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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des A C, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Rückkehrentscheidung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Antragsteller hat den gegenständlichen Fristsetzungsantrag und damit implizit auch den dort gestellten allgemeinen Antrag auf Aufwandersatz - nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof - mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.
Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).
Wien, am 30. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022210016.F00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023