TE Vwgh Beschluss 2023/3/3 Ra 2022/22/0147

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des B R, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022, W191 2254256-1/3E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. März 2022, mit dem dieser gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs ausgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. März 2022, mit dem dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs ausgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber, der in seinem Herkunftsstaat eine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen habe und dort auch erwerbstätig gewesen sei, habe am 27. März 2015 in Linz eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Diese Ehe sei am 22. November 2017 wieder einvernehmlich geschieden worden, weil die rumänische Ehegattin von einem anderen Mann ein Kind erwartet habe.

Die erwachsenen Kinder des Revisionswerbers, die dieser finanziell unterstütze und zu denen regelmäßiger Kontakt bestehe, lebten in Nordmazedonien, wo der Revisionswerber auch über einen Bauernhof verfüge. Seine Eltern sowie ein Onkel seien in der Schweiz wohnhaft.

Infolge der Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen sei dem Revisionswerber am 1. Juli 2015 eine Aufenthaltskarte mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden. Am 29. Mai 2020 habe er die Verlängerung der Aufenthaltskarte beantragt.

In näher genannten Zeiträumen zwischen 13. Februar 2017 und 18. Dezember 2020 sei der Revisionswerber als Arbeiter in Österreich erwerbstätig gewesen. Innerhalb dieser Zeitspanne habe er jedes Jahr für bestimmte Zeiten in den Wintermonaten Arbeitslosengeld bezogen. Seit 9. März 2021 liege neuerlich eine Erwerbstätigkeit vor. Seit 10. März 2015 bestünden durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des Revisionswerbers in Österreich.

Ein (anderer) Onkel, mit dem der Revisionswerber regelmäßigen Kontakt pflege, sowie dessen Familie lebten ebenfalls in Österreich. Seit einem Jahr habe der Revisionswerber, der auch einen Deutschkurs auf A1-Niveau besucht habe, eine in Österreich lebende bosnische Freundin, mit der allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Im Übrigen sei er Mitglied in einem albanischen Jugend- und Kulturverein.

3        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen der Z 1 und 4 des fünften Absatzes des § 54 NAG nicht erfüllt seien, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers in Österreich angesichts der (im Übrigen entgegen § 54 Abs. 6 NAG nicht unverzüglich der Behörde bekanntgegebenen) Scheidung der Ehe mit der rumänischen Ehegattin nicht weiterbestehe.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 4 des fünften Absatzes des Paragraph 54, NAG nicht erfüllt seien, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers in Österreich angesichts der (im Übrigen entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht unverzüglich der Behörde bekanntgegebenen) Scheidung der Ehe mit der rumänischen Ehegattin nicht weiterbestehe.

Auch eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. In diesem Zusammenhang würdigte das Verwaltungsgericht die inländischen, allein wegen der ausgestellten Aufenthaltskarte vorwiegend rechtmäßigen Aufenthaltszeiten, das Bestehen einer Erwerbstätigkeit, für eine Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse, den regelmäßigen Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten sowie die seit ca. einem Jahr bestehende Beziehung des Revisionswerbers zu einer bosnischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus seien keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegeben. Auch wenn seine Ausweisung mit einer maßgeblichen Einschränkung seiner persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet verbunden sei, könne der Kontakt zu seinen Angehörigen sowie zu seiner Freundin über moderne Kommunikationsmittel und Besuche in Nordmazedonien aufrechterhalten werden. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht habe, wo er auch sozialisiert worden sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem Staat bestünden, zumal dort auch seine volljährigen Kinder lebten, er dort eine Schulausbildung absolviert habe und dort diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Im Übrigen sei zu Lasten des Revisionswerbers zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen seines Verlängerungsantrages im Mai 2020 weiterhin auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. zweieinhalb Jahren geschiedene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen berufen habe.Auch eine Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. In diesem Zusammenhang würdigte das Verwaltungsgericht die inländischen, allein wegen der ausgestellten Aufenthaltskarte vorwiegend rechtmäßigen Aufenthaltszeiten, das Bestehen einer Erwerbstätigkeit, für eine Verständigung ausreichende Deutschkenntnisse, den regelmäßigen Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten sowie die seit ca. einem Jahr bestehende Beziehung des Revisionswerbers zu einer bosnischen Staatsangehörigen. Darüber hinaus seien keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen des Revisionswerbers im Bundesgebiet gegeben. Auch wenn seine Ausweisung mit einer maßgeblichen Einschränkung seiner persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet verbunden sei, könne der Kontakt zu seinen Angehörigen sowie zu seiner Freundin über moderne Kommunikationsmittel und Besuche in Nordmazedonien aufrechterhalten werden. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht habe, wo er auch sozialisiert worden sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem Staat bestünden, zumal dort auch seine volljährigen Kinder lebten, er dort eine Schulausbildung absolviert habe und dort diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Im Übrigen sei zu Lasten des Revisionswerbers zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen seines Verlängerungsantrages im Mai 2020 weiterhin auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. zweieinhalb Jahren geschiedene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen berufen habe.

Vor diesem Hintergrund hätten die dargestellten privaten Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1860/2022-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung und die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgesehen.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung und die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgesehen.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu den Lebensumständen des Revisionswerbers in den entscheidungswesentlichen Aspekten auf dessen eigenem Vorbringen beruhen. Soweit in der Revision ins Treffen geführt wird, der Revisionswerber führe eine Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen und er habe einen Deutschkurs auf A2-Niveau besucht sowie mittlerweile eine entsprechende Sprachprüfung abgelegt, handelt es sich um im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen (vgl. § 41 VwGG). Das vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung erzielte Ergebnis ist jedenfalls gemessen am diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/22/0129, Rn. 9) nicht zu beanstanden.Zunächst ist festzuhalten, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu den Lebensumständen des Revisionswerbers in den entscheidungswesentlichen Aspekten auf dessen eigenem Vorbringen beruhen. Soweit in der Revision ins Treffen geführt wird, der Revisionswerber führe eine Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen und er habe einen Deutschkurs auf A2-Niveau besucht sowie mittlerweile eine entsprechende Sprachprüfung abgelegt, handelt es sich um im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen vergleiche , Paragraph 41, VwGG). Das vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung erzielte Ergebnis ist jedenfalls gemessen am diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , dazu etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/22/0129, Rn. 9) nicht zu beanstanden.

10       Es erweist sich zudem nicht als unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem aufgrund der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausging. Mangels Hinweisen auf eine tiefergreifende - etwa familiäre - Integration des Revisionswerbers in Österreich stellt sich der gegenständliche Fall auch angesichts der zu berücksichtigenden inländischen Aufenthaltsdauer und sonstiger (allerdings - wie bereits im Bescheid des BFA dargelegt und in der Beschwerde nicht bestritten - über geraume Zeit im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzten) Integrationsschritte als eindeutig dar. Infolgedessen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. auch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8; 21.12.2021, Ra 2020/21/0161, Rn. 13; siehe auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, Rn. 8 und 10).Es erweist sich zudem nicht als unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem aufgrund der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausging. Mangels Hinweisen auf eine tiefergreifende - etwa familiäre - Integration des Revisionswerbers in Österreich stellt sich der gegenständliche Fall auch angesichts der zu berücksichtigenden inländischen Aufenthaltsdauer und sonstiger (allerdings - wie bereits im Bescheid des BFA dargelegt und in der Beschwerde nicht bestritten - über geraume Zeit im Bewusstsein um den unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzten) Integrationsschritte als eindeutig dar. Infolgedessen gelingt es der Revision nicht, in Bezug auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , auch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8; 21.12.2021, Ra 2020/21/0161, Rn. 13; siehe auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, Rn. 8 und 10).

11       Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220147.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten