TE Vwgh Beschluss 2023/3/3 Ra 2022/22/0082

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Veröffentlicht am 03.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §63 Abs3
NAGDV 2005 §8 Z7 litc
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der X Y, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. März 2022, VGW-151/094/1905/2022-18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mangels Erbringung des erforderlichen Schulerfolgsnachweises gemäß § 63 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. § 8 Z 7 lit. c NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ mangels Erbringung des erforderlichen Schulerfolgsnachweises gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit , Paragraph 8, Ziffer 7, Litera c, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der u.a. die Leiterin der in Rede stehenden Schule als Zeugin befragt worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der u.a. die Leiterin der in Rede stehenden Schule als Zeugin befragt worden war, ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe von 16. Juli 2019 bis 16. Juli 2020 sowie von 17. Juli 2020 bis 17. Juli 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ verfügt. Seit dem Schuljahr 2019/2020 besuche sie eine näher genannte Kunstschule in Wien. Dieser Privatschule sei mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden. Die Ausbildung umfasse drei Schuljahre zu je zwei Semestern. Das erste Jahr sei ein Orientierungsjahr, das zweite und dritte Jahr biete jeweils die Vertiefung und eingehende Auseinandersetzung mit den gewählten Ausbildungsschwerpunkten. Der Abschluss der gegenständlichen Schulausbildung erfolge durch eine kommissionelle Diplomprüfung (Verweis auf Pkt. 5 des betreffenden Organisationsstatus). Anstelle des ersten Schuljahres sei der Revisionswerberin ein in St. Pölten absolvierter facheinschlägiger Kurs angerechnet worden, sodass sie bei Aufnahme der in Rede stehenden Schulausbildung im Schuljahr 2019/2020 unmittelbar in das zweite Schuljahr eingetreten sei. Aktuell wiederhole sie das dritte Schuljahr, welches dem fünften und sechsten Semester der Schulausbildung entspreche. Ein weiteres Mal sei sie nicht berechtigt, die zwei letzten Schulsemester zu wiederholen.

4        Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen prüfte das Verwaltungsgericht, ob die Revisionswerberin im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr 2020/2021 einen ausreichenden Schulerfolg im Sinn von § 63 Abs. 3 NAG erzielt habe. Dies sei nicht der Fall. Im Schuljahr 2020/2021, in dem die Revisionswerberin das fünfte und sechste Semester besucht habe, hätte sie, da ihr das erste Jahr der dreijährigen Ausbildung angerechnet worden sei, die Schule bereits abschließen können. Abgesehen davon sei deshalb nicht von einem rechtzeitigen Ausbildungsabschluss auszugehen, weil es unter Zugrundelegung der Vorschriften des Organisationsstatuts der Privatschule ausgeschlossen sei, dass die Revisionswerberin zur Diplomprüfung im Juni 2022 werde antreten können. Selbst wenn der Revisionswerberin dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, zur Diplomprüfung im Juni 2022 anzutreten, stünden eine beträchtliche Anzahl von ausständigen Prüfungen sowie die ebenfalls noch zu verfassende Diplomarbeit einem Abschluss der Schule durch die Revisionswerberin im Juni 2022 bei lebensnaher Betrachtungsweise entgegen.Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen prüfte das Verwaltungsgericht, ob die Revisionswerberin im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr 2020/2021 einen ausreichenden Schulerfolg im Sinn von Paragraph 63, Absatz 3, NAG erzielt habe. Dies sei nicht der Fall. Im Schuljahr 2020/2021, in dem die Revisionswerberin das fünfte und sechste Semester besucht habe, hätte sie, da ihr das erste Jahr der dreijährigen Ausbildung angerechnet worden sei, die Schule bereits abschließen können. Abgesehen davon sei deshalb nicht von einem rechtzeitigen Ausbildungsabschluss auszugehen, weil es unter Zugrundelegung der Vorschriften des Organisationsstatuts der Privatschule ausgeschlossen sei, dass die Revisionswerberin zur Diplomprüfung im Juni 2022 werde antreten können. Selbst wenn der Revisionswerberin dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, zur Diplomprüfung im Juni 2022 anzutreten, stünden eine beträchtliche Anzahl von ausständigen Prüfungen sowie die ebenfalls noch zu verfassende Diplomarbeit einem Abschluss der Schule durch die Revisionswerberin im Juni 2022 bei lebensnaher Betrachtungsweise entgegen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe zu Unrecht eine Prognosebeurteilung hinsichtlich des Schuljahres 2021/2022 vorgenommen. Fallbezogen sei zudem keine Verzögerung bei der Absolvierung der Ausbildung eingetreten, weil die im Schulplan vorgesehene Ausbildungsdauer, die die Revisionswerberin in Summe nicht überschritten habe, auch dann unverändert zur Verfügung stehe, wenn zuvor erbrachte Leistungen zur Anrechnung gelangt seien.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Revisionswerberin im zuletzt abgeschlossenen (und daher hier maßgeblichen) Schuljahr 2020/2021 die beiden letzten, d.h. das fünfte und sechste, Semester der mit Diplomprüfung abzuschließenden Privatschulausbildung besucht hatte und sodann im Schuljahr 2021/2022 diese beiden Schulsemester wiederholte, tritt die Revision nicht entgegen.

10       Dass mit dem Wiederholen von Semestern zwingend eine Verzögerung der Schulausbildung einhergeht und infolgedessen bei Wiederholen von Semestern der Schulerfolgsnachweis als nicht erbracht anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048, Rn. 11; 23.5.2018, Ra 2017/22/0098, Rn. 19 f.). Auch wurde in der hg. Judikatur schon ausgeführt, dass ungeachtet der jeweiligen „Gesamtstudiendauer“ der im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr erbrachte Erfolg als maßgeblich zu erachten und dieser im Fall des Wiederholens eines Semesters zu verneinen ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0267, Rn. 8 ff.).Dass mit dem Wiederholen von Semestern zwingend eine Verzögerung der Schulausbildung einhergeht und infolgedessen bei Wiederholen von Semestern der Schulerfolgsnachweis als nicht erbracht anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, vergleiche , etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048, Rn. 11; 23.5.2018, Ra 2017/22/0098, Rn. 19 f.). Auch wurde in der hg. Judikatur schon ausgeführt, dass ungeachtet der jeweiligen „Gesamtstudiendauer“ der im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr erbrachte Erfolg als maßgeblich zu erachten und dieser im Fall des Wiederholens eines Semesters zu verneinen ist vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0267, Rn. 8 ff.).

11       Dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 63 Abs. 3 NAG abgewichen wäre, zeigt die Revision somit nicht auf. Vorliegend ergab sich infolge des Wiederholens der beiden letzten Schulsemester schon deshalb eine Verzögerung bei der Annäherung der Revisionswerberin an die abschließende Diplomprüfung, weil sie diese Prüfung nicht - wie in dem betreffenden Organisationsstatut vorgesehen - mit Ende des sechsten Semesters (d.h. im Schuljahr 2020/2021) ablegte und ihre Schulausbildung in diesem Schuljahr abschloss. Dass bei Eintritt der Revisionswerberin in die gegenständliche Schule eine Anrechnung von Leistungen erfolgt war, die es ihr erlaubt hatte, in ihrem ersten Schuljahr (2019/2020) unmittelbar in das dritte Schulsemester einzutreten, ist im Revisionsfall, in dem der Schulerfolg im Schuljahr 2020/2021 zu beurteilen ist, nicht relevant (vgl. zur Zuordnung von für eine Ausbildung anerkannten Leistungen bzw. Prüfungen nach dem Anerkennungsdatum VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177, Pkt. 3.1. der Erwägungsgründe; 19.12.2012, 2009/22/0294). Die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anrechnung von externen Leistungen für die Schulausbildung befreite die Revisionswerberin jedenfalls nicht davon, für das im Revisionsfall maßgebliche Schuljahr 2020/2021 den gemäß § 63 Abs. 3 NAG erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen.Dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 63, Absatz 3, NAG abgewichen wäre, zeigt die Revision somit nicht auf. Vorliegend ergab sich infolge des Wiederholens der beiden letzten Schulsemester schon deshalb eine Verzögerung bei der Annäherung der Revisionswerberin an die abschließende Diplomprüfung, weil sie diese Prüfung nicht - wie in dem betreffenden Organisationsstatut vorgesehen - mit Ende des sechsten Semesters (d.h. im Schuljahr 2020/2021) ablegte und ihre Schulausbildung in diesem Schuljahr abschloss. Dass bei Eintritt der Revisionswerberin in die gegenständliche Schule eine Anrechnung von Leistungen erfolgt war, die es ihr erlaubt hatte, in ihrem ersten Schuljahr (2019/2020) unmittelbar in das dritte Schulsemester einzutreten, ist im Revisionsfall, in dem der Schulerfolg im Schuljahr 2020/2021 zu beurteilen ist, nicht relevant vergleiche , zur Zuordnung von für eine Ausbildung anerkannten Leistungen bzw. Prüfungen nach dem Anerkennungsdatum VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177, Pkt. 3.1. der Erwägungsgründe; 19.12.2012, 2009/22/0294). Die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anrechnung von externen Leistungen für die Schulausbildung befreite die Revisionswerberin jedenfalls nicht davon, für das im Revisionsfall maßgebliche Schuljahr 2020/2021 den gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen.

12       Im Übrigen liegt die in der Revision geltend gemachte Abweichung von VwGH 31.5.2011, 2011/22/0123, nicht vor, weil das Verwaltungsgericht, obgleich das angefochtene Erkenntnis auch Erwägungen zum Schuljahr 2021/2022 enthält, nicht vom Grundsatz abgewichen ist, dass der Schulerfolg jeweils für das zuletzt abgeschlossene Schuljahr zu prüfen ist, (vgl. angefochtenes Erkenntnis Seite 9). Was schließlich das auf das hg. Erkenntnis VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050, gestützte Vorbringen der Revisionswerberin anbelangt, genügt es, erneut darauf hinzuweisen, dass sich diese infolge des Wiederholens des fünften und sechsten Schulsemesters nicht ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung näherte und auch von einem „Aufstieg“ am Ende des Beurteilungszeitraums (Schuljahr 2020/2021) keine Rede sein konnte (siehe erneut VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048, Rn. 11).Im Übrigen liegt die in der Revision geltend gemachte Abweichung von VwGH 31.5.2011, 2011/22/0123, nicht vor, weil das Verwaltungsgericht, obgleich das angefochtene Erkenntnis auch Erwägungen zum Schuljahr 2021/2022 enthält, nicht vom Grundsatz abgewichen ist, dass der Schulerfolg jeweils für das zuletzt abgeschlossene Schuljahr zu prüfen ist, vergleiche , angefochtenes Erkenntnis Seite 9). Was schließlich das auf das hg. Erkenntnis VwGH 29.5.2013, 2013/22/0050, gestützte Vorbringen der Revisionswerberin anbelangt, genügt es, erneut darauf hinzuweisen, dass sich diese infolge des Wiederholens des fünften und sechsten Schulsemesters nicht ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung näherte und auch von einem „Aufstieg“ am Ende des Beurteilungszeitraums (Schuljahr 2020/2021) keine Rede sein konnte (siehe erneut VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048, Rn. 11).

13       Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2023

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220082.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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