RS Vfgh 2023/4/27 V79/2022 (V79/2022-15)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2023
beobachten
merken

Index

L91 Raumordnungsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Krnt RaumOG §47
Krnt BauO 1996 §23
Bebauungsplan des Gemeinderats der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 26.06.2018 §2, §3 Abs6, §4, §5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans einer Kärntner Stadtgemeinde mangels Regelung der – durch die konkrete Baumasse- oder Geschoßflächenzahl ausgedrückten – baulichen Ausnutzung der Grundstücke; keine Feststellung der Rechtslage aus der planlichen Darstellung auf Grund der Unbestimmtheit des Verweises auf den "Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke"

Rechtssatz

Aufhebung des §3 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 26.06.2018, mit der ein "Textlicher Bebauungsplan" 2018 für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau erlassen wird.

Gemäß §3 Abs6 leg cit könne die "bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks im Bereich des Stadtkerngebietes auf den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke angeglichen werden". Aus dieser Bestimmung geht weder eine konkrete Baumassezahl (Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstücks) noch eine konkrete Geschoßflächenzahl (Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstücks) hervor. Dies verstößt gegen §47 Abs6 iVm Abs9 K-ROG 2021, wonach der generelle Bebauungsplan eine Regelung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke, ausgedrückt durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl, zu enthalten hat. Ein Verweis auf "den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke" genügt dem nicht, zumal der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muss.Gemäß §3 Abs6 leg cit könne die "bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks im Bereich des Stadtkerngebietes auf den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke angeglichen werden". Aus dieser Bestimmung geht weder eine konkrete Baumassezahl (Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstücks) noch eine konkrete Geschoßflächenzahl (Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstücks) hervor. Dies verstößt gegen §47 Abs6 in Verbindung mit Abs9 K-ROG 2021, wonach der generelle Bebauungsplan eine Regelung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke, ausgedrückt durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl, zu enthalten hat. Ein Verweis auf "den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke" genügt dem nicht, zumal der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Verordnung, Verweisung, Widmung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V79.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten