Rechtssatz
1. Eine Kostenentscheidung nach Klagsrückziehung bei Richterwechsel ist kein Anwendungsfall des § 412 ZPO; 1. Eine Kostenentscheidung nach Klagsrückziehung bei Richterwechsel ist kein Anwendungsfall des Paragraph 412, ZPO;
2. Das Recht beider Parteien auf Erörterung des schriftlichen Gutachtens besteht unabhängig von dessen Ergebnissen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2023:RG0000203Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023