Norm
StVG §179aRechtssatz
Gegenteilig; Beisatz: Wurde eine Kostenübernahme durch den Bund ausgesprochen, werden der therapeutischen Einrichtung durch den Beschluss, mit dem die Behandlungskosten nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe bestimmt werden, unmittelbar Rechte verweigert. Sie ist daher beschwerdelegitimiert. (T 1)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2023:RG0000202Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023