TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/17 Ra 2019/17/0111

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Veröffentlicht am 17.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §34 Abs3
VwGVG 2014 §34 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §34 Abs3 Z2
VwGVG 2014 §43 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
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  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/17/0112 E 29.03.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der A D in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Juli 2019, LVwG-S-2131/004-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der A D in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Juli 2019, LVwG-S-2131/004-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruch dahin abgeändert, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruch dahin abgeändert, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eingestellt wird.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, wurde die Revisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 300,-- bestimmt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, wurde die Revisionswerberin der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 300,-- bestimmt.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 23. Juli 2015 bei der belangten Behörde ein.

3        Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2016 „wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, zur Zl. LVwG-410472/19/HW, in dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zu lösen ist [...]“ aus und nahm in seinen Erwägungen auf § 34 Abs. 3 VwGVG Bezug.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2016 „wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, zur Zl. LVwG-410472/19/HW, in dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zu lösen ist [...]“ aus und nahm in seinen Erwägungen auf Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Bezug.

4        Über das in diesem Aussetzungsbeschluss genannte Revisionsverfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2016, Ra 2015/17/0124, welches den Parteien am 29. Dezember 2016 zugestellt wurde.

5        Mit dem - im ersten Rechtsgang ergangenen - Erkenntnis vom 14. November 2017, LVwG-S-2131/001-2015, sprach das Verwaltungsgericht aus, dass das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werde. Es gab der gegen das behördliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die Geldstrafe mit € 1.500,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemaß, die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 150,-- bestimmte und beides zur Zahlung vorschrieb. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

6        Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 2018, Ra 2018/17/0054, Folge und hob die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der Verletzung der Verhandlungspflicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren eine Prüfung im Hinblick auf § 43 VwGVG anzustellen haben werde.Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. November 2018, Ra 2018/17/0054, Folge und hob die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der Verletzung der Verhandlungspflicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren eine Prüfung im Hinblick auf Paragraph 43, VwGVG anzustellen haben werde.

7        Am 21. Juni 2019 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wobei mehrere Verfahren - darunter auch das gegenständliche Verfahren - zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.

8        Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juli 2019 sprach das Verwaltungsgericht aus, dass das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werde und gab der Beschwerde der Revisionswerberin (neuerlich) insofern statt, als es die Geldstrafe mit € 1.500,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemaß und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 150,-- bestimmte. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag abgewiesen werde und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

10       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und begehrte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass die fünfzehnmonatige Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtgang abgelaufen gewesen sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass die fünfzehnmonatige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtgang abgelaufen gewesen sei.

13       Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.

14       Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang:

„...

Entscheidungspflicht

§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 34, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1.   vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2.   eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

...

Verjährung

§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.Paragraph 43, (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.(2) In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.

...“

15       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen (vgl. VwGH 14.9.2021, Fr 2021/06/0010, mwN). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG werden in die 15-monatige Verjährungsfrist u.a. die Zeiten nach § 34 Abs. 2 VwGVG nicht eingerechnet. § 34 Abs. 2 VwGVG nennt zwei Fälle: zum einen Verfahren, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt sind (Z 1), und zum anderen Verfahren u.a. vor dem Verwaltungsgerichtshof (Z 2).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG anzusehen vergleiche , VwGH 14.9.2021, Fr 2021/06/0010, mwN). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG werden in die 15-monatige Verjährungsfrist u.a. die Zeiten nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG nicht eingerechnet. Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG nennt zwei Fälle: zum einen Verfahren, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt sind (Ziffer eins,), und zum anderen Verfahren u.a. vor dem Verwaltungsgerichtshof (Ziffer 2,).

16       § 34 Abs. 3 VwGVG ermächtigt die Verwaltungsgerichte, bei Vorliegen der in Z 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen ein Beschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen, wenn beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist. Macht das Verwaltungsgericht von dieser Befugnis in einem Verwaltungsstrafverfahren Gebrauch, dann liegt ein Fall des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG vor (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8 sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K.13 zu § 34 VwGVG). Daraus ergibt sich, dass die Zeit von dem Aussetzungsbeschluss bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG einzurechnen ist.Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ermächtigt die Verwaltungsgerichte, bei Vorliegen der in Ziffer eins, und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen ein Beschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen, wenn beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist. Macht das Verwaltungsgericht von dieser Befugnis in einem Verwaltungsstrafverfahren Gebrauch, dann liegt ein Fall des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vor vergleiche , ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K.13 zu Paragraph 34, VwGVG). Daraus ergibt sich, dass die Zeit von dem Aussetzungsbeschluss bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG einzurechnen ist.

17       Das Verwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2016 „wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens“ aus. Letzteres wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, Ra 2015/17/0124, abgeschlossen, welches am 29. Dezember 2016 durch Zustellung erlassen wurde.

18       Gemäß dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Spruchs (§ 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in einem Aussetzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung verfügt wird (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN).Gemäß dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Spruchs (Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in einem Aussetzungsbeschluss gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung verfügt wird vergleiche , VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN).

19       Der Spruch des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2016 ist - in gesetzeskonformer Interpretation (vgl. § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG) und unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Erwägungen - dahingehend zu verstehen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2015/17/0124 ausgesetzt wurde (vgl. erneut VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN, zur Auslegung eines unklaren Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung).Der Spruch des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2016 ist - in gesetzeskonformer Interpretation vergleiche , Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) und unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Erwägungen - dahingehend zu verstehen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2015/17/0124 ausgesetzt wurde vergleiche , erneut VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN, zur Auslegung eines unklaren Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung).

20       Die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG aufgrund des Aussetzungsbeschlusses endete damit im konkreten Fall mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2015/17/0124.Die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG aufgrund des Aussetzungsbeschlusses endete damit im konkreten Fall mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2015/17/0124.

21       Demnach war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 14. November 2017 die fünfzehnmonatige Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG abgelaufen und das Straferkenntnis gemäß dieser Bestimmung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.Demnach war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 14. November 2017 die fünfzehnmonatige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG abgelaufen und das Straferkenntnis gemäß dieser Bestimmung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

22       Eine allfällige Sperrwirkung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2016, E 945/2016-15 u.a., ist vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich, da dieser Zeitraum ohnehin vollständig in die Zeit der Verfahrensaussetzung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2016 fiel.

23       Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.

24       Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0163, mwN).Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0163, mwN).

25       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen war.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7. Juli 2015, LFS2-V-15 1062/5, Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG einzustellen war.

26       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Februar 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019170111.L00

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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