TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/14 Ra 2020/08/0099

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Veröffentlicht am 14.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
EStG 1988 §47 Abs1
EStG 1988 §47 Abs2
EStG 1988 §82
VwRallg
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
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  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der K GmbH in N, vertreten durch die Gruber Steuerberatung GmbH in 3393 Zelking, Gassen 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2020, W178 2215100-1/5E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Partei: E S in Z; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, mit dem diese ausgesprochen hatte, der Mitbeteiligte unterliege auf Grund seiner Tätigkeit als Schweißer im Betrieb der revisionswerbenden Partei in der Zeit vom 1. März 2014 bis 30. November 2014 als deren Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, mit dem diese ausgesprochen hatte, der Mitbeteiligte unterliege auf Grund seiner Tätigkeit als Schweißer im Betrieb der revisionswerbenden Partei in der Zeit vom 1. März 2014 bis 30. November 2014 als deren Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Das Finanzamt A habe mit Bescheid vom 6. November 2015 („Haftungsbescheid für das Jahr 2014“) ausgesprochen, die revisionswerbende Partei werde als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in der Höhe eines bestimmten Betrages in Anspruch genommen. Der Bescheid verweise auf den Bericht vom 6. November 2015 über eine Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei. Dort werde ausdrücklich auf die Beschäftigung des Mitbeteiligten im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt, dass er als Dienstnehmer anzusehen sei und damit für ihn Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 bestehe. Zwar werde der für den Mitbeteiligten nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt, weil gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen worden sei; die gegenüber der revisionswerbenden Partei nachverrechnete Summe beziehe sich auf „andere Entgeltbestandteile“. Dass die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber eingefordert worden sei, ändere jedoch nichts daran, dass für diesen Zeitraum und für diese Beschäftigung Lohnsteuerpflicht bestanden habe und rechtskräftig festgestellt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gelte der Erstmitbeteiligte somit als Dienstnehmer, weshalb die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG gegeben sei.Das Finanzamt A habe mit Bescheid vom 6. November 2015 („Haftungsbescheid für das Jahr 2014“) ausgesprochen, die revisionswerbende Partei werde als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in der Höhe eines bestimmten Betrages in Anspruch genommen. Der Bescheid verweise auf den Bericht vom 6. November 2015 über eine Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei. Dort werde ausdrücklich auf die Beschäftigung des Mitbeteiligten im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt, dass er als Dienstnehmer anzusehen sei und damit für ihn Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 bestehe. Zwar werde der für den Mitbeteiligten nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt, weil gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen worden sei; die gegenüber der revisionswerbenden Partei nachverrechnete Summe beziehe sich auf „andere Entgeltbestandteile“. Dass die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber eingefordert worden sei, ändere jedoch nichts daran, dass für diesen Zeitraum und für diese Beschäftigung Lohnsteuerpflicht bestanden habe und rechtskräftig festgestellt worden sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte der Erstmitbeteiligte somit als Dienstnehmer, weshalb die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gegeben sei.

3        Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und in der Sache insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, dass mit dem Bescheid des Finanzamtes A vom 6. November 2015 („Haftungsbescheid für das Jahr 2014“) in gegenüber der revisionswerbenden Partei verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht für den Mitbeteiligten abgesprochen worden sei, und somit zu Unrecht daraus die Sozialversicherungspflicht des Mitbeteiligten abgeleitet. Die revisionswerbende Partei hätte - so die Revision weiter - gegen diesen Bescheid, mit dem der für den Mitbeteiligten nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt worden sei, mangels Beschwer kein Rechtsmittel mit dem Argument, für den Mitbeteiligten würde keine Lohnsteuerpflicht bestehen, erheben können. Erst mit Bescheid vom 9. Jänner 2018 habe „das Finanzamt“ die Haftung der revisionswerbenden Partei zur Abfuhr von Lohnsteuer betreffend den Mitbeteiligten ausgesprochen; dagegen habe die revisionswerbende Partei auch Beschwerde erhoben, weshalb dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Österreichische Gesundheitskasse eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5        Die Revision ist zulässig und berechtigt.

6        Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. etwa VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN).Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche , etwa VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN).

7        Das Bundesverwaltungsgericht sah im „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ des Finanzamtes A vom 6. November 2015, den die revisionswerbende Partei nicht bekämpft habe, eine solche bindende Feststellung der Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten, zumal im Bericht vom 6. November 2015 über eine Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei, auf den dieser Bescheid in seiner Begründung verweise, ausdrücklich auf die Beschäftigung des Mitbeteiligten im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt werde, dass er als Dienstnehmer anzusehen sei. Allerdings wurde dort - wie das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch selbst festhielt - der für den Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt, weil gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen worden sei. Die gegenüber der revisionswerbenden Partei mit dem „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ nachverrechnete Summe betraf somit die Haftung der revisionswerbenden Partei für die Lohnsteuer anderer bei ihr beschäftigter Personen.Das Bundesverwaltungsgericht sah im „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ des Finanzamtes A vom 6. November 2015, den die revisionswerbende Partei nicht bekämpft habe, eine solche bindende Feststellung der Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten, zumal im Bericht vom 6. November 2015 über eine Außenprüfung bei der revisionswerbenden Partei, auf den dieser Bescheid in seiner Begründung verweise, ausdrücklich auf die Beschäftigung des Mitbeteiligten im Jahr 2014 eingegangen und im Ergebnis festgestellt werde, dass er als Dienstnehmer anzusehen sei. Allerdings wurde dort - wie das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch selbst festhielt - der für den Mitbeteiligten gegenüber der revisionswerbenden Partei nachzuverrechnende Betrag mit Null festgestellt, weil gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen worden sei. Die gegenüber der revisionswerbenden Partei mit dem „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ nachverrechnete Summe betraf somit die Haftung der revisionswerbenden Partei für die Lohnsteuer anderer bei ihr beschäftigter Personen.

8        Die Revision macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass mit dem „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ nicht in der revisionswerbenden Partei gegenüber verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus diesem Bescheid (sowie dem Umstand, dass die revisionswerbende Partei dagegen kein Rechtsmittel ergriff) somit zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht des Mitbeteiligten nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abgeleitet.Die Revision macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass mit dem „Haftungsbescheid für das Jahr 2014“ nicht in der revisionswerbenden Partei gegenüber verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht des Mitbeteiligten abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus diesem Bescheid (sowie dem Umstand, dass die revisionswerbende Partei dagegen kein Rechtsmittel ergriff) somit zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht des Mitbeteiligten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abgeleitet.

9        Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

10       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz der Eingabengebühr war nicht zuzusprechen, da diese im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zu entrichten war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz der Eingabengebühr war nicht zuzusprechen, da diese im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht zu entrichten war.

Wien, am 14. April 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020080099.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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