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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).Eine Abänderung der verhängten Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes in eine Ausweisung (bzw. ein Aufenthaltsverbot) kommt nicht in Betracht, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung (bzw. Einreiseverbot) einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020210080.L02Im RIS seit
08.05.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023