TE Vfgh Erkenntnis 1993/7/1 B314/92

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des Abschnittes I der BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit E v 30.06.93, V26-31/93.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen geltend gemacht werden, richtet sich gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27. November 1991, Z Dr.M/Ke, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Juni 1991 und vom 18. Oktober 1991 bestätigt, mit welchen dem Beschwerdeführer - er ist ein in freier Praxis niedergelassener Zahnarzt in Wien, der Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis steht - ziffernmäßig festgelegte Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden sind.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie u.a. begehrt, die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 12. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs1 lita und litb bis einschließlich sublit. aa sowie der Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" im Abs2 sowie der Abs4 bis 7 des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, einzuleiten. 3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 12. März 1993 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abs1 lita und litb bis einschließlich Sub-Litera, a, a, sowie der Wortfolgen ", die zu keinem der im Abs1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen" und "4 oder" im Abs2 sowie der Abs4 bis 7 des Abschnittes römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, V26-31/93, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben und als Zeitpunkt für ihr Außerkrafttreten den 31. Dezember 1993 bestimmt.

4. Die Beschwerde ist zulässig. Aufgrund des Erkenntnisses im Verordnungsprüfungsverfahren steht fest, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet hat. Es ist nach Lage des Falles offensichtlich, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B314.1992

Dokumentnummer

JFT_10069299_92B00314_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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