RS OGH 2023/4/17 3R38/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
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Norm

§24 JN
  1. JN § 24 heute
  2. JN § 24 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Das Ablehnungsverfahren ist - abgesehen vom Fall der Meldung der Befangenheit des entscheidenden Gerichts selbst – zweiseitig. Es bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100122

Im RIS seit

08.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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