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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Zurückweisung der Klage einer Verwaltungsrichterin gegen die Gemeinde Wien auf Auszahlung einer Entgeltdifferenz mangels Zuständigkeit; Verfahren hinsichtlich der Verjährung durch das Bundesverwaltungsgericht noch anhängigRechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt eine Entscheidung über die Gebührlichkeit und Bemessung der im Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien genannten Entgeltdifferenz vor, unter einem wurde darin auch die Verjährung des Anspruches festgestellt. Bezüglich der Feststellung der Verjährung ist ein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig. Da noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben und der VfGH nicht zuständig über das Klagebegehren zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Richter, Bezüge, Verwaltungsgericht, Liquidierungsklage, Verjährung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Vorrückungsstichtag, VorrückungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A8.2023Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023