Index
L91 RaumordnungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans einer Kärntner Stadtgemeinde mangels Regelung der – durch die konkrete Baumasse- oder Geschoßflächenzahl ausgedrückten – baulichen Ausnutzung der Grundstücke; keine Feststellung der Rechtslage aus der planlichen Darstellung auf Grund der Unbestimmtheit des Verweises auf den "Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke"Rechtssatz
Aufhebung des §3 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 26.06.2018, mit der ein "Textlicher Bebauungsplan" 2018 für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Spittal an der Drau erlassen wird.
Gemäß §3 Abs6 leg cit könne die "bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks im Bereich des Stadtkerngebietes auf den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke angeglichen werden". Aus dieser Bestimmung geht weder eine konkrete Baumassezahl (Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstücks) noch eine konkrete Geschoßflächenzahl (Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstücks) hervor. Dies verstößt gegen §47 Abs6 iVm Abs9 K-ROG 2021, wonach der generelle Bebauungsplan eine Regelung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke, ausgedrückt durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl, zu enthalten hat. Ein Verweis auf "den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke" genügt dem nicht, zumal der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muss.Gemäß §3 Abs6 leg cit könne die "bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks im Bereich des Stadtkerngebietes auf den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke angeglichen werden". Aus dieser Bestimmung geht weder eine konkrete Baumassezahl (Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstücks) noch eine konkrete Geschoßflächenzahl (Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstücks) hervor. Dies verstößt gegen §47 Abs6 in Verbindung mit Abs9 K-ROG 2021, wonach der generelle Bebauungsplan eine Regelung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke, ausgedrückt durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl, zu enthalten hat. Ein Verweis auf "den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke" genügt dem nicht, zumal der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Bebauungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Verordnung, Verweisung, Widmung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V79.2022Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023