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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend eine Staatsangehörige Afghanistans mangels hinreichender Begründung der aktenwidrigen Verneinung der "westlichen Orientierung" angesichts der LebensgestaltungRechtssatz
Das BVwG hält unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin von den ihr zukommenden Freiheiten teilweise Gebrauch mache, indem sie kein Kopftuch trage, sich modisch kleide und schminke, alleine aus dem Haus gehe, Deutschkurse sowie ein Sprachcafé besuche, sich ehrenamtlich engagiere und Freunde habe, mit denen sie etwa spazieren gehe, und einen Beruf (Lokführerin) ausüben möchte. Dennoch bewege sich die Beschwerdeführerin in Österreich "in einem relativ kleinen Umfeld". Die Lebensweise der Beschwerdeführerin verstoße "derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Beschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde".
Schlagworte
Asylrecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E395.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023