RS Vfgh 2023/3/9 SV1/2022

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art50, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140a Abs1
Haager Kindesentführungsübereinkommen, BGBl 512/1988 Art1, Art16
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §62 Abs1, §66
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens mangels Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes, Darlegung des Sachverhalts und des Begehrens; keine behebbaren Formgebrechen

Rechtssatz

Keine Bezugnahme auf Art140a B-VG, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichneten Vertragsbestimmungen der VfGH angerufen werden sollte. Keine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird. Keine Angaben zu dem gerichtlichen Verfahren, aus dessen Anlass der vorliegende Antrag gestellt wird und auf Grund welcher Anträge das ordentliche Gericht erster Instanz tätig geworden ist und welche Entscheidung dieses gefällt hat. Es ist nicht erkennbar, welches konkrete Geschehen dem Antrag zugrunde liegt und welche(s) Verfahren geführt wurde(n); vielmehr wird die Kenntnis des Sachverhaltes im Antrag vorausgesetzt.

Kein Begehren und keine Darlegung der Bedenken, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen seinem ganzen Inhalt nach oder eine bestimmte Stelle des Staatsvertrages verfassungswidrig ist.

Der Antrag enthält weitwendige allgemeine Ausführungen zum "Haager Übereinkommen", aber etwa auch zum Europäischen Haftbefehl. Weiters wird geltend gemacht, "das HKÜ", "die Bestimmung" oder "die gesetzliche Grundlage" sei verfassungswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Damit ist dem Antrag aber weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zu entnehmen. Auch das Vorbringen, "Artikel 16 HKÜ blockiert offenkundig den Zugang zu den Gerichten des Aufenthaltsstaates und verletzt damit Art6 EMRK", lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, aus welchen Gründen die Antragstellerinnen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung hegen; es fehlt an einer Begründung für dieses Bedenken, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im Einzelnen". Mit dem Vorbringen, das Kindeswohl sei im vorliegenden Fall verletzt worden, machen die Antragstellerinnen zudem der Sache nach Vollzugsmängel geltend. Vollzugsbedenken können aber nicht mit einem Antrag gemäß Art140a B-VG iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.Der Antrag enthält weitwendige allgemeine Ausführungen zum "Haager Übereinkommen", aber etwa auch zum Europäischen Haftbefehl. Weiters wird geltend gemacht, "das HKÜ", "die Bestimmung" oder "die gesetzliche Grundlage" sei verfassungswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Damit ist dem Antrag aber weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zu entnehmen. Auch das Vorbringen, "Artikel 16 HKÜ blockiert offenkundig den Zugang zu den Gerichten des Aufenthaltsstaates und verletzt damit Art6 EMRK", lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, aus welchen Gründen die Antragstellerinnen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung hegen; es fehlt an einer Begründung für dieses Bedenken, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im Einzelnen". Mit dem Vorbringen, das Kindeswohl sei im vorliegenden Fall verletzt worden, machen die Antragstellerinnen zudem der Sache nach Vollzugsmängel geltend. Vollzugsbedenken können aber nicht mit einem Antrag gemäß Art140a B-VG in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.

Entscheidungstexte

  • SV1/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2023 SV1/2022

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Staatsvertragsprüfung, Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:SV1.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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