TE Vwgh Beschluss 2023/3/30 Fr 2022/21/0016

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Veröffentlicht am 30.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des A C, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Rückkehrentscheidung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Antragsteller hat den gegenständlichen Fristsetzungsantrag und damit implizit auch den dort gestellten allgemeinen Antrag auf Aufwandersatz - nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof - mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 zurückgezogen.

Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.

Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 24.8.2022, Fr 2022/21/0012, mwN).

Wien, am 30. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022210016.F00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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