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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des C E O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2022, W283 2258250-3/15E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befand sich vom 26. August 2022 bis zu seiner Abschiebung am 14. September 2022 in Schubhaft. Über den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befand sich vom 26. August 2022 bis zu seiner Abschiebung am 14. September 2022 in Schubhaft.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2022, W283 2258250-3/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 3. September 2022 bis 14. September 2022 erhobene Schubhaftbeschwerde vom 25. September 2022 ab, traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2022, W283 2258250-3/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 3. September 2022 bis 14. September 2022 erhobene Schubhaftbeschwerde vom 25. September 2022 ab, traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Ziffer eins, der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
4 Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 21 Abs. 8 BVwGG).Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG).
5 Nach dem im Akt des BVwG erliegenden Zustellnachweis wurde die elektronisch übermittelte Ausfertigung des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses am Freitag, dem 4. November 2022, beim Vertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) hinterlegt, daher mit Wirksamkeit vom 7. November 2022 zugestellt. Demnach endete die sechswöchige Revisionsfrist am 19. Dezember 2022.
6 Die vorliegende Revision wurde am 10. Februar 2023 per ERV beim BVwG eingebracht. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG hat die Revision die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dem entsprechend wird in der Revision zur Frage ihrer Rechtzeitigkeit vorgebracht, ein Beschluss über die Ablehnung der Verfahrenshilfe sei dem Revisionswerber am 30. Dezember 2022 zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Revision noch offen sei.Die vorliegende Revision wurde am 10. Februar 2023 per ERV beim BVwG eingebracht. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG hat die Revision die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dem entsprechend wird in der Revision zur Frage ihrer Rechtzeitigkeit vorgebracht, ein Beschluss über die Ablehnung der Verfahrenshilfe sei dem Revisionswerber am 30. Dezember 2022 zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Revision noch offen sei.
7 Nach der Aktenlage wurde - entgegen den Ausführungen in der Revision - kein Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis vom 3. November 2022, W283 2258250-3/15E, betreffend die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 3. September 2022 bis 14. September 2022, gestellt. Die in der gegenständlichen Revision (offenbar irrtümlich) ins Treffen geführte, am 30. Dezember 2022 erfolgte Zustellung eines Beschlusses über die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags des Revisionswerbers durch den Verwaltungsgerichtshof, Ra 2022/21/0228-4, betraf das Erkenntnis des BVwG (ebenfalls) vom 3. November 2022, W283 2258250-5/7E, betreffend die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 26. August 2022 bis 28. August 2022.
8 Ausgehend von diesem vom Revisionswerber unbestrittenen Sachverhalt - die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt - konnte die Rechtsfolge des § 26 Abs. 3 VwGG, wonach im Fall der Abweisung eines innerhalb der Revisionsfrist gestellten Verfahrenshilfeantrags der (neuerliche) Lauf der Revisionsfrist erst mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginnt, im gegenständlichen Fall nicht eintreten.Ausgehend von diesem vom Revisionswerber unbestrittenen Sachverhalt - die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt - konnte die Rechtsfolge des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG, wonach im Fall der Abweisung eines innerhalb der Revisionsfrist gestellten Verfahrenshilfeantrags der (neuerliche) Lauf der Revisionsfrist erst mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginnt, im gegenständlichen Fall nicht eintreten.
9 Da sich die Revision somit als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da sich die Revision somit als verspätet erweist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210023.L00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023