TE Vwgh Beschluss 2023/3/28 Ra 2023/06/0044

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling, vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH in 8850 Murau, Raffaltplatz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Dezember 2022, LVwG 50.3-6468/2022-4, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: c GmbH in G, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 17. Mai 2022, mit welchem das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung (Neubau) einer Apotheke mit Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln samt Verkauf und Beratung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. abgewiesen worden war, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 17. Mai 2022, mit welchem das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung (Neubau) einer Apotheke mit Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln samt Verkauf und Beratung auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Sitzung abgewiesen worden war, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 11. Dezember 2020, mit welchem das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden sei, sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 8. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Diese Zurückverweisung sei auf den Umstand gestützt worden, dass das Bauansuchen durch die revisionswerbende Partei nur mangels Widmungskonformität gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG abgewiesen worden sei, welche aber gegeben sei. Vielmehr handle es sich bei der gegenständlichen Apotheke um einen Klein- bzw. Mittelbetrieb für Produktion, Dienstleistung und Handel, welcher im Gewerbegebiet gelegen und daher zulässig sei. Hinsichtlich des die Aufhebung tragenden Grundes der Widmungskonformität im Sinn des § 30 Abs. 1 Z 4 StROG bestehe eine Bindung für das fortzusetzende Verfahren, zumal auch keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid sei das Bauansuchen erneut alleine mit der Begründung abgewiesen worden, dass dieses § 30 Abs. 1 Z 4 StROG widersprechen würde.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall relevant - aus, der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 11. Dezember 2020, mit welchem das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden sei, sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 8. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Diese Zurückverweisung sei auf den Umstand gestützt worden, dass das Bauansuchen durch die revisionswerbende Partei nur mangels Widmungskonformität gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG abgewiesen worden sei, welche aber gegeben sei. Vielmehr handle es sich bei der gegenständlichen Apotheke um einen Klein- bzw. Mittelbetrieb für Produktion, Dienstleistung und Handel, welcher im Gewerbegebiet gelegen und daher zulässig sei. Hinsichtlich des die Aufhebung tragenden Grundes der Widmungskonformität im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, StROG bestehe eine Bindung für das fortzusetzende Verfahren, zumal auch keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid sei das Bauansuchen erneut alleine mit der Begründung abgewiesen worden, dass dieses Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, StROG widersprechen würde.

6        Die revisionswerbende Partei bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass auf Basis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ein raumplanerisches Gutachten der H. GmbH vom 8. März 2020 (richtig: 8. März 2022) eingeholt worden sei und die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die ursprünglichen Einreichunterlagen modifiziert habe. Durch die Ergebnisse des Gutachtens und die Modifikation der Einreichunterlagen sei die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes verneinte, wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Vor diesem Hintergrund sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als eine Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage festgelegt werde.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

7        Inwiefern seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 8. September 2021 eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten sein soll, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes wird mit dem bloßen Hinweis auf ein zwischenzeitig eingeholtes raumplanerisches Gutachten und eine seitens der mitbeteiligten Partei erfolgte Modifikation der Einreichunterlagen nicht konkret dargetan. Im Übrigen handelte es sich nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss bei den modifizierten Einreichunterlagen um ergänzende Angaben der mitbeteiligten Partei zu den Prozentsätzen der Eigen- bzw. Fremdproduktion von Waren und zum Standort der Produktion von Eigenwaren, die über ausdrückliche Aufforderung der revisionswerbenden Partei erfolgt sind; inwiefern dadurch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltens eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das eingeholte raumplanerische Gutachten, welches sich, nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wiederum mit der - bereits im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht bindend entschiedenen - Frage der Zulässigkeit einer Apotheke in der betreffenden Widmung beschäftigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060044.L00

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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