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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des M S in F, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 27. März 2023, W129 2254029-1/3Z, über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts durch einen Aussetzungsbeschluss vgl. VwGH 2.7.2019, Fr 2019/12/0028, mwN).Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 27. März 2023, W129 2254029-1/3Z, über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts durch einen Aussetzungsbeschluss vergleiche , VwGH 2.7.2019, Fr 2019/12/0028, mwN).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023120006.F00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023