TE Vwgh Beschluss 2023/4/18 Ra 2020/04/0183

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
VwRallg
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der L GmbH in R, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2020, Zl. LVwG-851147/72/BMa/VN - 851148/2, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf; mitbeteiligte Parteien: H und DI A A, beide in R, beide vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 gab die belangte Behörde einem auf Genehmigung der Änderung der von der Revisionswerberin betriebenen gewerberechtlichen Betriebsanlage gerichteten Antrag derselben vom 3. April 2018 statt und erteilte die „gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Erdbauunternehmens samt Abstellplatz für Lkw und Baumaschinen sowie die Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle und den Betrieb eines Schulbusses im Bereich [näher genannter] Grundstücke [in der] Gemeinde R“ unter Vorschreibung diverser Auflagen.

2        Gegen den genannten Genehmigungsbescheid erhoben die hier mitbeteiligten Parteien als Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde, soweit sie sich auf gewerberechtliche Aspekte beziehe, mit einer näher genannten Maßgabe ab, und schrieb unter einem die folgende Auflage zusätzlich vor:

„Die befestigten Fahrflächen sind bei Verschmutzung zu reinigen. Eine Verschmutzung kann anhand der Abbildungen 1 und 2 unter Punkt 3 Emissionsermittlung der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen 2013, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, definiert werden. Die befestigten Fahrwege dürfen nicht den Zustand in der Abbildung 2 erreichen bzw. sind diese umgehend zu reinigen, sollte dieser Zustand bevorstehen.“ (Spruchpunkt I.).„Die befestigten Fahrflächen sind bei Verschmutzung zu reinigen. Eine Verschmutzung kann anhand der Abbildungen 1 und 2 unter Punkt 3 Emissionsermittlung der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen 2013, Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, definiert werden. Die befestigten Fahrwege dürfen nicht den Zustand in der Abbildung 2 erreichen bzw. sind diese umgehend zu reinigen, sollte dieser Zustand bevorstehen.“ (Spruchpunkt römisch eins.).

Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt II.).Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

4        Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Bedeutung - zunächst den Inhalt eines von einer Amtssachverständigen für Luftreinhaltung abgegebenen Gutachten fest. Dieses Gutachten hält den Feststellungen zufolge unter der Überschrift „Fahr- und Manipulationsflächen“ unter anderem Folgendes fest:

„Das Befahren von unbefestigten Flächen durch LKW führt zur Aufwirbelung von Material und somit zur Emission von Staub. Um dies dem Stand der Technik entsprechend zu vermeiden, werden laut Projekt die Fahrflächen staubfrei befestigt. Wie [an anderer Stelle im Gutachten] erläutert, ist im Projekt angeführt, dass die befestigten Flächen bei Verschmutzung gekehrt werden.“

Zur Konkretisierung dieser Maßnahme werde die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen (und schlussendlich im Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wortwörtlich übernommenen) - Auflage vorgeschlagen.Zur Konkretisierung dieser Maßnahme werde die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen (und schlussendlich im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wortwörtlich übernommenen) - Auflage vorgeschlagen.

5        Das Verwaltungsgericht würdigte diese Feststellung rechtlich insofern, als die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen - Auflage zur Vermeidung von Staubemissionen erforderlich sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revisionswerberin wendet sich inhaltlich gegen die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen - Auflage in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses. In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin zunächst aus, dass Projektbestandteile nicht zusätzlich in Form einer Auflage vorgeschrieben werden dürfen. Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt sei, bedürfe es nicht der Vorschreibung von Auflagen (unter Verweis auf VwGH 28.2.1989, 88/04/0156 und 26.4.2006, 2001/04/0207). Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rsp. abgewichen; es habe den (bereits) durch die Revisionswerberin im Projekt hinreichend bestimmten Betrieb der Betriebsanlage (im Sinne einer Vorkehrung), „die Betriebszufahrt [werde] nach relevantem Staubniederschlag gekehrt“, nochmals als Auflage vorgeschrieben. Die Revisionswerberin wendet sich zudem - aus unterschiedlichen rechtlichen Blickwinkeln - dagegen, dass der Begründung des Verwaltungsgerichts lediglich zu entnehmen sei, dass die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen - Auflage der Vermeidung von Staubemissionen diene. Gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürften Auflagen jedoch nur erforderlichenfalls, daher (nur) zur Beschränkung der Belästigungen von Nachbarn auf ein zumutbares Ausmaß, vorgeschrieben werden. Unabhängig von einer konkreten Belästigung gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 werde Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Nicht-Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung einer Betriebsanlage wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses eingeräumt. Die Wahrnehmung solcher öffentlichen Interessen obliege alleine der Gewerbebehörde. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, in concreto darzulegen, ob und inwieweit die festgestellten Staubemissionen geeignet seien, zu einer unzumutbaren Belästigung der mitbeteiligten Parteien (Nachbarn) zu führen.Die Revisionswerberin wendet sich inhaltlich gegen die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen - Auflage in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses. In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin zunächst aus, dass Projektbestandteile nicht zusätzlich in Form einer Auflage vorgeschrieben werden dürfen. Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt sei, bedürfe es nicht der Vorschreibung von Auflagen (unter Verweis auf VwGH 28.2.1989, 88/04/0156 und 26.4.2006, 2001/04/0207). Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rsp. abgewichen; es habe den (bereits) durch die Revisionswerberin im Projekt hinreichend bestimmten Betrieb der Betriebsanlage (im Sinne einer Vorkehrung), „die Betriebszufahrt [werde] nach relevantem Staubniederschlag gekehrt“, nochmals als Auflage vorgeschrieben. Die Revisionswerberin wendet sich zudem - aus unterschiedlichen rechtlichen Blickwinkeln - dagegen, dass der Begründung des Verwaltungsgerichts lediglich zu entnehmen sei, dass die Vorschreibung der - in Rn. 3 wiedergegebenen - Auflage der Vermeidung von Staubemissionen diene. Gemäß Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürften Auflagen jedoch nur erforderlichenfalls, daher (nur) zur Beschränkung der Belästigungen von Nachbarn auf ein zumutbares Ausmaß, vorgeschrieben werden. Unabhängig von einer konkreten Belästigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 werde Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Nicht-Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung einer Betriebsanlage wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses eingeräumt. Die Wahrnehmung solcher öffentlichen Interessen obliege alleine der Gewerbebehörde. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, in concreto darzulegen, ob und inwieweit die festgestellten Staubemissionen geeignet seien, zu einer unzumutbaren Belästigung der mitbeteiligten Parteien (Nachbarn) zu führen.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ausgeschlossen, dass durch die (rechtswidrige) Vorschreibung einer zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Projekt getroffene Vorkehrung, die sohin bereits Gegenstand des Projektes war, subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, als Auflagen wird in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen (vgl. VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es ausgeschlossen, dass durch die (rechtswidrige) Vorschreibung einer zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Projekt getroffene Vorkehrung, die sohin bereits Gegenstand des Projektes war, subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, als Auflagen wird in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen vergleiche , VwGH 2.6.2004, 2002/04/0123).

12       Angesichts dieser Rechtsprechung und dem - auch der Aktenlage zu entnehmenden - Umstand, dass die Revisionswerberin bereits im Projekt die Vorkehrung, die Betriebszufahrt nach relevantem Staubniederschlag zu kehren, vorsah, ist es ausgeschlossen, dass die Revisionswerberin durch die Vorschreibung der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses vorgeschriebene Auflage in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Der Revisionswerberin fehlt gegenständlich folglich das Rechtsschutzinteresse.Angesichts dieser Rechtsprechung und dem - auch der Aktenlage zu entnehmenden - Umstand, dass die Revisionswerberin bereits im Projekt die Vorkehrung, die Betriebszufahrt nach relevantem Staubniederschlag zu kehren, vorsah, ist es ausgeschlossen, dass die Revisionswerberin durch die Vorschreibung der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses vorgeschriebene Auflage in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Der Revisionswerberin fehlt gegenständlich folglich das Rechtsschutzinteresse.

13       Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht auf, warum die Vorschreibung der Auflage in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses in Anbetracht dieser Rechtsprechung dennoch geeignet wäre, ihre subjektiven Rechte zu verletzen, es sohin auf die Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ankommen würde.Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht auf, warum die Vorschreibung der Auflage in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses in Anbetracht dieser Rechtsprechung dennoch geeignet wäre, ihre subjektiven Rechte zu verletzen, es sohin auf die Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ankommen würde.

14       Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Im Übrigen werden in der Revision auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Im Übrigen werden in der Revision auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 18. April 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040183.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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