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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts betreffend die Verpflichtung zur Verschließung eines Brunnens mangels Legitimation; keine Verletzung eines subjektiven RechtsRechtssatz
Das LVwG Stmk hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld einen Antrag auf unbefristeten Aufschub der Verpflichtung zur Verschließung eines artesischen Brunnens zurückgewiesen hat, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des LVwG Stmk auf Grundlage von §21a WasserrechtsG 1959 idF BGBl I 73/2018 besteht. Der Beschwerdeführer ist weder Adressat der Verpflichtung zur Verschließung des artesischen Brunnens noch Adressat der von ihm mit vorliegender Beschwerde bekämpften Entscheidung des LVwG Stmk. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die bekämpfte Entscheidung die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren kann. Da der Beschwerdeführer keine Partei des vorangegangenen Verfahrens ist, kommt ihm schon deshalb kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.Das LVwG Stmk hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld einen Antrag auf unbefristeten Aufschub der Verpflichtung zur Verschließung eines artesischen Brunnens zurückgewiesen hat, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des LVwG Stmk auf Grundlage von §21a WasserrechtsG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, besteht. Der Beschwerdeführer ist weder Adressat der Verpflichtung zur Verschließung des artesischen Brunnens noch Adressat der von ihm mit vorliegender Beschwerde bekämpften Entscheidung des LVwG Stmk. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die bekämpfte Entscheidung die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren kann. Da der Beschwerdeführer keine Partei des vorangegangenen Verfahrens ist, kommt ihm schon deshalb kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Parteistellung, WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3106.2022Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023