Norm
ABGB §1174 Abs2, ABGB §879Rechtssatz
Im zivilrechtlichen Sinn sind alle Spiele verboten, bei denen im Sinn von § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Strafbarkeit ist nicht maßgebend. Spiele nach dem Kettebrief- und Schneeballsystem sind zivilrechtlich unerlaubt im Sinne von sittenwidrig. Sittenwidrig ist auch eine Konventionalstrafenvereinbarung als Zusatzvereinbarung zum Spiel, mit der ein Verbot der Veranstaltung ähnlicher Spiele oder ein Tätigwerden für eine gleichartige Spielorganisation bedungen wurde, um einen Spieler und Mitarbeiter in der Organisation des verbotenen Spieles an die Organisation zu binden.Im zivilrechtlichen Sinn sind alle Spiele verboten, bei denen im Sinn von Paragraph 168, Absatz eins, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, GSpG Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Strafbarkeit ist nicht maßgebend. Spiele nach dem Kettebrief- und Schneeballsystem sind zivilrechtlich unerlaubt im Sinne von sittenwidrig. Sittenwidrig ist auch eine Konventionalstrafenvereinbarung als Zusatzvereinbarung zum Spiel, mit der ein Verbot der Veranstaltung ähnlicher Spiele oder ein Tätigwerden für eine gleichartige Spielorganisation bedungen wurde, um einen Spieler und Mitarbeiter in der Organisation des verbotenen Spieles an die Organisation zu binden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0100125Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023