (erst) nach Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehepartner aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat niederzulassen vergleiche , etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 17, mit Verweis auf EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15, Rn. 34 ff, unter Bezugnahme auf EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 62/66 f; vergleiche , ferner VwGH 24.8.2021, Ra 2020/21/0076, Rn. 13/14). Folglich erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen unabhängig von der Dauer selbst im Falle eines dreijährigen gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet (wie in der Beschwerde releviert: bis Februar 2020), wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet wurde vergleiche , etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142, Rn. 10/11).
13 Im vorliegenden Fall wurde vom Revisionswerber weder in der Beschwerde noch in der Revision behauptet, dass das Scheidungsverfahren, das mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. November 2020 (laut Bestätigungsvermerk: am 26. Dezember 2020) endete, bereits im Zeitpunkt des Wegzuges seiner damaligen Ehefrau eingeleitet worden war. Mit dem offenbar davor vorgenommenen Wegzug seiner Ehefrau endete somit das von ihr als Unionsbürgerin abgeleitete Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers und dieser kann sich daher nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG berufen. Das hat auch das BVwG im Ergebnis zutreffend erkannt.Im vorliegenden Fall wurde vom Revisionswerber weder in der Beschwerde noch in der Revision behauptet, dass das Scheidungsverfahren, das mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. November 2020 (laut Bestätigungsvermerk: am 26. Dezember 2020) endete, bereits im Zeitpunkt des Wegzuges seiner damaligen Ehefrau eingeleitet worden war. Mit dem offenbar davor vorgenommenen Wegzug seiner Ehefrau endete somit das von ihr als Unionsbürgerin abgeleitete Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers und dieser kann sich daher nicht auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen. Das hat auch das BVwG im Ergebnis zutreffend erkannt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. März 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0218 Singh VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210169.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023