RS OGH 1995/1/24 5Ra200/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
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Norm

ABGB §1174 Abs2, ABGB §879
  1. ABGB § 1174 heute
  2. ABGB § 1174 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im zivilrechtlichen Sinn sind alle Spiele verboten, bei denen im Sinn von § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Strafbarkeit ist nicht maßgebend. Spiele nach dem Kettebrief- und Schneeballsystem sind zivilrechtlich unerlaubt im Sinne von sittenwidrig. Sittenwidrig ist auch eine Konventionalstrafenvereinbarung als Zusatzvereinbarung zum Spiel, mit der ein Verbot der Veranstaltung ähnlicher Spiele oder ein Tätigwerden für eine gleichartige Spielorganisation bedungen wurde, um einen Spieler und Mitarbeiter in der Organisation des verbotenen Spieles an die Organisation zu binden.Im zivilrechtlichen Sinn sind alle Spiele verboten, bei denen im Sinn von Paragraph 168, Absatz eins, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, GSpG Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Strafbarkeit ist nicht maßgebend. Spiele nach dem Kettebrief- und Schneeballsystem sind zivilrechtlich unerlaubt im Sinne von sittenwidrig. Sittenwidrig ist auch eine Konventionalstrafenvereinbarung als Zusatzvereinbarung zum Spiel, mit der ein Verbot der Veranstaltung ähnlicher Spiele oder ein Tätigwerden für eine gleichartige Spielorganisation bedungen wurde, um einen Spieler und Mitarbeiter in der Organisation des verbotenen Spieles an die Organisation zu binden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ra 200/04
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 24.01.1995 5 Ra 200/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0100125

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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