RS Vwgh 2023/3/16 Ra 2022/22/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §20 Abs4 idF 2021/I/110
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG 2005 in der bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 maßgeblichen Fassung sieht - aktuell wieder ab 30. September 2023 - vor, dass sich der Fremde - ohne des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" verlustig zu gehen - aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten kann, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Dazu ist festzuhalten, dass die vorherige Mitteilung an die Behörde, soll der Zweck des zweiten Satzes des § 20 Abs. 4 NAG 2005 (Schaffung einer - wie in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen - günstigeren Norm für langfristig Aufenthaltsberechtigte durch die Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht partiell leerlaufen, nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden kann, dass dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Eine zeitgerechte Vorabinformation der Behörde könnte dem Betroffenen nämlich etwa in der im Gesetz erwähnten Situation einer schwerwiegenden Erkrankung aus eben diesem Grund nicht offenstehen. Dafür, dass ungeachtet eines allfälligen Hindernisses, das dem Fremden die vorherige Mitteilung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlaubt, eine rechtzeitige Mitteilung an die Behörde dennoch ausnahmslos notwendig wäre, um das Erlöschen eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" bei mehr als zwölfmonatiger, aber nicht länger als 24-monatiger Abwesenheitsdauer zu verhindern, bieten auch die Materialien zu § 20 Abs. 4 legcit. idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 keinerlei Anhaltspunkte (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 129).Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz NAG 2005 in der bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, maßgeblichen Fassung sieht - aktuell wieder ab 30. September 2023 - vor, dass sich der Fremde - ohne des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" verlustig zu gehen - aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten kann, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Dazu ist festzuhalten, dass die vorherige Mitteilung an die Behörde, soll der Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 (Schaffung einer - wie in Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen - günstigeren Norm für langfristig Aufenthaltsberechtigte durch die Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht partiell leerlaufen, nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden kann, dass dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Eine zeitgerechte Vorabinformation der Behörde könnte dem Betroffenen nämlich etwa in der im Gesetz erwähnten Situation einer schwerwiegenden Erkrankung aus eben diesem Grund nicht offenstehen. Dafür, dass ungeachtet eines allfälligen Hindernisses, das dem Fremden die vorherige Mitteilung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlaubt, eine rechtzeitige Mitteilung an die Behörde dennoch ausnahmslos notwendig wäre, um das Erlöschen eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" bei mehr als zwölfmonatiger, aber nicht länger als 24-monatiger Abwesenheitsdauer zu verhindern, bieten auch die Materialien zu Paragraph 20, Absatz 4, legcit. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, keinerlei Anhaltspunkte vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 129).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220144.L01

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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