Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über den Antrag 1. des H K, MBA, und 2. der C K, beide in S, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. März 2020, LVwG-152015/21/MK/GSc-152016/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben sowie über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde S; mitbeteiligte Parteien: 1. E B und 2. S B, beide vertreten durch Mag. Tatjana Jevtic, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Stadtplatz 46; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S. vom 9. Oktober 2018, mit welchem ihnen die nachträgliche Baubewilligung für die Garagenhöhe und die unterkellerte Terrasse auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. versagt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der Garage aufgetragen worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass ihnen die beantragte nachträgliche Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Sitzung vom 9. Oktober 2018, mit welchem ihnen die nachträgliche Baubewilligung für die Garagenhöhe und die unterkellerte Terrasse auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. versagt und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der Garage aufgetragen worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass ihnen die beantragte nachträgliche Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.
2 Dieses Erkenntnis wurde den revisionswerbenden Parteien am 6. März 2020 zugestellt; die dagegen von ihnen erhobene Revision wurde dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 per WebERV übermittelt und eine Ausfertigung der Revision am folgenden Tag zur Post gegeben.
3 In der Revision wird zu deren Rechtzeitigkeit Folgendes ausgeführt:
„Die gegenständliche Revision ist auch rechtzeitig wegen der gesetzlich normierten Fristenunterbrechung durch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG). Laut dessen § 1 Abs 1 waren in anhängigen Verfahren (auch) nach dem AVG am 22.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 30.04.2020 unterbrochen und begannen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Das angefochtene Erkenntnis wurde unseren ausgewiesenen Vertretern am 06.03.2020 zugestellt. Daher war Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-VwBG die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision noch nicht abgelaufen, wurde unterbrochen begann mit 1. Mai neu zu laufen.“„Die gegenständliche Revision ist auch rechtzeitig wegen der gesetzlich normierten Fristenunterbrechung durch das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG). Laut dessen Paragraph eins, Absatz eins, waren in anhängigen Verfahren (auch) nach dem AVG am 22.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 30.04.2020 unterbrochen und begannen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Das angefochtene Erkenntnis wurde unseren ausgewiesenen Vertretern am 06.03.2020 zugestellt. Daher war Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-VwBG die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision noch nicht abgelaufen, wurde unterbrochen begann mit 1. Mai neu zu laufen.“
4 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. März 2020, in welchem sie ausführen, ihre ausgewiesenen Vertreter hätten erstmals durch die Zustellung des hg. Verspätungsvorhaltes am 27. Februar 2023 tatsächlich Kenntnis von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt, dass ihre Revision verspätet sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig. Ihre ausgewiesenen Vertreter hätten nicht mit einer abweichenden rechtlichen Qualifikation der Revisionsfrist gegenüber anderen verfahrensrechtlichen (insbesondere Rechtsmittel-)Fristen rechnen müssen. Insbesondere wegen der von den Verwaltungsgerichten veröffentlichten klaren Information und mangels gegenteiliger Informationen (wie veröffentlichter Literatur oder Informationsschreiben der Standesvertretung; Rechtsprechung habe noch gar nicht vorliegen können) seien ihre ausgewiesenen Vertreter ex ante berechtigt - und zwar deutlich über das Maß einer „bloß“ vertretbaren Rechtsauffassung hinaus - davon ausgegangen, dass die Revisionsfrist, welche mit Inkrafttreten des COVID-19-VwBG noch nicht abgelaufen gewesen sei, bis zum 30. April 2020 unterbrochen gewesen sei und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen hätte. Diese Überzeugung ihrer Vertreter sei vor allem auch durch die unrichtigen Informationen auf den Internetseiten der Verwaltungsgerichte verursacht worden. Insofern sei der gegenständliche Sachverhalt anders gelagert als jene Sachverhalte, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen zu entscheiden gehabt habe; diese Entscheidungen seien in der Literatur nicht besonders behandelt worden und ihren Vertretern daher erst im Zuge der Verfassung der gegenständlichen Eingabe bekannt geworden. Unter den eingangs ausgeführten Prämissen wäre die Übermittlung der vorliegenden Revision rechtzeitig gewesen. Ihre Vertreter seien diesbezüglich einem entschuldbaren Irrtum über die Bedeutung und/oder Reichweite des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG und § 13 Abs. 8 AVG unterlegen. Der Umstand, dass ihre ausgewiesenen Vertreter am 10. Juni 2020 ohne Zweifel davon ausgegangen seien, die Einbringung der Revision zwei Tage vor Ablauf der 6-wöchigen Frist berechnet ab 1. Mai 2020 sei rechtzeitig, stelle kein Verschulden dar, welches den minderen Grad eines Versehens überschritten habe.Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. März 2020, in welchem sie ausführen, ihre ausgewiesenen Vertreter hätten erstmals durch die Zustellung des hg. Verspätungsvorhaltes am 27. Februar 2023 tatsächlich Kenntnis von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes erlangt, dass ihre Revision verspätet sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig. Ihre ausgewiesenen Vertreter hätten nicht mit einer abweichenden rechtlichen Qualifikation der Revisionsfrist gegenüber anderen verfahrensrechtlichen (insbesondere Rechtsmittel-)Fristen rechnen müssen. Insbesondere wegen der von den Verwaltungsgerichten veröffentlichten klaren Information und mangels gegenteiliger Informationen (wie veröffentlichter Literatur oder Informationsschreiben der Standesvertretung; Rechtsprechung habe noch gar nicht vorliegen können) seien ihre ausgewiesenen Vertreter ex ante berechtigt - und zwar deutlich über das Maß einer „bloß“ vertretbaren Rechtsauffassung hinaus - davon ausgegangen, dass die Revisionsfrist, welche mit Inkrafttreten des COVID-19-VwBG noch nicht abgelaufen gewesen sei, bis zum 30. April 2020 unterbrochen gewesen sei und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen hätte. Diese Überzeugung ihrer Vertreter sei vor allem auch durch die unrichtigen Informationen auf den Internetseiten der Verwaltungsgerichte verursacht worden. Insofern sei der gegenständliche Sachverhalt anders gelagert als jene Sachverhalte, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen zu entscheiden gehabt habe; diese Entscheidungen seien in der Literatur nicht besonders behandelt worden und ihren Vertretern daher erst im Zuge der Verfassung der gegenständlichen Eingabe bekannt geworden. Unter den eingangs ausgeführten Prämissen wäre die Übermittlung der vorliegenden Revision rechtzeitig gewesen. Ihre Vertreter seien diesbezüglich einem entschuldbaren Irrtum über die Bedeutung und/oder Reichweite des Paragraph eins, Absatz eins, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG und Paragraph 13, Absatz 8, AVG unterlegen. Der Umstand, dass ihre ausgewiesenen Vertreter am 10. Juni 2020 ohne Zweifel davon ausgegangen seien, die Einbringung der Revision zwei Tage vor Ablauf der 6-wöchigen Frist berechnet ab 1. Mai 2020 sei rechtzeitig, stelle kein Verschulden dar, welches den minderen Grad eines Versehens überschritten habe.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaftzumachen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
7 Das Verschulden des Parteienvertreters trifft nach ständiger Rechtsprechung die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
8 Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt in der Regel keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, mwN).Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt in der Regel keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, mwN).
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits wiederholt ausgesprochen hat, lässt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. „gehemmt“ ist, auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Auch der Umstand, dass auf den Internetseiten dreier (anderer) Landesverwaltungsgerichte, wie im Antrag behauptet, von einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG auf die Revisionsfrist ausgegangen wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage des allein maßgeblichen Verschuldens des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu (vgl. dazu etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062, 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, oder 25.8.2021, Ro 2020/05/0024 und 0025).Wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits wiederholt ausgesprochen hat, lässt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. „gehemmt“ ist, auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Auch der Umstand, dass auf den Internetseiten dreier (anderer) Landesverwaltungsgerichte, wie im Antrag behauptet, von einer Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG auf die Revisionsfrist ausgegangen wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage des allein maßgeblichen Verschuldens des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu vergleiche , dazu etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062, 1.6.2021, Ra 2020/05/0149 und 0150, oder 25.8.2021, Ro 2020/05/0024 und 0025).
10 Da das den antragstellenden Parteien zuzurechnende Verschulden ihrer Parteienvertreter somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da das den antragstellenden Parteien zuzurechnende Verschulden ihrer Parteienvertreter somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
11 § 26 VwGG lautet auszugsweise:Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
„Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
[...]“
12 Das am 21. März 2020 kundgemachte Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung BGBl. I Nr. 59/2020 (vgl. auch § 9 Abs. 6 COVID-19-VwBG), lautet (auszugsweise) wie folgt:Das am 21. März 2020 kundgemachte Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, vergleiche , auch Paragraph 9, Absatz 6, COVID-19-VwBG), lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins, (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
[...]
Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2, (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
[...]
Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. [...]Paragraph 6, [...]
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins, bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
[...]
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
[...]
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.(3) Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a, und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.
[...]“
13 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/06/0133 oder auch 28.9.2021, Ra 2020/05/0132, jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/06/0133 oder auch 28.9.2021, Ra 2020/05/0132, jeweils mwN).
14 Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 6. März 2020, somit noch vor dem Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG).Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 6. März 2020, somit noch vor dem Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG).
15 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Freitag, dem 6. März 2020, hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Freitages, des 17. April 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 27. Mai 2020 geendet.Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Freitag, dem 6. März 2020, hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des Freitages, des 17. April 2020, geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 27. Mai 2020 geendet.
16 Die am 10. Juni 2020 per WebERV übermittelte und am folgenden Tag zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die am 10. Juni 2020 per WebERV übermittelte und am folgenden Tag zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050140.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023