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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art142 Abs1, Art142 Abs2 litbLeitsatz
Zurückweisung einer Ministeranklage gegen die Bundesministerin für Justiz mangels LegitimationSpruch
Der Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 begehrte der Einschreiter die "Aufhebung der Immunität und Ministeranklage" gegen die Bundesministerin für Justiz Dr.in Alma Zadi? wegen "Aushebelung des Rechtsstaates".
2. Gemäß Art142 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. Nach Art142 Abs2 litb B-VG kann Anklage gegen die Mitglieder der Bundesregierung durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden.
Dem Einschreiter fehlt folglich die Legitimation zur Erhebung einer Anklage nach Art142 B-VG gegen ein Mitglied der Bundesregierung, weshalb sich seine Eingabe als unzulässig erweist.
3. Die Eingabe ist allerdings bereits aus einem anderen Grund zurückzuweisen:
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm. §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, sofern er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht, er das Begehren nicht erkennen lässt oder er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, sofern er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht, er das Begehren nicht erkennen lässt oder er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft.
Der Einschreiter hat in der Vergangenheit mit ähnlicher Begründung bereits mehrfach erfolglos Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung nach Art142 B-VG gestellt. Die vorliegende Eingabe erfüllt daher den Tatbestand des §86a Abs2 ZPO.
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
4. Der Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Anklage, Bundesminister, MinisteranklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:SG2.2023Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023