TE Vwgh Beschluss 2023/4/18 Ra 2023/02/0001

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §97 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 97 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 97 gültig von 06.10.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 97 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. StVO 1960 § 97 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 97 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 97 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. November 2022, VGW-102/100/9983/2022-12, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 29. November 2022 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO Folge gegeben und die Modalitäten der Anhaltung der Mitbeteiligten durch Anwendung von Körperkraft (Ergreifen des linken Oberarmes der Mitbeteiligten, welche sich auf einem Fahrrad fortbewegt habe, mit beiden Händen) für rechtswidrig erklärt. Unter einem wurde der Mitbeteiligten gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zugesprochen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 29. November 2022 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO Folge gegeben und die Modalitäten der Anhaltung der Mitbeteiligten durch Anwendung von Körperkraft (Ergreifen des linken Oberarmes der Mitbeteiligten, welche sich auf einem Fahrrad fortbewegt habe, mit beiden Händen) für rechtswidrig erklärt. Unter einem wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz zugesprochen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof für nicht zulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zu einem näher genannten Zeitpunkt ein uniformierter Polizeibeamter die Mitbeteiligte wahrgenommen habe, wie sie einen näher bezeichneten Kreuzungsbereich in seine Richtung kommend überquert habe, obwohl die Verkehrsampel für diese Fahrtrichtung mit rotem Licht geleuchtet habe. Dabei sei die Mitbeteiligte mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen und habe Over-Ear-Kopfhörer sowie eine Sonnenbrille getragen. Aufgrund der Überquerung des Kreuzungsbereiches bei roter Ampel habe der Polizeibeamte die Mitbeteiligte anhalten wollen. Er sei mit langsamem Schritt vom Gehweg auf die Nebenfahrbahn gegangen und habe in Richtung der Mitbeteiligten geblickt. Der Polizeibeamte sei davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte anhalten werde, diese sei jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Die Mitbeteiligte habe den Polizeibeamten zwar im Augenwinkel wahrgenommen, sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine Person handle, die die Nebenfahrbahn überqueren wolle. Einen direkten Blickkontakt zum Polizeibeamten habe die Mitbeteiligte nicht aufgebaut. Als die Mitbeteiligte circa zwei Meter vom Polizeibeamten entfernt gewesen sei, habe dieser begonnen seine Arme zu heben und einen schnellen Ausfallschritt auf die Mitbeteiligte zu gemacht. Als die Mitbeteiligte auf der Höhe des Polizeibeamten gewesen sei, habe dieser die Mitbeteiligte mit beiden Händen am linken Oberarm ergriffen, um sie festzuhalten. Als der Polizeibeamte bemerkt habe, dass er die Mitbeteiligte nicht werde festhalten können, habe er sie sofort losgelassen, um Verletzungen zu vermeiden. Nachdem der Polizeibeamte losgelassen habe, sei die Mitbeteiligte mit dem Fahrrad nach links ausgebrochen und gestürzt. Bis zu dem Moment, als der Polizeibeamte seine Arme in der beschriebenen Weise gehoben habe, habe dieser keine deutlich wahrnehmbaren Hand- oder Armzeichen gegeben, die eine Aufforderung zum Anhalten indizieren würden. Ferner habe er die Mitbeteiligte auch nicht durch ein in der konkreten Situation deutlich wahrnehmbares akustisches Signal zum Anhalten aufgefordert. Das Verwaltungsgericht schenke zwar den Ausführungen des Polizeibeamten Glauben, wonach er „Halt, Polizei, stehenbleiben“ gerufen habe. Allerdings sei dieser Ruf für die konkrete Situation nicht entsprechend laut genug gewesen, sodass die Mitbeteiligte den Ruf nicht habe wahrnehmen können. Zudem habe sich der Ruf auch nicht nonverbal in irgendeiner Gestik des Polizeibeamten widergespiegelt. Die Mitbeteiligte habe den Ruf daher weder akustisch noch nonverbal wahrnehmen können.

3        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf ein von der Landespolizeidirektion Wien vorgelegtes Überwachungsvideo sowie die Angaben der Mitbeteiligten und des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung.

4        In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht die Modalitäten der Anhaltung als nicht verhältnismäßig, weil der Polizeibeamte die Mitbeteiligte vor der Anwendung körperlichen Zwanges nicht durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufgefordert habe, obwohl die konkrete Situation es zeitlich zugelassen habe, zunächst entsprechende Zeichen zu geben. Selbst wenn man - entgegen den getroffenen Feststellungen - davon ausginge, dass der Polizeibeamte vor der Anwendung körperlichen Zwanges die Mitbeteiligte durch ein deutlich hörbares Zeichen zum Anhalten aufgefordert hätte, wäre der gesetzte Zwangsakt als unverhältnismäßig zu beurteilen, weil auch bei einer Anhaltung nach § 97 Abs. 5 StVO die Wertungen des § 97 Abs. 4 StVO zu berücksichtigen seien und der Polizeibeamte in der konkreten Situation nicht vertretbar davon habe ausgehen können, dass das Ergreifen der Mitbeteiligten in voller Fahrt nicht zu ihrer Gefährdung führen würde.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Verwaltungsgericht die Modalitäten der Anhaltung als nicht verhältnismäßig, weil der Polizeibeamte die Mitbeteiligte vor der Anwendung körperlichen Zwanges nicht durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufgefordert habe, obwohl die konkrete Situation es zeitlich zugelassen habe, zunächst entsprechende Zeichen zu geben. Selbst wenn man - entgegen den getroffenen Feststellungen - davon ausginge, dass der Polizeibeamte vor der Anwendung körperlichen Zwanges die Mitbeteiligte durch ein deutlich hörbares Zeichen zum Anhalten aufgefordert hätte, wäre der gesetzte Zwangsakt als unverhältnismäßig zu beurteilen, weil auch bei einer Anhaltung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Wertungen des Paragraph 97, Absatz 4, StVO zu berücksichtigen seien und der Polizeibeamte in der konkreten Situation nicht vertretbar davon habe ausgehen können, dass das Ergreifen der Mitbeteiligten in voller Fahrt nicht zu ihrer Gefährdung führen würde.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fänden sich im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen dazu, ob die Mitbeteiligte den Befehl zum Anhalten bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es auch bei akustischen Signalen darauf ankomme, ob das einschreitende Organ vor der Setzung einer Zwangsmaßnahme ex ante vertretbar davon ausgehen habe können, dass der Anzuhaltende das deutlich gegebene akustische Signal wahrgenommen habe. Dem angefochtenen Erkenntnis lasse sich nicht entnehmen, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Polizeibeamten, er habe den Eindruck gehabt, dass die Mitbeteiligte ihn wahrgenommen habe, indem sie Blickkontakt mit ihm aufgenommen habe, glaube oder nicht. Des Weiteren fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage, ob bei der Durchsetzung einer Anhaltung nach § 97 Abs. 5 StVO die Wertungen des § 97 Abs. 4 StVO zu berücksichtigen seien, sodass eine Anhaltung nur dann verhältnismäßig sei, wenn angenommen werden könne, dass das gewählte Zwangsmittel nicht zur Gefährdung von Personen und zur Beschädigung von Sachen führen werde.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fänden sich im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen dazu, ob die Mitbeteiligte den Befehl zum Anhalten bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es auch bei akustischen Signalen darauf ankomme, ob das einschreitende Organ vor der Setzung einer Zwangsmaßnahme ex ante vertretbar davon ausgehen habe können, dass der Anzuhaltende das deutlich gegebene akustische Signal wahrgenommen habe. Dem angefochtenen Erkenntnis lasse sich nicht entnehmen, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Polizeibeamten, er habe den Eindruck gehabt, dass die Mitbeteiligte ihn wahrgenommen habe, indem sie Blickkontakt mit ihm aufgenommen habe, glaube oder nicht. Des Weiteren fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage, ob bei der Durchsetzung einer Anhaltung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Wertungen des Paragraph 97, Absatz 4, StVO zu berücksichtigen seien, sodass eine Anhaltung nur dann verhältnismäßig sei, wenn angenommen werden könne, dass das gewählte Zwangsmittel nicht zur Gefährdung von Personen und zur Beschädigung von Sachen führen werde.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Mit dem Vorbringen der Amtsrevisionswerberin, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.9.1984, 83/03/0258), weil es keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Mitbeteiligte das Anhaltezeichen gemäß § 97 Abs. 5 StVO bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, wird bereits deshalb keine Abweichung aufgezeigt, weil das von ihr zitierte Erkenntnis eine andere Rechtsfrage betraf: im zitierten Erkenntnis ging es nämlich um die Nichtbeachtung eines Haltezeichens (konkret eine aus dem Fenster des Dienstfahrzeuges des Polizeibeamten gehaltene Lampe mit eingeschaltetem Rotlicht) gemäß § 97 Abs. 5 StVO und nicht (wie hier) um die Frage der Rechtmäßigkeit der Modalitäten einer Anhaltung.Mit dem Vorbringen der Amtsrevisionswerberin, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 19.9.1984, 83/03/0258), weil es keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Mitbeteiligte das Anhaltezeichen gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, wird bereits deshalb keine Abweichung aufgezeigt, weil das von ihr zitierte Erkenntnis eine andere Rechtsfrage betraf: im zitierten Erkenntnis ging es nämlich um die Nichtbeachtung eines Haltezeichens (konkret eine aus dem Fenster des Dienstfahrzeuges des Polizeibeamten gehaltene Lampe mit eingeschaltetem Rotlicht) gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO und nicht (wie hier) um die Frage der Rechtmäßigkeit der Modalitäten einer Anhaltung.

10       Darüber hinaus entfernt sich die Amtsrevisionswerberin mit ihrem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge der Ruf des Polizeibeamten („Halt, Polizei, Stehenbleiben“) für die konkrete Situation nicht laut genug gewesen ist, sodass die Mitbeteiligte den Ruf akustisch nicht habe wahrnehmen können, und somit kein in der konkreten Situation deutlich wahrnehmbares akustisches Signal zum Anhalten noch ein deutliches wahrnehmbares Hand- oder Armzeichen gegeben wurde. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN).

11       Insoweit die Amtsrevisionswerberin vorbringt, der Verwaltungsgerichthof habe bereits in vielen Fallkonstellationen ausgesprochen, dass es bei Zwangsmaßnahmen auf die ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivbeamten ankomme, und moniert, dem Erkenntnis lasse sich nicht entnehmen, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Exekutivbeamten, wonach dieser den Eindruck gehabt habe, dass die Mitbeteiligte Blickkontakt mit ihm aufgenommen habe, glaube, wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

12       Das Verwaltungsgericht stellte nämlich fest, dass die Mitbeteiligte eine Sonnenbrille getragen und kein Blickkontakt bestanden habe, und führte in den weiteren Erwägungen aus, die schnelle und dynamische Situation sei vom einschreitenden Polizeibeamten nicht korrekt erfasst worden. Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht weiters fest, die Ausführungen des Polizeibeamten zu einem etwaigen Blickkontakt würden auf einer kognitiven Verzerrung seiner Erinnerung an den Vorfall beruhen. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes setzt die Amtsrevision nichts Stichhaltiges entgegen.

13       Auf Basis der getroffenen Feststellungen erachtete das Verwaltungsgericht den angewendeten Einsatz von Körperkraft als nicht verhältnismäßig, weil der Polizeibeamte die Mitbeteiligte zuvor nicht durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen zum Anhalten aufgefordert habe, obwohl es die konkreten Umstände zugelassen hätten, zunächst entsprechende Zeichen zu geben. Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2018/09/0081, mwN).Auf Basis der getroffenen Feststellungen erachtete das Verwaltungsgericht den angewendeten Einsatz von Körperkraft als nicht verhältnismäßig, weil der Polizeibeamte die Mitbeteiligte zuvor nicht durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen zum Anhalten aufgefordert habe, obwohl es die konkreten Umstände zugelassen hätten, zunächst entsprechende Zeichen zu geben. Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfmaßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2018/09/0081, mwN).

14       Ausgehend von dieser tragfähigen Begründung kommt es auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Durchsetzung einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO jedenfalls nur dann verhältnismäßig ist, wenn angenommen werden kann, dass das gewählte Zwangsmittel nicht zur Gefährdung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen werde, nicht mehr an (vgl. dazu allgemein VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).Ausgehend von dieser tragfähigen Begründung kommt es auf die in der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Durchsetzung einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO jedenfalls nur dann verhältnismäßig ist, wenn angenommen werden kann, dass das gewählte Zwangsmittel nicht zur Gefährdung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen werde, nicht mehr an vergleiche , dazu allgemein VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020001.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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