TE Vwgh Beschluss 2023/4/17 Ra 2021/12/0047

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1
BDG 1979 §52
BKUVG §90
B-VG Art133 Abs4
GdBKUFG Tir 1998 §21 Abs1
GdBKUFG Tir 1998 §22 Abs1
GehG 1956 §13c Abs1
GehG 1956 §15 Abs5 Z2
GehG 1956 §15 Abs5 Z3
GehG 1956 §15 Abs5a
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des H R in H, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer und Dr. Rémy Horcicka, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021, W246 2235305-1/11E, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des H R in H, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer und Dr. Rémy Horcicka, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021, W246 2235305-1/11E, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte der Revisionswerber seiner Dienstbehörde mit, dass mit September 2019 der Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 42,38 Euro eingestellt, ihm aber die gesetzliche Grundlage für diese Einstellung nicht mitgeteilt worden sei. Er ersuche daher um Übermittlung der gesetzlichen Grundlage für die Einstellung dieses Zuschusses. Für den Fall, dass es keine gesetzliche Grundlage geben sollte, begehre er diesen Zuschuss rückwirkend ab September 2019 „bis auf weiters“. Eine allfällige Abweisung seines Antrages möge in Bescheidform ergehen, damit die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegeben sei.

3        In einem weiteren Schreiben vom 23. Oktober 2019 erstattete der Revisionswerber im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen betreffend die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses im Jahr 2018 und begehrte diesen Zuschuss rückwirkend für das Jahr 2018.

4        In der Folge begehrte der Revisionswerber mit Eingabe vom 12. November 2019 - soweit verfahrensgegenständlich relevant - „die Nachzahlung sämtlicher Fahrtkosteneinstellungen der letzten Jahre“ und begründete dies damit, dass gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz1956 (GehG) Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung, einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage, außer Acht blieben. Die akuten psychischen Belastungsreaktionen mit außergewöhnlichen Ereignissen an der Dienststelle seien durch „zig“ Stellungnahmen von Fachärzten und Gutachtern dokumentiert.In der Folge begehrte der Revisionswerber mit Eingabe vom 12. November 2019 - soweit verfahrensgegenständlich relevant - „die Nachzahlung sämtlicher Fahrtkosteneinstellungen der letzten Jahre“ und begründete dies damit, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Gehaltsgesetz1956 (GehG) Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung, einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage, außer Acht blieben. Die akuten psychischen Belastungsreaktionen mit außergewöhnlichen Ereignissen an der Dienststelle seien durch „zig“ Stellungnahmen von Fachärzten und Gutachtern dokumentiert.

5        Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 12. November 2019 auf rückwirkende Anweisung der Fahrtkostenzuschüsse gemäß § 20b Abs. 4 GehG iVm § 15 Abs. 5 GehG ab. Den Antrag des Revisionswerbers vom 12. November 2019, der alle bisher ruhend gestellten Fahrtkostenzuschüsse umfasse, wies sie für den Zeitraum vor dem 12. November 2016 gemäß § 13b GehG infolge Verjährung zurück. Begründend führte die Dienstbehörde zusammengefasst aus, in den Erläuterungen zu § 15 Abs. 5 Z 3 GehG sei beispielhaft angeführt, was als psychische Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne der Gesetzesbestimmungen gemeint sei, wie etwa eine Schussabgabe mit Todesfolgen im Amt oder die „Tragödie Kitzsteinhorn“. Weil der Revisionswerber bei vollen Bezügen seit dem 8. Juli 2019 dienstfreigestellt und kein Tatbestand der Z 1, 2 und 3 des zweiten Satzes des § 15 Abs. 5 GehG heranzuziehen sei, sei der Fahrtkostenzuschuss gemäß den § 20b Abs. 4 GehG iVm § 15 Abs. 5 GehG bei Abwesenheit von länger als einem Monat ruhend zu stellen. „Die Fahrtkostenzuschüsse vor dem 12. November 2016“ würden infolge Verjährung gemäß § 13b GehG zurückgewiesen werden.Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 12. November 2019 auf rückwirkende Anweisung der Fahrtkostenzuschüsse gemäß Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG ab. Den Antrag des Revisionswerbers vom 12. November 2019, der alle bisher ruhend gestellten Fahrtkostenzuschüsse umfasse, wies sie für den Zeitraum vor dem 12. November 2016 gemäß Paragraph 13 b, GehG infolge Verjährung zurück. Begründend führte die Dienstbehörde zusammengefasst aus, in den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG sei beispielhaft angeführt, was als psychische Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne der Gesetzesbestimmungen gemeint sei, wie etwa eine Schussabgabe mit Todesfolgen im Amt oder die „Tragödie Kitzsteinhorn“. Weil der Revisionswerber bei vollen Bezügen seit dem 8. Juli 2019 dienstfreigestellt und kein Tatbestand der Ziffer eins, 2, und 3 des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz 5, GehG heranzuziehen sei, sei der Fahrtkostenzuschuss gemäß den Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG bei Abwesenheit von länger als einem Monat ruhend zu stellen. „Die Fahrtkostenzuschüsse vor dem 12. November 2016“ würden infolge Verjährung gemäß Paragraph 13 b, GehG zurückgewiesen werden.

6        Der Revisionswerber erhob Beschwerde, wobei die Zurückweisung des Antrages vom 12. November 2019 (für den vor 12. November 2016 liegenden Zeitraum) wegen Verjährung ausdrücklich nicht angefochten wurde.

7        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2020 wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 12. November 2019 auf rückwirkende Anweisung der Fahrtkostenzuschüsse gemäß § 20b Abs. 4 GehG iVm § 15 Abs. 5 GehG erneut ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2020 wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2019, 23. Oktober 2019 und 12. November 2019 auf rückwirkende Anweisung der Fahrtkostenzuschüsse gemäß Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG erneut ab.

8        Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde.

9        Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Revisionswerber medizinische Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vor.

10       Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) legte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr BVAEB) vom 13. Dezember 2016,mit welchem ein „Angriff“ durch einen Vorgesetzten auf den Revisionswerber bei einem Mitarbeitergespräch vom 13. August 2015 nicht als Dienstunfall anerkannt, sowie den Bescheid der BVAEB vom 1. Dezember 2020, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zurückgewiesen wurde, vor.

11       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

12       Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber bereits seit über zehn Jahren an psychischen Erkrankungen (vor allem rezidivierende depressive Störung und chronische Belastungsreaktion) leide, weshalb er sich seitdem auch immer wieder in regelmäßiger psychotherapeutischer und fachärztlicher (medikamentöser) Behandlung befinde. Am 3. Juli 2016 sei es zu einem Suizidversuch des Revisionswerbers gekommen. Der Fahrtkostenzuschuss für den Revisionswerber sei in den näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund der bestehenden Abwesenheit des Revisionswerbers vom Dienst ruhend gestellt worden.

13       Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 90 Abs. 1 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) seien Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereigneten. Zur Bedeutung des Begriffs des „Dienstunfalls“ im Sinn des § 90 B-KUVG für Bestimmungen des GehG verwies es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062. Es führte weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen werde, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein müsse, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein könne. Der Revisionswerber habe mit seinem Vorbringen kein konkretes Ereignis benennen können, welches als kausal für seine psychischen Erkrankungen angesehen und somit als „Dienstunfall“ im Sinn der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden könnte. Für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Dienstunfall fehle es insbesondere an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses, welches als konkreter Auslöser für die psychischen Erkrankungen des Revisionswerbers beurteilt werden könnte. Mangels dieses konkreten zeitlich begrenzten Ereignisses liege daher kein Dienstunfall vor. Auch aus den von der BVAEB in diesem Zusammenhang vorgelegten Entscheidungen ergebe sich keine Anerkennung von Erkrankungen des Revisionswerbers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“. Zum möglichen Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a GehG, nahm es Bezug auf die Erläuterungen zu § 15 Abs. 5 Z 3 GehG. Demnach solle mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen könnten, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatteten. Hier werde auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringe, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen. Die akute Belastungssituation sei aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitze. Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setze üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauere Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase würden sich die Beschwerden verändern, würden normalerweise im Verlauf der Verarbeitung abnehmen und üblicherweise völlig verschwinden. Vor diesem Hintergrund sei den von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, wonach die vom Revisionswerber als Mobbing/Bossing empfundene konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz und die behauptete langjährige Nichtzuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes keine außergewöhnlichen Ereignisse im Zuge der Dienstausübung im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG darstellten, die eine (vorübergehende) Dienstverhinderung hervorrufende akute psychische Belastungsreaktion ausgelöst hätten. Eine bereits über Jahre hinweg als unangenehm empfundene Situation am Arbeitsplatz sei keinesfalls mit den in den Erläuterungen enthaltenen Beispielen für Auslöser von psychischen Belastungsreaktionen zu vergleichen. Soweit der Revisionswerber in der Beschwerde seinen Suizidversuch vom 3. Juli 2016 als „einzigartiges Ereignis“ ins Treffen führe, sei festzuhalten, dass dieser als Folge der beim Revisionswerber vorliegenden psychischen Erkrankungen, nicht aber selbst als ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis im Zuge der Dienstausübung anzusehen sei, welches eine akute psychische Belastungsreaktion erst ausgelöst habe. Da somit das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren weder auf einen Dienstunfall im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 2 GehG noch auf eine Dienstverhinderung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses im Zuge der Dienstausübung im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG zurückzuführen sei, habe die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen.Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) seien Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereigneten. Zur Bedeutung des Begriffs des „Dienstunfalls“ im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG für Bestimmungen des GehG verwies es auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062. Es führte weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen werde, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt habe, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein müsse, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein könne. Der Revisionswerber habe mit seinem Vorbringen kein konkretes Ereignis benennen können, welches als kausal für seine psychischen Erkrankungen angesehen und somit als „Dienstunfall“ im Sinn der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden könnte. Für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Dienstunfall fehle es insbesondere an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses, welches als konkreter Auslöser für die psychischen Erkrankungen des Revisionswerbers beurteilt werden könnte. Mangels dieses konkreten zeitlich begrenzten Ereignisses liege daher kein Dienstunfall vor. Auch aus den von der BVAEB in diesem Zusammenhang vorgelegten Entscheidungen ergebe sich keine Anerkennung von Erkrankungen des Revisionswerbers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“. Zum möglichen Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 5 a, GehG, nahm es Bezug auf die Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG. Demnach solle mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen könnten, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatteten. Hier werde auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringe, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen. Die akute Belastungssituation sei aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitze. Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setze üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauere Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase würden sich die Beschwerden verändern, würden normalerweise im Verlauf der Verarbeitung abnehmen und üblicherweise völlig verschwinden. Vor diesem Hintergrund sei den von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, wonach die vom Revisionswerber als Mobbing/Bossing empfundene konfliktbehaftete Situation an seinem Arbeitsplatz und die behauptete langjährige Nichtzuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes keine außergewöhnlichen Ereignisse im Zuge der Dienstausübung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG darstellten, die eine (vorübergehende) Dienstverhinderung hervorrufende akute psychische Belastungsreaktion ausgelöst hätten. Eine bereits über Jahre hinweg als unangenehm empfundene Situation am Arbeitsplatz sei keinesfalls mit den in den Erläuterungen enthaltenen Beispielen für Auslöser von psychischen Belastungsreaktionen zu vergleichen. Soweit der Revisionswerber in der Beschwerde seinen Suizidversuch vom 3. Juli 2016 als „einzigartiges Ereignis“ ins Treffen führe, sei festzuhalten, dass dieser als Folge der beim Revisionswerber vorliegenden psychischen Erkrankungen, nicht aber selbst als ein von außen einwirkendes außergewöhnliches Ereignis im Zuge der Dienstausübung anzusehen sei, welches eine akute psychische Belastungsreaktion erst ausgelöst habe. Da somit das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren weder auf einen Dienstunfall im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG noch auf eine Dienstverhinderung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses im Zuge der Dienstausübung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG zurückzuführen sei, habe die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen.

14       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, es sei zu klären, ob das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression samt damit in Zusammenhang stehendem Selbstmordversuch, welches gänzlich durch das Vorliegen eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses und einer Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz bedingt worden sei, als Dienstunfall im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 2 GehG zu qualifizieren sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob eine rezidivierende Depression beziehungsweise ein verübter Selbstmordversuch, welche beide auf ein konfliktbelastetes Arbeitsverhältnis und das Vorenthalten eines geeigneten Arbeitsplatzes zurückzuführen seien, unter den Tatbestand des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG fielen. Ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob neben dem Einwirken von physischer Belastung, auch das Einwirken von psychischer Belastung einen Dienstunfall begründen könne, welcher in der Folge eine psychische Erkrankung beziehungsweise einen Selbstmordversuch nach sich ziehe. Gegenständlich hätten dienstbezogene psychische Belastungen - etwa das konfliktbelastete Arbeitsverhältnis oder die Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz - auf den Revisionswerber eingewirkt und seien dadurch das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression sowie ein Selbstmordversuch hervorgerufen worden. Es könne aber bislang noch auf keine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Thematik zurückgegriffen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062, könne im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, zumal das Einwirken von psychischen Belastungen wohl naturgemäß nicht so scharf umgrenzt werden könne, wie es beim Einwirken einer körperlichen Belastung der Fall sei. Es sei typisch für psychische Erkrankungen, dass sich die Belastung über längere Zeit stetig aufbaue, während bei körperlichen Einwirkungen zumeist ein kurzer, eng umgrenzter Zeitrahmen vorliege. Auch hinsichtlich der Frage, ob der eben beschriebene Sachverhalt unter den Tatbestand des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG subsumiert werden könne, fehle ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt jegliche Rechtsprechung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, es sei zu klären, ob das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression samt damit in Zusammenhang stehendem Selbstmordversuch, welches gänzlich durch das Vorliegen eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses und einer Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz bedingt worden sei, als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG zu qualifizieren sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob eine rezidivierende Depression beziehungsweise ein verübter Selbstmordversuch, welche beide auf ein konfliktbelastetes Arbeitsverhältnis und das Vorenthalten eines geeigneten Arbeitsplatzes zurückzuführen seien, unter den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG fielen. Ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob neben dem Einwirken von physischer Belastung, auch das Einwirken von psychischer Belastung einen Dienstunfall begründen könne, welcher in der Folge eine psychische Erkrankung beziehungsweise einen Selbstmordversuch nach sich ziehe. Gegenständlich hätten dienstbezogene psychische Belastungen - etwa das konfliktbelastete Arbeitsverhältnis oder die Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz - auf den Revisionswerber eingewirkt und seien dadurch das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression sowie ein Selbstmordversuch hervorgerufen worden. Es könne aber bislang noch auf keine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Thematik zurückgegriffen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062, könne im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden, zumal das Einwirken von psychischen Belastungen wohl naturgemäß nicht so scharf umgrenzt werden könne, wie es beim Einwirken einer körperlichen Belastung der Fall sei. Es sei typisch für psychische Erkrankungen, dass sich die Belastung über längere Zeit stetig aufbaue, während bei körperlichen Einwirkungen zumeist ein kurzer, eng umgrenzter Zeitrahmen vorliege. Auch hinsichtlich der Frage, ob der eben beschriebene Sachverhalt unter den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG subsumiert werden könne, fehle ausgehend vom gegenständlichen Sachverhalt jegliche Rechtsprechung.

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

18       Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Für einen solchen ist grundsätzlich die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024, mwN).Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Für einen solchen ist grundsätzlich die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024, mwN).

19       § 15 Abs. 5 und Abs. 5a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in den hier maßgebenden Fassungen dieser Absätze BGBl. I Nr. 64/2016, BGBl. I Nr.60/2018 und BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 5 a, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in den hier maßgebenden Fassungen dieser Absätze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.60 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise:

„Nebengebühren

§ 15. ...Paragraph 15, ...

...

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1.   eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2.   einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3.   einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.“(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.“

20       Zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a GehG wird in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt (ErläutRV 1188 BlgNR 25. GP 8):Zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 5 a, GehG wird in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt (ErläutRV 1188 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8, ):

„Für die Bemessung der Frist, ab wann eine pauschalierte Nebengebühr ruht, sind Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung irrelevant.

Mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten.

Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die beispielsweise der Beruf des Exekutivbediensteten grundsätzlich mit sich bringt, wie etwa das Aufnehmen von Todesfällen.

Die akute Belastungsreaktion ist aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitzt.

Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u. a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z. B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden; Seilbahnunglück Kaprun; Mord an Rechtspflegerin durch Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle).

Der Beginn einer akuten Belastungsreaktion setzt üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein. Die Reaktion dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen. In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden, nehmen normalerweise im Verlauf der Verarbeitung ab und verschwinden üblicherweise völlig.

Der Verweis auf § 52 BDG 1979 soll eine amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten befördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll.“Der Verweis auf Paragraph 52, BDG 1979 soll eine amts- und fachärztliche Betreuung sicherstellen, die die Genesung der bzw. des Bediensteten befördern und damit letztlich die Dienstfähigkeit erhalten soll.“

21       Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass § 15 Abs. 5 Z 2 GehG, ebenso wie § 13c Abs. 1 GehG (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062), den Begriff „Dienstunfall“ im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht und es kann - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009 somit auch für den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Insoweit der Revisionswerber meint, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch zu klären, ob das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression samt damit in Zusammenhang stehendem Selbstmordversuch, welches gänzlich durch das Vorliegen eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses und einer Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz bedingt worden sei, als Dienstunfall im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 2 GehG zu qualifizieren sei, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen wird, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. erneut VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062 mit Verweis auf VwGH 1.7.2004, 99/12/0321). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, allfälliger dienstlicher „Dauerstress“ bedeutungslos ist, weil Wesensmerkmal des Unfalles nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt (VwGH 13.9.2006, 2004/12/0216). So wurde im hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, 99/12/0321, ausgeführt, dass von einem Unfall nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150-152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG, ebenso wie Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG vergleiche , VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062), den Begriff „Dienstunfall“ im Verständnis des Paragraph 90, B-KUVG gebraucht und es kann - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2009 somit auch für den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Insoweit der Revisionswerber meint, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch zu klären, ob das Erkrankungsbild einer rezidivierenden Depression samt damit in Zusammenhang stehendem Selbstmordversuch, welches gänzlich durch das Vorliegen eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses und einer Einteilung auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz bedingt worden sei, als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG zu qualifizieren sei, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen wird, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche , erneut VwGH 4.2.2009, 2008/12/0062 mit Verweis auf VwGH 1.7.2004, 99/12/0321). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein Dienstunfall vorliegt, allfälliger dienstlicher „Dauerstress“ bedeutungslos ist, weil Wesensmerkmal des Unfalles nämlich ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung führt (VwGH 13.9.2006, 2004/12/0216). So wurde im hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, 99/12/0321, ausgeführt, dass von einem Unfall nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d.h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind vergleiche , das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150-152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).

22       Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten, wenn es rechtlich folgerte, für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Revisionswerbers oder das dauerhafte Vorenthalten eines geeigneten Arbeitsplatzes als Dienstunfall im Sinn des § 15 Abs. 5 Z 2 GehG fehle es an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses. Es verwies in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf die im Akt enthaltenen Unterlagen der BVAEB, aus denen sich keine Anerkennung von Erkrankungen des Revisionswerbers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“ ergibt.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten, wenn es rechtlich folgerte, für die Anerkennung einer langjährigen konfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz des Revisionswerbers oder das dauerhafte Vorenthalten eines geeigneten Arbeitsplatzes als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG fehle es an der notwendigen Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Ereignisses. Es verwies in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf die im Akt enthaltenen Unterlagen der BVAEB, aus denen sich keine Anerkennung von Erkrankungen des Revisionswerbers oder bestimmten Vorfällen als „Dienstunfall“ ergibt.

23       Hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung, es fehle jegliche Rechtsprechung zur Frage, ob der gegenständliche Sachverhalt unter den Tatbestand des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG subsumiert werden könne, ist der Revisionswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage nicht vorliegt. Da unter „Rechtsfragen“ im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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