Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revisionen 1. des Dr. H W, 2. der R W, 3. des B F und 4. der B F, alle in B und vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt in 4822 Bad Goisern, Bundesstraße 75, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 16. Jänner 2023, 1. Zl. LVwG-552374/11/KLe/ND-552378/2, (protokolliert zu Ra 2023/07/0044 bis 0047) und 2. Zl. LVwG-552379/11/KLe/ND-552383/2, (protokolliert zu Ra 2023/07/0048 bis 0051), jeweils betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei jeweils: B GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 18. Mai 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die temporäre Grundwasserhaltung während der Errichtung einer Tiefgarage beim Kurhaus auf dem Grundstück Nr. 78/6, KG B., sowie für die teilweise Versickerung der Wässer der Grundwasserhaltung auf dem Grundstück Nr. 121, KG B., sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen gemäß den vorgelegten Projektunterlagen samt den vorgelegten Ergänzungsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.
2 Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien betreiben auf dem Grundstück Nr. 114/23, KG B., eine thermische Nutzungsanlage. Die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien betreiben auf dem Grundstück Nr. 113, KG B., zwei thermische Nutzungsanlagen. Sie erhoben gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2022 Beschwerde.
3 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Spruchpunkt I. des hier erstangefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Beschwerden dahingehend stattgegeben, als Punkt „F) Nebenbestimmungen“ Punkt 4. (betreffend die Beweissicherung der Grundwasserstände) abgeändert und ferner angeordnet wurde, dass in Spruchpunkt I. (des erstinstanzlichen Bescheides) die Rechtsgrundlage „§ 10 Wasserrechtsgesetz 1959“ entfällt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des hier erstangefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Beschwerden dahingehend stattgegeben, als Punkt „F) Nebenbestimmungen“ Punkt 4. (betreffend die Beweissicherung der Grundwasserstände) abgeändert und ferner angeordnet wurde, dass in Spruchpunkt römisch eins. (des erstinstanzlichen Bescheides) die Rechtsgrundlage „§ 10 Wasserrechtsgesetz 1959“ entfällt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt II. wurde die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bis 30. Juni 2025 verlängert.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Bauvollendungsfrist gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 bis 30. Juni 2025 verlängert.
Eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.
4 Auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, die gutachterlichen Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen (die mit den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen im Einklang stünden) und die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung verweisend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - beweiswürdigend fest, aufgrund der Platz- und Untergrundverhältnisse sei eine konstruktive Baugrubensicherung im Bereich der gesamten Baugrube notwendig. Die Baugrubensicherung solle grundsätzlich auf Eigengrund erfolgen und könne entsprechend den Gegebenheiten mittels Spundwand sowie mittels einer DSV-Wand durchgeführt werden, die Einbindelänge betrage ca. 9 m.
Das Maß der Wasserbenutzung für die Grundwasserhaltung sei mit 25 l/s beantragt worden.
Durch die Bauwasserhaltung komme es außerhalb der Baugrube zu einer geringen Absenkung des Grundwasserspiegels. Aufgrund der geringen Durchlässigkeiten sei diese jedoch auf wenige Dezimeter reduziert.
Die Anlagen (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien befänden sich außerhalb der Absenktrichter.
Aus Sicht des hydrogeologischen Amtssachverständigen entspreche die im vorliegenden Fall durchgeführte Berechnung des kf-Werts nach der Formel nach Sichardt dem Stand der Technik und sei fachlich nachvollziehbar.
5 Bezugnehmend auf die Beschwerdevorbringen führte das Verwaltungsgericht weiter aus, zu allfälligen im Projekt nicht berücksichtigten Effekten der Baugrubenumschließung (z.B. durch die DSV-Säulen) könne festgestellt werden, dass sich gemäß planlicher Darstellung die DSV-Wand im östlichen Bereich der Baugrube befinde. Die durchgeführten Bodenerkundungen zeigten, dass sich der Untergrund in diesem Bereich aus feinkörnigen, gering durchlässigen Bodenschichten zusammensetze. In diesem Milieu ändere sich der Wassergehalt naturgemäß nur sehr langsam. Die DSV-Wand binde ca. 9 m in den Untergrund ein. Gemäß den Berechnungen komme es direkt an der Wand zu einem Aufstau von 0,092 m im MGW-Fall und 0,098 m im HGW-Fall unter der ungünstigsten Annahme, dass die Wand in einem Winkel von 90° angeströmt werde. Die Wand verlaufe großteils von Norden nach Süden, also etwa in Grundwasserströmungsrichtung. Die berechneten Aufstauwerte würden daher vermutlich geringer ausfallen.
6 Um aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich des Grundwasserstandes zu erhalten, sei aus hydrogeologischer Sicht eine Beweissicherung in den Wärmepumpenbrunnen (unter anderem) der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien und der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien, beginnend ab zwei Wochen vor Baubeginn bis vier Wochen nach Beendigung der Wasserhaltung, mittels Datenloggern durchzuführen. Dabei seien die Grundwasserstände in Abständen von mind. 15 Minuten zu registrieren. Die aufgezeichneten Daten seien auszuwerten und zur wasserrechtlichen Überprüfung in übersichtlicher Form vorzulegen.
Darüber hinaus seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 weitergehende Bedingungen für die Beweissicherung zwischen (unter anderem) den revisionswerbenden Parteien und der mitbeteiligten Partei (z.B. Online-Übertragung der Messwerte, Festlegung eines Alarmwerts) vereinbart und im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden.
Je nach Grundwasserstand könne die Grundwasserströmungsrichtung von Südwesten bis nach Nordost variieren. Der Einfluss der Grundwasserströmungsrichtung auf den berechneten Einflussbereich des Absenktrichters werde jedoch als unwesentlich angesehen.
7 Aus Sicht des hydrogeologischen Amtssachverständigen ergäben sich daher keine Änderungen der bisherigen hydrogeologischen Beurteilung (wird näher ausgeführt).
8 Nach weiteren, auf die Beurteilungen der beigezogenen Amtssachverständigen verweisenden Ausführungen zu den im projektierten Verfahren verwendeten kf-Wert, zur Berechnung des Absenktrichters, zu den Effekten der Baugrubenumschließung sowie zum Bemessungswasserspiegel hielt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, der gegenständliche Antrag betreffe eine temporäre Bauwasserhaltung samt Versickerung, um ein Gebäude errichten zu können. Das Trockenhalten der Baugrube solle im Wege einer Absenkung des Grundwasserspiegels erreicht werden, die unter anderem im Bereich der Nachbargrundstücke zur Entstehung eines Absenktrichters führe. Dadurch könne eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte im Sinne des § 40 Abs. 1 WRG 1959 eintreten, weil in einem häufigeren Ausmaß niedrigere Grundwasserstände zu erwarten seien als bei unbeeinflussten, natürlichen Verhältnissen. Die Anlage diene der künstlichen Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes zur Entwässerung eines Bauobjektes. Das Vorhaben unterliege daher der Bewilligungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959.Nach weiteren, auf die Beurteilungen der beigezogenen Amtssachverständigen verweisenden Ausführungen zu den im projektierten Verfahren verwendeten kf-Wert, zur Berechnung des Absenktrichters, zu den Effekten der Baugrubenumschließung sowie zum Bemessungswasserspiegel hielt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung fest, der gegenständliche Antrag betreffe eine temporäre Bauwasserhaltung samt Versickerung, um ein Gebäude errichten zu können. Das Trockenhalten der Baugrube solle im Wege einer Absenkung des Grundwasserspiegels erreicht werden, die unter anderem im Bereich der Nachbargrundstücke zur Entstehung eines Absenktrichters führe. Dadurch könne eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 eintreten, weil in einem häufigeren Ausmaß niedrigere Grundwasserstände zu erwarten seien als bei unbeeinflussten, natürlichen Verhältnissen. Die Anlage diene der künstlichen Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes zur Entwässerung eines Bauobjektes. Das Vorhaben unterliege daher der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.
9 Zu dem Umstand, dass der Bewilligungsbescheid der belangten Behörde unter anderem auch auf § 10 WRG 1959 gründe, führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine für die Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benutzungsabsicht nicht in der - in einer Beseitigungsabsicht vorgenommenen - direkten Einleitung von Grundwasser in einen Oberflächenwasserkanal erkannt werden könne. Im gegenständlichen Fall erfolge dieser Vorgang (Abpumpen des Grundwassers und dessen Ableitung in einen Mischwasserkanal) in einer Beseitigungsabsicht des überschüssigen Grundwassers. Eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 sei nicht einschlägig. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 sei zutreffend angenommen worden (Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004).Zu dem Umstand, dass der Bewilligungsbescheid der belangten Behörde unter anderem auch auf Paragraph 10, WRG 1959 gründe, führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benutzungsabsicht nicht in der - in einer Beseitigungsabsicht vorgenommenen - direkten Einleitung von Grundwasser in einen Oberflächenwasserkanal erkannt werden könne. Im gegenständlichen Fall erfolge dieser Vorgang (Abpumpen des Grundwassers und dessen Ableitung in einen Mischwasserkanal) in einer Beseitigungsabsicht des überschüssigen Grundwassers. Eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 sei nicht einschlägig. Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sei zutreffend angenommen worden (Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004).
10 Bauliche Maßnahmen zur Errichtung oder des Einbaus der Tiefgarage bzw. des Gebäudes in die Erde und damit in den Grundwasserkörper fielen demgegenüber aber nicht unter Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG und sohin nicht unter das WRG 1959, sondern verblieben in der Generalkompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ergäbe sich nur bei Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienten. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers komme daher insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handle, die bloß mittelbar der Wassernutzung dienten, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete (Verweis auf VfSlg. 13.234/1992). Die Errichtung einer Tiefgarage diene nicht unmittelbar der Wassernutzung, sodass im gegenständlichen Fall von der Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei. Dahingehende Einwendungen seien daher im Verfahren vor der Baubehörde geltend zu machen.Bauliche Maßnahmen zur Errichtung oder des Einbaus der Tiefgarage bzw. des Gebäudes in die Erde und damit in den Grundwasserkörper fielen demgegenüber aber nicht unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und sohin nicht unter das WRG 1959, sondern verblieben in der Generalkompetenz der Länder gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ergäbe sich nur bei Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienten. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers komme daher insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handle, die bloß mittelbar der Wassernutzung dienten, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund trete (Verweis auf VfSlg. 13.234/1992). Die Errichtung einer Tiefgarage diene nicht unmittelbar der Wassernutzung, sodass im gegenständlichen Fall von der Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei. Dahingehende Einwendungen seien daher im Verfahren vor der Baubehörde geltend zu machen.
11 Zur Frage der Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei hielt das Verwaltungsgericht fest, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden. Die Stadtgemeinde B. habe im Übrigen vor der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände habe, sodass der diesbezügliche Zustimmungsnachweis unbestritten vorliege.
12 Die Abänderung des Auflagenpunkts F) 4. sei aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen erforderlich gewesen, um eine umfassende Beweissicherung zu gewährleisten.
13 Es werde von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers durch das geplante Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ausgegangen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei keine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, sei daher nicht zu beanstanden. Zur Frage, ob aus hydrogeologischer Sicht durch das Projekt nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien zu erwarten und ob in den Einreichunterlagen sämtliche aus hydrogeologischer Sicht relevanten Faktoren zur Beurteilung der Beeinträchtigung fremder Rechte berücksichtigt worden seien, komme das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es während der temporären Grundwasserhaltung zu keinen nachteiligen Auswirkungen komme. Es sei von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte auszugehen.
14 Auf das dauerhafte Verbleiben der DSV-Wände im Untergrund sei nicht näher einzugehen, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren zeitlich befristet um die Wasserhaltung während der Bauphase handle.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die von den erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachte und zu Ra 2023/07/0044 bis 0047 protokollierte außerordentliche Revision.
16 2. Mit Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 18. Mai 2022 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die temporäre Grundwasserhaltung während der Errichtung der Hotelanlage G. auf den Grundstücken Nr. 121, 99/1 und 98/1, alle KG B., sowie für die teilweise Versickerung der Wässer der Grundwasserhaltung auf dem Grundstück Nr. 121, KG B., sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen gemäß den vorgelegten Projektunterlagen samt den vorgelegten Ergänzungsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt.
17 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem hier zweitangefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid der belangten Behörde (unter anderem) von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden in inhaltlich gleicher Weise wie im erstangefochtenen Erkenntnis abgesprochen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt.
18 Die feststellenden und beweiswürdigenden Ausführungen sowie die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses weist weitgehende Übereinstimmungen mit dem erstangefochtenen Erkenntnis auf.
19 Aufgrund des hier gegenständlichen Vorhabens hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, gemäß den durchgeführten Berechnungen ergebe sich eine gesamte abzupumpende Wassermenge inklusiver Reserve und Niederschlagsmenge von 45 l/s.
Durch die Bauwasserhaltung komme es außerhalb der Baugrube zu einer geringen Absenkung des Grundwasserspiegels. Aufgrund der geringen Durchlässigkeiten ändere sich der Wassergehalt naturgemäß nur sehr langsam, wodurch gegebenenfalls eine Beeinflussung, jedoch keine Auswirkungen bzw. Beeinträchtigung der geplanten Wasserhaltung auf die Benutzbarkeit der hier in Rede stehenden Objekte zu erwarten seien.
Die Anlagen der erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien lägen im abstromigen Bereich vom Projektgrundstück.
Die Anlagen der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien befänden sich außerhalb der Absenktrichter.
Die Anlage der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien werde beim Bemessungswasserspiegel durch die gegenständliche Wasserhaltung beim Bauabschnitt 1 aufgrund einer temporären Grundwasserspiegelsenkung von 1 m und beim Bauabschnitt 2 aufgrund einer temporären Grundwasserspiegelsenkung im Zentimeterbereich beeinflusst, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der thermischen Nutzungsanlage sei dadurch jedoch ausgeschlossen. Im Falle eines Niedrigwasserspiegels liege diese Anlage zur Gänze außerhalb des errechneten Absenktrichters.
20 Die Errichtung eines Hotels diene nicht unmittelbar der Wassernutzung, sodass (insoweit) von der Zuständigkeit der Baubehörde auszugehen sei.
21 Auch in diesem Erkenntnis kam das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung näher begründend zum Ergebnis, dass es während der temporären Grundwasserhaltung zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien komme. Es sei von keiner Beeinträchtigung fremder Rechte auszugehen.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die von den erst- bis viertrevisionswerbenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene und zu Ra 2023/07/0048 bis 0051 protokollierte außerordentliche Revision.
23 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
24 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2022/07/0159, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2022/07/0159, mwN).
28 Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, eine erhebliche, nicht einheitlich geregelte Rechtsfrage betreffe die wasserrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang (Details) eines Einreichprojektes für Maßnahmen und Einrichtungen einer Bauwasserhaltung, die Einfluss auf das Grundwasser hätten und die dauerhaft im Untergrund verblieben, wie DSV-Säulen. Nach § 40 WRG 1959 seien nur Maßnahmen zu beurteilen, die temporär, also während der Bauwasserhaltung vorübergehend zur Wasserableitung dienten; dies könne auf dauerhaft im Grundwasserbereich verbleibende Einrichtungen - schon wegen der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse - nicht zutreffen. Solche Einrichtungen und Anlagen seien im Einzelnen festzulegen und im Bewilligungsbescheid (§ 111 WRG 1959) konkret zu bewilligen.Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, eine erhebliche, nicht einheitlich geregelte Rechtsfrage betreffe die wasserrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang (Details) eines Einreichprojektes für Maßnahmen und Einrichtungen einer Bauwasserhaltung, die Einfluss auf das Grundwasser hätten und die dauerhaft im Untergrund verblieben, wie DSV-Säulen. Nach Paragraph 40, WRG 1959 seien nur Maßnahmen zu beurteilen, die temporär, also während der Bauwasserhaltung vorübergehend zur Wasserableitung dienten; dies könne auf dauerhaft im Grundwasserbereich verbleibende Einrichtungen - schon wegen der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse - nicht zutreffen. Solche Einrichtungen und Anlagen seien im Einzelnen festzulegen und im Bewilligungsbescheid (Paragraph 111, WRG 1959) konkret zu bewilligen.
29 Dazu ist festzuhalten, dass die beiden hier gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen nach § 40 WRG 1959 jeweils eine temporäre Grundwasserhaltung während der Bauphase zum Inhalt haben. Dementsprechend erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf das dauerhafte Verbleiben der DSV-Wände im Untergrund sei (in den angefochtenen Erkenntnissen) nicht näher einzugehen, nicht als unvertretbar. Für eine über die vorgenommene zeitliche Befristung hinausgehende Bewilligung der DSV-Wände, wie sie die revisionswerbenden Parteien offenbar vor Augen haben, blieb in den gegenständlichen Bewilligungsbescheiden demnach kein Raum.Dazu ist festzuhalten, dass die beiden hier gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen nach Paragraph 40, WRG 1959 jeweils eine temporäre Grundwasserhaltung während der Bauphase zum Inhalt haben. Dementsprechend erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf das dauerhafte Verbleiben der DSV-Wände im Untergrund sei (in den angefochtenen Erkenntnissen) nicht näher einzugehen, nicht als unvertretbar. Für eine über die vorgenommene zeitliche Befristung hinausgehende Bewilligung der DSV-Wände, wie sie die revisionswerbenden Parteien offenbar vor Augen haben, blieb in den gegenständlichen Bewilligungsbescheiden demnach kein Raum.
30 Darüber hinaus regelt § 40 Abs. 3 WRG 1959, dass bei der Auflassung - worunter das Enden („Erlöschen“) des Wasserrechtes zu verstehen ist (vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ [2020] K16 zu § 40) - die Vorschriften des § 29 WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden.Darüber hinaus regelt Paragraph 40, Absatz 3, WRG 1959, dass bei der Auflassung - worunter das Enden („Erlöschen“) des Wasserrechtes zu verstehen ist vergleiche , auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ [2020] K16 zu Paragraph 40,) - die Vorschriften des Paragraph 29, WRG 1959 sinngemäß Anwendung finden.
Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß § 40 WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. § 29 Abs. 1 WRG 1959; zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist, vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/07/0062 bis 0063, mwN).Nach dieser eindeutigen Rechtslage hat bei der Auflassung eines gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erteilten Wasserrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde somit auch auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche , Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959; zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist, vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/07/0062 bis 0063, mwN).
31 Im Übrigen zeigen die revisionswerbenden Parteien mit dem zitierten Vorbringen nicht konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen auf, in welchem wasserrechtlich geschützten Recht sie sich durch die für die Bauphase bewilligte Errichtung der DSV-Wände verletzt erachten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.
32 Als erhebliche Rechtsfrage erachten die revisionswerbenden Parteien ferner die Frage, ob die Legitimation zur Antragstellung betreffend die Genehmigung einer Bauwasserhaltung ausschließlich dem Grundstückseigentümer eingeräumt sei. Die höchstgerichtliche Judikatur gehe zwar davon aus, dass ein Antragsteller - zumindest für Anträge gemäß § 10 WRG 1959 - nicht auch „Eigentümer des Grundstücks und somit des Grundwassers“ sein müsse; ob das auch für Maßnahmen der nach § 40 WRG 1959 zu beurteilenden Bauwasserhaltung, die nicht in der Aufschließung und Nutzung von Grundwasser bestünden, gelte, und ob solche Maßnahmen auch von Dritten, die nicht „Eigentümer des wegzuleitenden Grundwassers“ seien, beantragt werden könnten, werde durch die Judikatur zu klären sein.Als erhebliche Rechtsfrage erachten die revisionswerbenden Parteien ferner die Frage, ob die Legitimation zur Antragstellung betreffend die Genehmigung einer Bauwasserhaltung ausschließlich dem Grundstückseigentümer eingeräumt sei. Die höchstgerichtliche Judikatur gehe zwar davon aus, dass ein Antragsteller - zumindest für Anträge gemäß Paragraph 10, WRG 1959 - nicht auch „Eigentümer des Grundstücks und somit des Grundwassers“ sein müsse; ob das auch für Maßnahmen der nach Paragraph 40, WRG 1959 zu beurteilenden Bauwasserhaltung, die nicht in der Aufschließung und Nutzung von Grundwasser bestünden, gelte, und ob solche Maßnahmen auch von Dritten, die nicht „Eigentümer des wegzuleitenden Grundwassers“ seien, beantragt werden könnten, werde durch die Judikatur zu klären sein.
33 Soweit mit diesem Vorbringen - ohne dabei konkret auf die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin Bezug zu nehmen - in lediglich allgemeiner Weise die Frage der Antragslegitimation angesprochen wird, genügt es anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wasserrechten bzw. Wasseranlagen, die - so wie im gegenständlichen Fall betreffend den Bewilligungstatbestand gemäß § 40 Abs. 1 WR