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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
PersFrSchG 1988 Art2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die Anhaltung eines afghanischen Staatsangehörigen in Schubhaft; mangelhafte Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer zeitnahen Abschiebung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in AfghanistanRechtssatz
Das BVwG war dazu verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen insbesondere ab 12.06.2021 eingehend zu prüfen. Dieser Verpflichtung genügt das BVwG in dieser besonderen, durch eine extreme Volatilität auf Grund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation nicht, wenn es auf Grund der Entscheidung des VfGH vom 24.09.2021, E3445/2021, lediglich für den Zeitraum ab 20.07.2021 von einer Unmöglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan auf Grund der volatilen Sicherheitslage ausging, ohne den Zeitraum bis zum 19.07.2021 einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Schubhaft, Freiheit persönliche, Verhältnismäßigkeit, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E751.2022Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023